UFS RV/0224-G/04

UFSRV/0224-G/047.9.2004

Direkte Zustellung an den Haftenden trotz Vorliegens einer Zustellvollmacht im Veranlagungsverfahren;

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.G. , Graz, vertreten durch GfB Treuhand Gesellschaft für Betriebswirtschaft Graz Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 8042 Graz, Petersbergenstraße 7, vom 28. Jänner 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 26. November 2002 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

 

Mit Haftungsbescheid vom 26. November 2002 wurde A.G. (in der Folge kurz Bw.) als ehemaliger verantwortlicher Gesellschaftergeschäftsführer der F.K.GmbH, vormals M.D:GmBH, als Haftungspflichtiger nach den Bestimmungen der §§ 9. Abs 1 und 80 ff BAO zur Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten dieser Gesellschaft in der Gesamthöhe von 53.368,83 € in Anspruch genommen. Laut Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufungsfrist mit einem Monat angegeben. Der Haftungsbescheid und das Rückscheinkuvert waren an den Bw. an dessen damalige Wohnadresse gesendet. Der Haftungsbescheid wurde in der Folge durch Hinterlegung am 10. Dezember 2002 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Mit Berufung vom 28. Jänner 2003, eingebracht durch die steuerliche Vertretung, wurde die Inanspruchnahme zu Haftung bekämpft. Der Bw. bemängelte, dass das Finanzamt, trotz Vorliegens einer aufrechten Zustellvollmacht für die steuerliche Vertretung, den angefochtenen Haftungsbescheid dem Bw. persönlich zugestellt habe. Die Zustellvollmacht für die steuerliche Vertretung sei dem für den Bw. zuständigen Finanzamt F. zu StNr.: xy übermittelt worden. Zuvor, als der Bw. noch den Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes G. hatte, sei auch dem Finanzamt G. zur damaligen Steuernummer wz eine Zustellvollmacht vorgelegt worden. Das Finanzamt habe den angefochtenen Bescheid dem Zustellbevollmächtigten erst mittels Telekopie vom 22. Jänner 2003 zukommen lassen, weshalb die nunmehrige Berufung rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist eingebracht werde. Darüber hinaus bezweifelte der Bw. auch in materieller Hinsicht die Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Bescheides, da der Abgabenrückstand bei der Abgabenschuldnerin beim Ausscheiden des Bw. als Geschäftsführer durch Notariatsakt vom 7. Dezember 1995 lediglich 176.996,00 S betragen habe. Das Finanzamt G. wies die Berufung jedoch wegen Verspätung mit Bescheid vom 18. März 2003 gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurück. Zum Vorbringen des Bw. verwies das Finanzamt auf die §§ 83 Abs. 5 BAO und 22 Abgabenexekutionsordnung, wonach das Finanzamt im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen dem Vertretenen unmittelbar wirksam zustellen könne, selbst wenn eine im Inland wohnhafte Person zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt ist. Innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist brachte der Bw. Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 18. März 2003 ein. Darin bemängelte der Bw. erneut die unmittelbare Zustellung des Haftungsbescheides an den Haftungspflichtigen unter Außerachtlassung des Zustellbevollmächtigten. Da der Haftungsbescheid dem Zustellbevollmächtigten erst am 22. Jänner 2003 zugekommen sei, habe die Berufungsfrist erst mit diesem Tag zu laufen begonnen, weshalb die Berufung vom 28. Februar 2003 (gemeint wohl 28. Jänner 2003) rechtzeitig eingebracht worden sei. Diesbezüglich wurde auf § 9 Abs. 1 Zustellgesetz verwiesen. Dem Hinweis des Finanzamtes auf § 83 Abs. 5 BAO, wonach eine Zustellung an den Vollmachtgeber zulässig sei, setzte der Bw. Ausführungen von Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, S 829, entgegen. Danach habe die Behörde bei Vorliegen einer Zustellvollmacht relevante Schriftstücke zwingend zur Wahrung der rechtlichen Interessen dem Zustellbevollmächtigten zuzustellen. Die Einschränkung des § 83 Abs. 5 BAO sei auf bestimmte Verfahrenshandlungen wie insbesondere Vorladungen, Parteiengehör, freie Beweiswürdigung, Befugnis zur Teilnahme des Abgabepflichtigen an der Schlussbesprechung, beschränkt. Ergänzend wird festgestellt, dass beim Finanzamt F. im Veranlagungsverfahren zur dortigen Steuernummer 700/8237 am 18. September 1997 eine Zustellvollmacht für die Rechtsvorgängerin der GfB Treuhand Gesellschaft für Betriebswirtschaft Graz Steuerberatungsgesellschaft m.b.H, eingereicht worden war. Mittlerweile ist der Bw. wiederum in Graz ansässig und wird beim Finanzamt G. unter der StNr.: ab veranlagt. Die oa. Zustellvollmacht ist demnach noch aufrecht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Ist eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs 1 