UFS RV/0545-L/03

UFSRV/0545-L/0316.6.2004

Aussetzungszinsen

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Michael Metzler, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden betreffend Aussetzungszinsen entschieden:

Der angefochtene Bescheid betreffend Aussetzungszinsen wird abgeändert.

Die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Aussetzungszinsen (Zeitraum 2003) beträgt € 1.995,96 (bisher 1.993,11).

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten Abgabe sind der Begründung zu entnehmen.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Für den Zeitraum 1.1.1996 bis 31.12.1999 fand eine Lohnsteuerprüfung statt. Mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 19.6.2000 schrieb das Finanzamt der Berufungswerberin ATS 199.109 an Lohnsteuer, ATS 34.844 an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und ATS 4.103 an DZ zur Zahlung vor. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 19.7.2000 wurde auch die Aussetzung der Einhebung beantragt. Das Finanzamt bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 27.7.2000 die Aussetzung der Einhebung für die Lohnsteuer 1999 im Ausmaß von ATS 199.109, für den Dienstgeberbeitrag im Ausmaß von ATS 34.844 und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag im Ausmaß von ATS 4.103.

Mit Bescheid vom 28.3.2003 wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung infolge Berufungserledigung verfügt.

Mit Bescheid vom 28.3.2003 wurden Aussetzungszinsen in Höhe von € 1.993,11 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28.4.2003 Berufung erhoben. Die dem Bescheid beiliegende Berechnung der Aussetzungszinsen für den Zeitraum 27.7.2000 bis 28.3.2003 sei nicht nachvollziehbar. Es liege ein Begründungsmangel vor. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich in der Berechnungstabelle Anfangsbestand und Änderungen zusammensetzten. Weiters weichen die in der Berechnung der Aussetzungszinsen angeführten Zahlen von dem im Bescheid über den Ablauf der Aussetzung erlassenen Bescheid ab. Zudem sei der dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Verfahrensakt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, da die Angelegenheit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gemacht worden sei. Letztendlich wurde darauf hingewiesen, dass die Vorschreibung selbst, die in der weiteren Folge auch dem Aussetzungsantrag zugrunde liege, nicht zu Recht bestehe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 10.7.2003 setzte das Finanzamt die Aussetzungszinsen mit € 1.995,96 fest (zuvor € 1993,11) und führte dazu weiters aus: Auf Grund des Antrages sei mit Bescheid vom 27.7.2000 die Einhebung der Aussetzung für einen Gesamtbetrag von € 17.300,21 bewilligt worden. Wie aus dem Berechnungsblatt der Aussetzungszinsen hervorgehe, seien vom 3.8.2000 bis 28.3.2003 für den Betrag von € 17.300,20 Aussetzungszinsen verrechnet worden. Weshalb für die Dauer vom 27.7.2000 bis 2.8.2003 nur für den verminderten Betrag von € 14.160,30 Aussetzungszinsen vorgeschrieben worden seien, sei tatsächlich nicht nachvollziehbar. Für diesen Zeitraum sei daher die Bemessungsgrundlage um € 3.139,90 und somit die Aussetzungszinsen um € 2,85 zu erhöhen. Letztendlich wurde darauf hingewiesen, dass ein Nebengebührenbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden könne, dass der zugrunde liegende Abgabenbescheid unrichtig sei.

Im Vorlageantrag vom 25.7.2003 wurde die Ansicht vertreten, dass § 252 Abs. 2 BAO kein tauglicher Grund für die Abweisung der Berufung sei, weil im Falle der Rechtkraft des Nebengebührenbescheides im Falle des Erfolges bei der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die Gefahr bestünde, dass die bezahlten Aussetzungszinsen nicht rückerlangt werden können.

Mit Schreiben der erkennenden Behörde vom 10.5.2004 wurde auf das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 27.5.1998, Zl. 98/13/0044 verwiesen. Darin setze sich der Verwaltungsgerichthof mit der Frage auseinander, ob die Anrufung eines Höchstgerichtes das Unterbleiben einer Vorschreibung von Aussetzungszinsen während der Dauer des Verfahrens vor den Höchstgerichten zur Folge habe. Weiters wurde vorgehalten, dass das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung die Darstellung der Berechnung nachgeholt habe und im Vorlageantrag bezüglich der Berechnung kein Einwand mehr erhoben worden sei.

Im Antwortschreiben vom 1.6.2004 wurde zunächst bemängelt, dass ein Beschwerdeführer für den Fall, dass er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiege, nur den ursprünglich eingehobenen Betrag retourniert erhalte. Wenngleich § 212a Abs. 9 BAO eine nachträgliche Herabsetzung bei der Einhebung von Aussetzungszinsen berücksichtige, finde aber keine Verzinsung des vom Steuerschuldner geleisteten Betrages statt. Auf Grund des Umstandes, dass ein Großteil der Steuerschuldner für die Leistung derartiger Beträge einen Bankkredit in Anspruch nehmen müsse, sei nicht einzusehen, vorab Geldleistungen zu erbringen, wenngleich die Entscheidung wie in der hier vorliegenden Causa bereits 3 Jahre ausständig sei. Der von der Behörde als Anfangsbestand bekannt gegebene Betrag in der Höhe von € 17.130,60 sei nach wie vor nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus sei die Berufungswerberin abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen wiederum nicht informiert worden, wer vom Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung zuständig sei. Zudem sei die nunmehrige Entscheidung hinsichtlich der Fälligkeit der Aussetzungszinsen unrichtig.

