UFS ZRV/0127-Z1W/02

UFSZRV/0127-Z1W/0227.8.2004

Anwendung des Steuersatzes von nicht gekennzeichnetem Gasöl für mangelhaft gekennzeichnetes Gasöl. Entstehung der Steuerschuld durch Wegbringung aus dem Steuerlager und Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe durch die Abgabenbehörde.

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/16/0205 eingebracht. Mit Erk. v. 16.12.2004 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der R.H.Ges.m.b.H., gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz , Zl. 700/14584/2002, betreffend Mineralölsteuer 1995 entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 13. Mai 2002 schrieb das Hauptzollamt Graz der Beschwerdeführerin (Bf.). 7.647,84 € gemäß § 24 i.V. mit § 21 und § 22 Mineralölsteuergesetz (MinStG) zur Entrichtung vor.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung brachte die Bf. im wesentlichen vor, dass auf Grund der neuen Gasölkennzeichnungsverordnung 450 in ihrem Betrieb eine neue Pumpanlage für die Gasölkennzeichnung installiert worden sei und die Dosierpumpe nach dem ersten Probelauf auf den gesetzlichen vorgeschriebenen Wert von 6 g Solvent Yellow 124 eingestellt worden sei und entsprechende Laboruntersuchungen, die positiv verlaufen seien, durchgeführt wurden.

Die Bf. beantragte die Stattgabe ihrer Berufung.

Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung wies das Hauptzollamt Graz vorstehende Berufung als unbegründet ab und änderte den Spruch des bekämpften Bescheides insoferne ab, als die Festsetzung der Mineralölsteuer nunmehr auf die Bestimmung des § 201 Bundesabgabenordnung i.V. mit § 23 Abs. 8 MinStG für die im Grunde des § 21 Abs.1 Zi. 1 für den Steuerschuldner gemäß § 22 Zi. 1 entstandene Mineralölsteuerschuld abgeändert wurde.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wandte die Bf. ein, ihre schon in der Berufung vorgebrachten Berufungsgründe seien unberücksichtigt geblieben.

Die Dosierung der Kennzeichnung sei nach den Vorgaben des Lieferanten vorgenommen worden und sei von zwei von einander unabhängigen chemischen Laboratorien die ordnungsgemäße Kennzeichnung nachgewiesen und beglaubigt worden.

In weiterer Folge legte die Bf. drei Analysenbelege einer am 18. Juni 2002 entnommenen Probe gekennzeichneten Gasöls vor, welche zu verschiedenen Anteilen des vorgeschriebenen Markierungsstoffes führten.

Die Bf. wandte schließlich ein, alle Proben hätten den vorgeschriebenen Mindestanteil an Solvent Yellow 124 überschritten, es seien alle notwendigen Schritte gesetzt worden, um den gesetzlichen Anforderungen der Kennzeichnung von Gasöl zu entsprechen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Am 10. April 2002 erfolgte im Mineralöllager der Bf. eine Musterziehung von gekennzeichnetem Gasöl, welche aus dem LKW Anhänger der Bf. vor der Verbringung aus dem Steuerlager entommen wurde.Die vorgenannte Ware wurde danach aus dem Steuerlager verbracht.

Der Untersuchungsbefund der Technischen Untersuchungsanstalt führte zu dem Ergebnis. dass der Kennzeichnungsstoff Solvent Yellow 124 in zu geringer Menge (84% vom Sollwert) im zum Verheizen bestimmten Gasöl enthalten ist und dieses somit nicht als ordnungsgemäß gekennzeichnet anzusehen ist.

Auf Grund der von der Bf. im Berufungsverfahren vorgelegten Beweismittel erfolgte durch das Hauptzollamt Graz eine nochmalige Untersuchung der gezogenen Probe durch die Technische Untersuchungsanstalt, welche zum gleichen Ergebnis der Minderkennzeichnung führte.

Die mit dem Berufungsbegehren vorgelegten Beweismittel über die Dosierpumpeneinstellung und über im Zeitraum 15. März 2002 bis 27. März 2002 durch ein von der Bf. beauftragtes Unternehmen geprüfte Heizölproben belegen zwar die Sorgfalt der Bf. , Heizöl ordnungsgemäß zu kennzeichnen, sind aber nicht geeignet am festgestellten Sachverhalt der Minderkennzeichnung der verfahrensgegenständlichen Menge an Gasöl etwas zu ändern.

Für die erkennende Behörde ist durch die zweimalige Untersuchung durch die Technische Untersuchungsanstalt der Umstand der Minderkennzeichnung zweifelsfrei erwiesen.

