UFS RV/0129-F/03

UFSRV/0129-F/0330.6.2004

Liebhaberei bei Verwertung von fremdfinanzierten Nutzungsrechten an Hotelappartements durch Vermietung ("Zürser Modell")

 

Entscheidungstext

Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2000 werden gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungsführer war mit einer Stammeinlage von je ATS 50.000,- an der Alpenhotel V. GmbH und der Sporthotel Z. GmbH beteiligt. Er erwarb Nutzungsrechte an zwei Appartements (Doppelbettzimmer mit Bad und WC) der Alpenhotel V. GmbH und ein Nutzungsrecht an der Sporthotel Z. GmbH. Die Kaufpreise für die Anschaffung der Nutzungsrechte betrugen ATS 3.929.000 (Nutzungsrecht Sporthotel Z.) bzw. ATS 6.734.000 (Nutzungsrechte Alpenhotel V.) und wurden zur Gänze fremdfinanziert. Das Nutzungsrecht gewährt das alleinige Recht auf Benützung eines bestimmten Appartements auf Betriebsbestehensdauer sowie ein gemeinsames Benützungsrecht an den allgemeinen Flächen des Hotels.

Der Berufungsführer verwertete die Nutzungsrechte, in dem er die Appartements über die beiden HotelbetriebsgmbH´s vermietete. In den zu dieser Tätigkeit abgegebenen Überschussrechnungen für die Jahre 1993 und 1994 erklärte er Überschüsse der Werbungskosten über die Einnahmen in Höhe von 908.855 ATS (1993) und 925.663 ATS (1994).

Das Finanzamt wertete diese Vermietungstätigkeit aufgrund der negativen Einkünfte als steuerlich unbeachtliche Liebhabereibetätigung und setzte die Einkommensteuer für die Jahre 1993 und 1994 ohne die negativen Einkünfte aus der Appartementvermietung fest. Auch die Berechnung der Einkommensteuervorauszahlungen für die Kalendermonate Oktober bis Dezember 1996 erfolgte ohne Berücksichtigung dieser negativen Einkünfte.

Der Berufungswerber erhob gegen diese Bescheide Berufung und stellte gleichzeitig den Antrag, die Einhebung der Einkommensteuervorauszahlungen 10-12/1996 gem. § 212a BAO auszusetzen. Der Antrag auf Aussetzung wurde vom Finanzamt mit Bescheid bewilligt.

Nachdem die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Berufungsentscheidung vom 12. Dezember 2002, GZ. RV 1554/1-V6/01, die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1993 und 1994 als unbegründet abgewiesen hatte (hinsichtlich der Begründungen der Berufung sowie der zitierten Berufungsentscheidung wird auf die entsprechenden Schriftsätze verwiesen), erließ das Finanzamt am 15. Jänner 2003 vorläufige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2000 ohne Berücksichtigung der Verluste aus der Bewirtschaftung dieser Nutzungsrechte. Gleichzeitig verfügte es den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuervorauszahlung 10-12/1996 und setzte mit einem weiteren Bescheid Aussetzungszinsen in Höhe von € 1.030,54 fest.

Gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2000 sowie den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen erhob der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 3. Februar 2003 Berufung: Die Bewirtschaftung der in Rede stehenden Nutzungsrechte sei als Einkunftsquelle anzuerkennen und die aus dieser Tätigkeit resultierenden Verluste steuerlich zu berücksichtigen. Ebenso seien die Verlustabzüge ausgehend vom Veranlagungsjahr 1993 an unter Berücksichtigung der negativen Einkünfte aus der Appartementvermietung zu erheben und vorzutragen. Begründend führte der steuerliche Vertreter des Berufungswerber dazu aus, dieser habe gegen die obzitierte Berufungsentscheidung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof mit Eventualantrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. In der gegenständlichen Berufung gehe es um dieselbe Frage wie im Verfahren betreffend Einkommensteuer 1993 und 1994, das diesbezügliche Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sei noch offen.

Das Finanzamt legte die Berufung gemäß § 276 Abs. 6 BAO direkt dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist in vorliegendem Fall wie schon im Berufungsverfahren betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1993 und 1994 ausschließlich die Frage, ob in der Verwertung der Nutzungsrechte an den Appartements im Wege der Vermietung eine steuerlich beachtliche Betätigung zu sehen ist oder nicht. Wie bereits erwähnt, hat die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der obzitierten Berufungsentscheidung diese Betätigung in ertragsteuerlicher Hinsicht als Liebhabereibetätigung eingestuft. Die gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. Oktober 2003, Zl. 2003/15/0029, als unbegründet abgewiesen.

Der unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung, von der von der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg und dem Verwaltungsgerichtshof getroffenen Beurteilung der entscheidungsgegenständlichen Tätigkeit als Liebhabereibetätigung abzugehen, zumal in der Begründung der Berufung die Einkunftsquelleneigenschaft lediglich behauptet und im Übrigen auf die Ausführungen in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen wurde. Zur Begründung der Liebhabereibeurteilung der in Rede stehenden Tätigkeit darf daher auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 18. Dezember 2002, GZ. RV 1554/1-V6/01, sowie auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2003, Zl. 2003/15/0028, verwiesen werden. Die Berufung war somit in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

Da eine Ungewissheit hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 2000 weder dem Grunde noch dem Umfang nach besteht, waren die angefochtenen Einkommensteuerbescheide gem. § 200 Abs. 2 BAO für endgültig zu erklären.

Gemäß § 212a Abs. 9 lit. b) BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozentsatz über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Mit dem angefochtenen Aussetzungszinsenbescheid hat das Finanzamt nach Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuervorauszahlung 10-12/1996 Aussetzungszinsen festgesetzt. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird mit der Berufung nicht aufgezeigt. Diese richtet sich inhaltlich auch nicht gegen den Bescheid über die Festsetzung der Aussetzungszinsen, sondern gegen die vorläufigen Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2000. Damit ist aber der Bescheid über die Festsetzung der Aussetzungszinsen nicht anfechtbar. Da die Rechtmäßigkeit der Aussetzungszinsen von der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der (ausgesetzten) Abgaben abhängt, können Einwendungen, die sich gegen die (grundlegende) Abgabenvorschreibung richten, auch nur gegen den diese Abgaben vorschreibenden Bescheid vorgebracht werden, nicht aber gegen den abgeleiteten Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen. Dementsprechend sieht das Gesetz für den Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld die (amtswegige) Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsantrages vor. Der angefochtene Aussetzungszinsenbescheid ist daher zu Recht ergangen.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch, 30. Juni 2004

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993

Schlagworte:

Nutzungsrechte, Vermietung, Liebhaberei

Verweise:

VwGH 30.10.2003, 2003/15/0028

Stichworte