 

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 9 erster Satz der Bundesabgabenordnung sind

a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs.6) oder

b)soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über den jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.

Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar.

Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen ist der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag bzw. die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit. Im gegenständlichen Fall hat die Berufungswerberin im Berufungsschriftsatz vom 20.7.2000 die Aussetzung der streitverfangenen Beträge beantragt. Für die Lohnsteuer 1999 im Ausmaß von ATS 199.109 (€ 14.469,82) für den Dienstgeberbeitrag im Ausmaß von ATS 34.844 (€ 2.532,21) und den Zuschlag vom Dienstgeberbeitrag im Ausmaß von ATS 4.103 (€ 298,18) wurde mit Bescheid vom 27.7.2000 für einen Gesamtbetrag von € 17.300,21 die Aussetzung der Einhebung bewilligt. Der Betrag von ATS 238.056 (€ 17.300,20) war daher Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen. Wobei 1 Cent an Differenz durch die Umrechnung von Schilling in Eurobeträge entstand. Der Zinssatz beträgt 1 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank.

Daraus folgert nachfolgende Berechnung der Aussetzungszinsen:

Datum

Anfangsbestand und Änderung

Tagessaldo

Anzahl der Tage

Tageszinssatz

Zinsen

27.07.2000

17.300,20

17.300,20

7

0,0130

15,74

03.08.2000

0,00

17.300,20

64

0,0130

143,94

06.10.2000

0,00

17.300,20

329

0,0144

819,61

31.08.2001

0,00

17.300,20

18

0,0130

40,48

18.09.2001

0,00

17.300,20

52

0,0116

104,35

09.11.2001

0,00

17.300,20

397

0,0103

707,42

11.12.2002

0,00

17.300,20

108

0,0088

164,42

    

Summe

1.995,96

Laut Berechnungsblatt für die Aussetzungszinsen vom 28.3.2003 wurden während der Zeit vom 27.7.2000 bis 2.8.2000 nur für den verminderten Betrag von € 14.160,30 Aussetzungszinsen verrechnet. Für diesen Zeitraum waren die Bemessungsgrundlage um € 3.139,90 und in der weiteren Folge die Aussetzungszinsen um € 2,85 zu erhöhen. Der angefochtene Bescheid war daher abzuändern bzw. zu verbösern.

Weiters wird ausdrücklich auf die Berufungsvorentscheidung vom 10.7.2003 verwiesen.

Den Vorwurf einer nicht nachvollziehbaren Berechnung der Aussetzungszinsen vermochte das Finanzamt durch seine Darstellung im Berechnungsblatt, welches Bestandteil der Berufungsvorentscheidung vom 10.7.2003 war, bereits zu entkräften. Der Hinweis auf das anhängige Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vermag der Berufung gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die unter den besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des § 212a BAO vom Gesetz ermöglichte Aussetzung der Einhebung erstreckt sich nach dem keine andere Deutung zulassenden Wortlaut des § 212a Abs. 5 BAO ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren. Dies endet spätestens mit dem Ergehen der Berufungsentscheidung auch dann, wenn diese Berufungsentscheidung in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten wird. Der Hinweis im Vorlageantrag auf die drohende Gefahr, dass selbst im Falle des Erfolges bei der Verwaltungsgerichthofbeschwerde die Gefahr bestünde, dass die bezahlten Aussetzungszinsen nicht rückerlangt werden könnten, entspricht gleichfalls nicht der Rechtslage. Denn die in § 212a Abs. 9 für den Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld getroffenen Regelung trägt dem Umstand der Akzessorietät von Aussetzungszinsen in der erforderlichen Weise Rechnung (z.B. VwGH 27.5.1998, 98/13/0044). Darauf ist die Berufungswerberin bereits im Schriftsatz vom 10.5.2004 aufmerksam gemacht worden. Die im Antwortschreiben vom 1.6.2004 erhobene Forderung nach Verzinsung des vom Steuerschuldner vorläufig geleisteten Betrages findet im Gesetz keine Deckung. Der Betrag von € 17.300,21 entspricht jenem, für den die Berufungswerberin selbst die Aussetzung der Einhebung beantragt hat. Der im Antwortschreiben angeführte Betrag von € 17.130,60 scheint in den vorgelegten Akten nicht auf. Weder in der BAO noch im UFSG findet sich eine gesetzliche Bestimmung, welche das Finanzamt zur Information verpflichtet, wer vom Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung zuständig sei. Die Fälligkeit der Aussetzungszinsen richtet sich nach § 210 Abs. 1 BAO.

Somit war aber spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Linz, 16. Juni 2004

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Aussetzungszinsen Verböserung

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