Der Gehalt an Solvent Yellow 124 wurde mittels Hochdruckflüssigkeitchromatographie (HPLC-Methode von Barwick, Ellison, Rafferty, Gill in Accred Qual Assur, 2000, 5:104-113) mit 4,99 mg/l Gasöl ermittelt, das sind 83% des vorgeschriebenen Mindestwertes. Eine weitere Analyse und die Untersuchung der Gegenprobe bestätigten mit 1% Differenz den ursprünglichen Analysewert.

Mit dem Berufungsschreiben wurde von der Bf., wie bereits erwähnt ein Prüfbericht über die laufende Gehaltsbestimmung des Markierstoffes Solvent Yellow 124 in den Heizölproben vorgelegt. Diese Untersduchungen führte die Fa.R. im Auftrag der Bf. nach der Analysenmethode DIN 51426 (Version 1990) durch. Die Messwerte lagen durchwegs über den in der Gasölkennzeichnungsverordnung genannten 6mg/l Gasöl.

Der relativ große Unterschied zwischen den Analysenergebnissen des Labors der Fa.R. und den in der Technischen Untersuchungsanstalt ermittelten Ergebnissen, wobei nicht die verfahrensgegenständliche Gasölmenge geprüft wurde (keine Nämlichkeit), ist mit großer Wahrscheinlichkeit darin begründet, dass in den von der Fa.R. geprüften Proben irrtümlicher Weise der Farbstoffgehalt, welcher der optischen Kennzeichnung dient, an Stelle des Gehaltes an Markierungsstoff Solvent Yellow 124 festgestellt worden ist.

Auch die mit der Beschwerde vorgelegten Analysebelege über eine laut Vorbringen der Bf. untersuchte Probe vom 18. Juni 2002, welche zu unterschiedlichen Untersuchungsergebnissen führte, vermag am festgestellten und nochmals überprüften Sachverhalt der Minderkennzeichnung der verfahrensgegenständlichen Gasölmenge nichts zu ändern. Es erübrigt sich auch auf weitere vorgelegte Analyseergebnisse einzugehen, welche abgesehen von der fehlenden Nämlichkeit des untersuchten Heizöles zeitlich nach der verfahrensgegenständlichen Probenziehung liegen.

Im folgenden werden die bezughabenden anzuwendenden Rechtsvorschriften angeführt:

§ 201 BAO

Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefaßt erfolgen.

§ 23 Mineralölsteuergesetz 1995(MinStG)

Abs.1: Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden.

Abs.8: Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr.194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

§ 21 Abs.1 MinStG

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, 1. daß Mineralöl aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 anschließt, oder dadurch, daß es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr);

§ 22. MinStG

Steuerschuldner ist 1. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers;

Die Steuerschuld für die beschwerdegegenständliche Menge an Gasöl, welches nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet war, entstand somit am 10. April 2002 mit der Wegbringung aus dem Steuerlager für die Bf. als Inhaberin des Steuerlagers.

Der Bescheid gemäß § 201 BAO erging somit zu Recht, da die Bf. diese beschwerdegegenständliche Menge an Mineralöl vor Erlassung des vorgenannten Bescheides nicht in die Anmeldungen für die Monate April und Mai 2002 aufgenommen hat. Die Änderung des Spruches des Erstbescheides konnte in der bekämpften Berufungsvorentscheidung in Folge des Vorliegens von Sachidentität zu Recht vorgenommen werden. Sache ist dabei die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der ersten Instanz gebildet hat.

Die vorgebrachten Argumente der Bf. im Rechtsbehelfsverfahren waren nicht geeignet, das Vorliegen einer Minderkennzeichnung des verfahrensgegenständlichen Gasöles zu widerlegen, sondern sprechen eher einen Abgabenerlass aus Billigkeitsgründen an.

Auf Grund der geänderten gesetzlichen gesetzlichen Bestimmungen die Kennzeichnung von Gasöl betreffend, war es notwendig , die Dosieranlage im Betrieb der Bf. neu einzustellen. Diese Umstellung wurde durchaus mit Sorgfalt durchgeführt, wie die laufenden Überprüfungen des gekennzeichneten Heizöles belegen. Der Umstand, dass es dennoch in einem Fall zu einer Fehlkennzeichnung gekommen ist, beruht nach der vorliegenden Beweislage auf der Anwendung einer nicht mehr aktuellen und für die Bestimmung des Euromarkers ungeeigneeten Analysemethode durch die von der Bf. beauftragten Laboratorien, durch welche Methode ein gesetzeskonformes Untersuchungsergebnis vorgetäuscht worden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Wien, am 27. August 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

§ 21 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 22 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 23 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Kennzeichnung von Gasöl, Minderkennzeichnung, Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe

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