UFS RV/1677-W/03

UFSRV/1677-W/0329.6.2004

Anspruchszinsen

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn F.H., vertreten durch Mayer & Scholik Wirtschaftstreuhand GmbH, 3340 Waidhofen/Ybbs, Wiener Straße 37, vom 24. Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten vom 24. Juni 2003 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Amstetten vom 24. Juni 2003 wurden die Anspruchszinsen für die Einkommensteuer 2001 in einer Höhe von 799,55 € festgesetzt. Grundlage für die Festsetzung der Anspruchszinsen war der an den Berufungswerber (Bw.) ergangene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 24. Juni 2003 mit einer ausgewiesenen Abgabennachforderung von 25.421,61 € (349.809,00 ATS).

In der fristgerecht eingebrachten Berufung vom 24. Juli 2003 gegen den Einkommensteuerbescheid 1999, 2000 und 2001, gegen den Umsatzsteuerbescheid 1999, 2000 und 2001 und den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 bringt der Bw. zwar ausführlich Argumente für die Anerkennung der KM-Gelder in den Jahren 1999 bis 2001 als Betriebsausgabe vor, eigenständige Berufungsgründe gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen werden nicht vorgebracht.

Der Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung wurde mit Eingabe vom 25. Juni 2004 zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat. sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid liegt die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 24. Juni 2003 ausgewiesene Abgabennachforderung von 25.421,61 € (349.809,00 ATS) zugrunde. Der Bw. bekämpft den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 zusammengefasst mit der Begründung, dass die KM-Gelder als Betriebsausgabe anzuerkennen wären.

Festzuhalten ist, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind

Einwendungen gegen die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen können zielführend nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden und nicht in der Berufung gegen den abgeleiteten Bescheid. Die prozessuale Bindung eines abgeleiteten Bescheides kommt allerdings nur dann zum Tagen, wenn ein Grundlagenbescheid rechtswirksam erlassen worden ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar2, § 252 Tz. 3).

Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Einkommensteuerakt ist ersichtlich, dass der Einkommensteuerbescheid nicht rechtswirksam erlassen worden wäre, sodass den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegen stehen.

Da gemäß § 252 Abs.1 (bzw. Abs. 2) BAO abgeleitete Bescheide nicht mit der Begründung angefochten werden können, dass die im zugrunde liegenden Bescheid getroffenen Feststellungen unzutreffend sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Informativ wird mitgeteilt, dass über die weitere Berufung vom 24. Juli 2003 gegen den Einkommensteuerbescheid 1999, 2000 und 2001 sowie den Umsatzsteuerbescheid 1999, 2000 und 2001 zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden wird.

Wien, am 29. Juni 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Anspruchszinsen, Argumente nur gegen Grundlagenbescheid

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