Zustellgesetz, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen. Eine Bevollmächtigung muss grundsätzlich im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten (vergleiche Ritz, BAO-Kommentar2, § 8a Zustellgesetz, Tz 14 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH). Es liegt grundsätzlich bei der Partei, ob sie gegenüber der Behörde selbst einschreiten oder sich vertreten lassen will. Der entsprechende Willensentschluss, sich vertreten zu lassen, erlangt erst durch Erklärung gegenüber der Behörde Bedeutung. Diese Erklärung umgrenzt die Ausübung des Rechtes der Partei, sich vertreten zu lassen. Die Behörde ist daher nicht berechtigt, außerhalb der von der Partei geübten Disposition mit Wirksamkeit für die Partei gegenüber einem Machthaber der Partei Verfahrenshandlungen zu setzen. Welche Angelegenheiten zu der betreffenden Sache gehören, für die gegenüber der Behörde der Gewalthaber genannt wurde, ist der betreffenden Erklärung gegenüber der Behörde zu entnehmen, die unter Umständen der Auslegung bedarf. Dabei kann es auch darauf ankommen, ob zwischen verschiedenen Verfahren ein so enger Zusammenhang besteht, dass das Verhalten anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung auch als Bevollmächtigung für Zwecke eines bestimmten anderen Verfahrens verstanden werden durfte (siehe VwGH vom 10.5.1994, 93/14/0140, 19.12.2001, 2000/13/0135,16.12.2003, 2001/15/0026). Im Erkenntnis vom 19.12.2001, 2000/13/0135 erkannte der VwGH beispielsweise, dass die Vollmachtsvorlage in dem bei einem anderen Finanzamt geführten Steuerfestsetzungsverfahren des Beschwerdeführers nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH als nicht maßgeblich für ein Finanzstrafverfahren erachtet werden könne. Auch im Erkenntnis vom 16.12.2003, 2001/15/0026 bekräftigte der Gerichtshof im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung und unter neuerlicher Zitierung von Ritz, BAO-Kommentar2, § 8a Zustellgesetz, Tz 14 die Ansicht, dass die Bevollmächtigung im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden müsse, selbst wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabebehörden des Bundes umfasse. Der Gerichtshof erachtete aber eine, in einem Aussetzungsverfahren betreffend eine Berufung gegen einen Haftungsbescheid vorgelegte Vollmacht unter gleichzeitiger Anführung des haftungsgegenständlichen Steuerkontos, als auch für das Berufungsverfahren hinsichtlich des Haftungsbescheides als ausreichend, da es sich um ein Gesamtverfahren handle. Eine derartige Fallkonstellation liegt aber im Berufungsverfahren nicht vor. Für den Bw. lag lediglich eine allgemeine Vollmacht in Abgabensachen beim Finanzamt F. zu seiner Steuernummer betreffend die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerveranlagung vor. Das vom Finanzamt G. eingeleitete Haftungsverfahren ist aber als eigenständiges Verfahren vor einem anderen Finanzamt, zu einem anderen Abgabenkonto zu betrachten und konnte daher mangels eines Bevollmächtigungsverhältnisses eine wirksame Zustellung nur direkt an den Bw. erfolgen. Die Zustellung war somit durch Hinterlegung gemäß §17 Abs. 3 Zustellgesetz am 10. Dezember 2002 bewirkt. Da die Berufung gegen denn Haftungsbescheid aber erst am 28. Jänner 2003, als nach Ablauf der Berufungsfrist von einem Monat beim Finanzamt eingebracht worden war, wurde diese mit dem angefochtenen Bescheid zurecht gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückgewiesen. Die gegenständliche Berufung gegen den angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 18. März 2003 war daher abzuweisen. Im Übrigen darf nicht übersehen werden, dass nach § 22 Abgabeexekutionsordnung im Vollstreckungsverfahren (Einbringungsverfahren) ergehende Erledigungen dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden können, wenn er eine im Inland wohnhafte Person zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt hat. Da der gegenständliche Haftungsbescheid im Einbringungsverfahren betreffend die Abgabenschulden der F.K.GmbH ergangen ist, hätte das Finanzamt selbst bei Vorliegen einer Vertretungsvollmacht in diesem Verfahren für den Bw., den Haftungsbescheid rechtswirksam direkt dem Bw. zustellen können, so dass dem Berufungsbegehren auch unter diesem Blickwinkel kein Erfolg beschieden ist.

Graz, am 7. September 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 8a ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 83 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Zustellvollmacht, Haftungsverfahren, Vollmachtgeber, Bescheidadressat, allgemeine Vollmacht in Abgabensachen, rechtswirksame Zustellung

Verweise:

VwGH 16.12.2003, 2001/15/0026
VwGH 10.05.1994, 93/14/0140
VwGH 19.12.2001, 2000/13/0135

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