UFS RV/0188-F/03

UFSRV/0188-F/0330.6.2004

Liebhaberei bei Verwertung von fremdfinanzierten Nutzungsrechten an Hotelappartements durch Vermietung ("Zürser Modell")

 

Entscheidungstext

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungsführer war mit je einer Stammeinlage von ATS 50.000,- an der Alpenhotel V. Gesellschaft mbH und der Sporthotel Z. Gesellschaft mbH beteiligt. Er erwarb Nutzungsrechte an zwei Appartements (Doppelbettzimmer mit Bad und WC) der Alpenhotel V. GmbH und ein Nutzungsrecht an der Sporthotel Z. GmbH. Die Kaufpreise für die Anschaffung der Nutzungsrechte betrugen ATS 3.811.000 (Nutzungsrecht Sporthotel Z.) bzw. ATS 5.974.000 (Nutzungsrechte Alpenhotel V.) und wurden zur Gänze fremdfinanziert. Das Nutzungsrecht gewährt das alleinige Benutzungsrecht auf ein bestimmtes Appartement auf Betriebsbestehensdauer sowie ein gemeinsames Nutzungsrecht an den allgemeinen Flächen des Hotels.

Der Berufungsführer verwertete die Nutzungsrechte, in dem er die Appartements über die beiden HotelbetriebsgmbH´s vermietete. In den zu dieser Tätigkeit abgegebenen Überschussrechnungen für die Jahre 1993 und 1994 erklärte er Überschüsse der Werbungskosten über die Einnahmen in Höhe von ATS 818.309 ATS (1993) und ATS 658.888 (1994).

Das Finanzamt wertete diese Tätigkeit aufgrund der negativen Einkünfte als steuerlich unbeachtliche Liebhabereibetätigung und setzte die Einkommensteuer für diese Jahre ohne Berücksichtigung der negativen Einkünfte aus der Appartementvermietung fest.

Nachdem die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Berufungsentscheidung vom 18. Dezember 2002, GZ. RV 1552/1-V6/01, die vom Berufungswerber erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen hatte (hinsichtlich der Begründungen wird auf die entsprechenden Ausführungen in der Berufung sowie der in der zitierten Berufungsentscheidung verwiesen), erließ das Finanzamt am 4. Juli 2003 einen vorläufigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ohne Berücksichtigung der Verluste aus der Bewirtschaftung dieser Nutzungsrechte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 15. Juli 2003 Berufung: Die Bewirtschaftung der in Rede stehenden Nutzungsrechte sei als Einkunftsquelle anzuerkennen, weshalb die aus dieser Tätigkeit resultierenden Verluste auch steuerlich zu berücksichtigen seien. Ebenso seien die Verlustabzüge ausgehend vom Veranlagungsjahr 1993 an unter Berücksichtigung der negativen Einkünfte aus der Appartementvermietung zu erheben und vorzutragen. Begründend führte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers dazu aus, dieser habe gegen die obzitierte Berufungsentscheidung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof mit Eventualantrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. In der gegenständlichen Berufung gehe es um dieselbe Frage wie im Verfahren betreffend Einkommensteuer 1993 und 1994, das diesbezügliche Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sei noch offen.

Das Finanzamt legte die Berufung gemäß § 276 Abs. 6 BAO direkt dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist in vorliegendem Fall wie schon im Berufungsverfahren betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1993 und 1994 ausschließlich die Frage, ob in der Verwertung der Nutzungsrechte des Berufungswerbers im Wege der Vermietung der Appartements eine steuerlich beachtliche Betätigung zu sehen ist oder nicht. Wie bereits erwähnt, hat die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der obzitierten Berufungsentscheidung diese Betätigung in ertragsteuerlicher Hinsicht als Liebhabereibetätigung eingestuft. Die gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. Oktober 2003, Zl. 2003/15/0031, als unbegründet abgewiesen.

Der unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung, von der von der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg und dem Verwaltungsgerichtshof getroffenen Beurteilung der entscheidungsgegenständlichen Tätigkeit als Liebhabereibetätigung abzugehen, zumal in der Begründung der Berufung die Einkunftsquelleneigenschaft lediglich behauptet und im Übrigen auf die Ausführungen in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen wurde. Zur Begründung der Liebhabereibeurteilung der in Rede stehenden Tätigkeit darf deshalb auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 12. Dezember 2002, GZ. RV 1552/1-V6/01, sowie auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.Oktober 2003, Zl. 2003/15/0028, verwiesen werden. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Da eine Ungewissheit hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2001 weder dem Grunde noch der Höhe nach besteht, war der angefochtene Bescheid gem. § 200 Abs. 2 BAO für endgültig zu erklären.

Feldkirch, 30. Juni 2004

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993

Schlagworte:

Nutzungsrechte, Vermietung, Liebhaberei

Verweise:

VwGH 30.10.2003, 2003/15/0028

Stichworte