UFS FSRV/0051-L/04

UFSFSRV/0051-L/0425.5.2004

Strafaufschub länger als sechs Monate wegen beruflicher Unabkömmlichkeit und weiterer gerichtlicher Ersatzfreiheitsstrafe

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/14/0077 eingebracht. Mit Erk. v. 28.9.2004 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied HR Dr. Isolde Zellinger des Finanzstrafsenates Linz 2 in der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dr. Stefan Eigl, wegen Strafaufschub gemäß § 177 Abs 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom 16. April 2004 des Bf. gegen den Bescheid vom 28. Jänner 2004 des Finanzamtes Linz betreffend Strafaufschub

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Bf wurde am 5. März 2002 hinsichtlich des Jahres 1986 einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 FinStrG im Ausmaß von rund 5 Mio ATS schuldig erkannt, wofür er eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von viereinhalb Monaten zu verbüßen hat. Das Landesgericht Linz hat auf Antrag die Einleitung des Strafvollzuges zunächst bis 30. November 2003 und sodann bis 31. Oktober 2004 aufgeschoben.

Darüber hinaus hat der Bf in zwei weiteren verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt 42 Tagen anzutreten, wozu er von der Finanzstrafbehörde I. Instanz am 10. November 2003 aufgefordert wurde.

Am 19. Dezember 2003 hat der Bf den Antrag gestellt, diese Strafen im Anschluss an die vom Gericht verhängte Strafe (somit ab 15. März 2005) verbüßen zu können. Zur Begründung hat der Bf auf seine Anträge beim LG Linz verwiesen. Darin hat der Bf zunächst am 17. Juni 2003 vorgebracht, er sei bei einer Gebrauchtwagenhandelsfirma angestellt, deren Geschäftsführerin seine Gattin sei. Er sei alleine verantwortlich für den Ein- und Verkauf, daneben gäbe es nur noch einen Verkäufer auf Provisionsbasis. Im Gebrauchtwagenhandel sei derzeit Hauptsaison, sodass der Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen für den Dienstgeber führen würde. Erst Ende November lasse der Geschäftsgang erfahrungsgemäß stark nach. In einem weiteren Antrag am 30. November 2003 hat der Bf nochmals um Strafaufschub ersucht, weil in den Sommermonaten durch die große Hitze das Geschäft äußerst schlecht gewesen sei, wohingegen der Bf wegen des nunmehr sehr guten Geschäftsganges seit Oktober viel unterwegs sei, um Autos einzukaufen.

Mit Bescheid vom 28. Jänner 2004 hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Bf auf Gewährung eines Strafaufschubes gemäß § 177 Abs 1 FinStrG bis 15. März 2005 abgewiesen, weil der Aufschub das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten darf und in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen soll.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 16. April 2004, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die vom Gesetz geforderten triftigen Gründe für den Strafaufschub seien dargetan und nachgewiesen worden. Der Aufschub dürfe das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten, es sei jedoch nicht vorgesehen, dass er generell nicht mehr als sechs Monate betragen solle. Es gehe darum, die Verbüßung zweier Finanzstrafen zu harmonisieren und ergäbe sich daher der Antrag auf Aufschub bis 15. März 2005.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 177 Abs 1 FinStrG kann auf Antrag des Bestraften die Finanzstrafbehörde I. Instanz bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen.

Der Bf bringt als triftigen Grund für den Strafaufschub einzig seine saisonbedingte Unabkömmlichkeit in der Firma seiner Frau vor. Grundsätzlich stellen berechtigte Interessen des Dienstgebers an der Anwesenheit des Bf triftige Gründe für einen Strafaufschub im Sinne der Bestimmung dar und wird bei der Festlegung des Strafantrittszeitpunktes auf die Vereinbarkeit mit dem Erwerb des Bf nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen sein. Nach der Darstellung des Bf ist dieser jedoch in wirtschaftlicher Hinsicht der Betreiber der Firma und als solcher nahezu immer unabkömmlich. Demgegenüber trifft der letztendliche Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe den Bf nicht überraschend, nachdem die gerichtliche Strafe bereits zweimal (seit nunmehr bereits einem Jahr) aufgeschoben wurde und die Aufforderung zum Strafantritt durch die Finanzstrafbehörde ebenfalls bereits vor einem halben Jahr ergangen ist, weshalb er Vorkehrungen für seine Abwesenheit in der Firma hätte treffen können und es daher keines Strafaufschubes bedarf.

Darüber hinaus herrscht erfahrungsgemäß in der Autobranche vor allem auch im Frühjahr eine rege Geschäftstätigkeit, sodass in dem für die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe (15. März bis 25. April 2005) angestrebten Zeitraum wiederum mit der Unabkömmlichkeit des Bf zu rechnen ist. Ein Aufschub kann jedoch nur insoweit gewährt werden, als die Vollstreckung der von der Behörde verhängten Strafe mit Gewissheit gewährleistet ist. Ansonsten kann von einem Aufschub des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr gesprochen werden (VwGH 21. März 1975).

Außerdem ist anzunehmen, dass eine durchgehende Abwesenheit des Bf während eines halben Jahres für die Firma mehr Schwierigkeiten mit sich bringt, als mehrere kürzere Abwesenheiten. Es ist daher nicht unbedingt notwendig im Sinne des § 177 FinStrG, den Strafantritt bis nach Verbüßung der gerichtlichen Strafe aufzuschieben.

Nicht zuletzt hat der Bf trotz der von ihm selbst zugegebenen Flaute im Sommer des Jahres 2002, wodurch der Hinderungsgrund weggefallen ist, die (gerichtliche) Strafe nicht angetreten. Die Unabkömmlichkeit ist offensichtlich nur zur Erreichung eines möglichst langen Strafaufschubes vorgebracht worden, ohne dass darin ein wirklich triftiger Grund für einen Strafaufschub gesehen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Linz, 25. Mai 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 177 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958

Schlagworte:

Strafaufschub länger als sechs Monate

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