UFS RV/0709-L/03

UFSRV/0709-L/039.9.2004

Willensmängel bei der Zurücknahmeerklärung

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vom 8. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck vom 14. März 2003 betreffend Gegenstandsloserklärung einer Berufung (§ 256 Abs. 3 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am 21.10.2002 erging der Feststellungs- und Grundsteuermessbescheid zum 1.Jänner 2001. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber mit Schreiben vom 18.11.2002 Berufung. Im Zuge einer Niederschrift zog der Berufungswerber am 5.12.2002 die Berufung gegen den Bescheid vom 21.10.2002 zurück. In der Niederschrift war festgehalten worden, dass die Zurücknahme freiwillig und auf Grund der mündlichen Aufklärung hinsichtlich der Bewertungsgrundlagen erfolge. Im Schreiben vom 10.3.2003 bezog sich der Berufungswerber auf die Niederschrift vom 5.12.2002 und hielt gleichzeitig fest, dass die Steuererhöhung nicht verkraftbar sei. Weiters ersuchte er um einen Vorsprachetermin.

Das Finanzamt erklärte mit Bescheid vom 14.3.2003 die Berufung gegen den Feststellungsbescheid zum 1.1.2001 vom 21.10.2002 gem. § 256 Abs.3 BAO als gegenstandslos. Begründend führte es dazu aus, dass die Berufung mit Niederschrift vom 5.12.2002 zurückgenommen worden sei.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 8.4.2003 Berufung erhoben. So wurde vom Berufungswerber unter anderem ausgeführt, dass er nicht kapitulieren und freiwillig zurücktreten könne. Ergänzend wurde auf die schwierige finanzielle Lage hingewiesen.

Das Finanzamt wies die Berufung in der weiteren Folge mit Berufungsvorentscheidung vom 23.6.2003 als unbegründet ab. Die Berufung gegen den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid zum 1.1.2001 sei auf Grund einer mündlichen Aufklärung zurückgenommen worden. Die Aktenlage ergebe keinerlei Hinweise, dass die Zurücknahme nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei.

Im Vorlageantrag vom 21.7.2003 hielt der Berufungswerber fest, dass seine Unterschrift unter der Niederschrift unfreiwillig zustande gekommen sei. Er habe sich von G zeitlich bedrängt und eingeschüchtert gefühlt, weil dieser gemeint habe, dass er mit seiner Einschätzung und Forderung nicht durchkommen werde.

In einer Stellungnahme, datiert mit 6.8.2003, hielt der amtliche Bodenschätzer G fest, dem Berufungswerber die rechtliche Vorgangsweise bei der Bodenschätzung und Einheitswertermittlung erklärt zu haben. Weiters habe er dem Berufungswerber zu verstehen gegeben, dass er aufgrund der gegebenen Tatsachen am Einheitswertbescheid keine Änderung vornehmen könne. Die Behauptung, den Berufungswerber in irgendeiner Weise bedrängt oder eingeschüchtert zu haben, wies er entschieden zurück.

Im Schreiben vom 1.12.2003 hielt der Berufungswerber neuerlich fest, die Berufung nicht freiwillig zurückgenommen zu haben.

Mit Schreiben vom 4.8.2004 brachte die erkennende Behörde dem Berufungswerber diese Stellungnahme zur Kenntnis. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Aussage des Bodenschätzers, mit der persönlichen Einschätzung und der Forderung nicht durchzukommen, keinen Zwang oder einen von der Behörde veranlassten wesentlichen Irrtum darstelle. Zudem wäre es am Berufungswerber gelegen, sich Bedenkzeit zu erbeten. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 256 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung können Berufungen bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Berufung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.

Wurde eine Berufung zurückgenommen, so hat die Abgabenbehörde die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären (§ 256 Abs. 3 BAO).

Anbringen zur Geltendmachung von Rechten können, bevor über sie rechtskräftig entschieden ist, grundsätzlich zurückgenommen werden. Die Zurücknahme einer Berufung ist eine unwiderrufliche einseitige prozessuale Erklärung. Die Zurücknahme ist schriftlich oder zur Niederschrift, somit mündlich zu erklären.

Der Berufungswerber behauptet das Vorliegen eines Willensmangels, nämlich die Berufung nicht freiwillig zurückgenommen zu haben. Nur ein wesentlicher, von der Behörde veranlasster Irrtum würde zur Ungültigkeit der Zurücknahmeerklärung führen. Gleiches hat für psychischen und physischen Zwang, Drohungen und Verweigerungen der erbetenen Bedenkzeit zu gelten. Ein rechtswidriger Zwang (eine ungerechte und gegründete Furcht) liegt jedenfalls vor, wenn das verwendete Mittel, also das angedrohte Übel, oder das angestrebte Ziel rechtswidrig ist. Stoll erwähnt in diesem Zusammenhang die Androhung einer höheren als der vorgeschriebenen Bemessungsgrundlage durch das Prüfungsorgan oder die Androhung der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens für den Fall der Verweigerung der Abgabe des Rechtsmittelverzichtes (s. Ritz, Kommentar, 2., überarbeitete Auflage zur BAO, § 255 RZ 6-10).

Der Hinweis des Berufungswerbers im Vorlageantrag, er habe sich zeitlich bedrängt und eingeschüchtert gefühlt, weil Herr G gemeint habe, mit der persönlichen Einschätzung und Forderung nicht durchzukommen, stellt keinen Zwang oder einen von der Behörde veranlassten wesentlichen Irrtum dar. In der bloßen Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtmittels durch einen Mitarbeiters des Finanzamtes kann keine Einschüchterung gesehen werden. Auch wäre es am Berufungswerber gelegen, sich Bedenkzeit zu erbeten. Aus diesen Überlegungen heraus und der Tatsache, dass die übermittelte Stellungnahme unwidersprochen geblieben ist, wird aber von der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts auszugehen sein. Die Gegenstandsloserklärung der Berufung erfolgte zu Recht.

Somit war aber spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am 9. September 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Gegenstandsloserklärung

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