Überschreitung der zulässigen Höchsttransportzeiten gemäß RL 91/628/EWG
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/16/0161 eingebracht. Mit Erk. v. 30.6.2005 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bf. meldete am 23. Mai 2002 insgesamt 33 Stück reinrassige Zuchtrinder des Produktcodes 0102 1010 9120 zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft an und beantragte durch entsprechend ausgefüllte Datenfelder 9 und 37 der Ausfuhranmeldung gleichzeitig die Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung. Von dem in Österreich für die Risikoanalyse für Lebendvieh zentral zuständigen Zollamt Suben wurde eine Kontrolle im Bestimmungsdrittland gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport, ABl. Nr. L 082 vom 19.03.1998 (im Folgenden kurz: VO 615/98 ), angeordnet und die V GmbH damit beauftragt.
Mit Erstbescheid vom 08. Juli 2002 wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen (kurz: ZASE) den Ausfuhrerstattungsantrag ab. Die Behörde führt in der Begründung aus, dass trotz zeitgerechter Ankündigung der angeordneten Kontrolle es an entsprechender Unterstützung sowohl seitens des Importeurs als auch des Exporteurs gemangelt habe. Die "Vor-Ort-Kontrolle" wäre nicht zugelassen worden, infolgedessen wäre der Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung abzuweisen gewesen.
Dagegen erhob die Bf. mit Eingabe vom 22. Juli 2002 das Rechtsmittel der Berufung. Begründend führt sie aus, der Veterinär der V GmbH sei bei der letzten Grenzkontrolle auf den LKW getroffen und habe dort die Tiere besichtigen und sich von deren guten Gesundheitszustand überzeugen können. Während bei der gemeinsamen Ankunft am Bestimmungsort dem LKW der Einlass zur Entladestelle genehmigt worden ist, sei dem Veterinär, trotz Intervention seitens der Bf., der Zutritt vom bosnischen Veterinär verboten worden.
Der Berufung blieb der Erfolg versagt; mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 23. Oktober 2002 wies die Rechtsmittelbehörde erster Instanz die Berufung als unbegründet ab.
Nach Wiedergabe des Vorbringens der Berufungswerberin und einer ausführlichen Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen wird in der Entscheidung begründend ausgeführt, an der Entladestelle habe ein Herr B das Kontrollorgan der V GmbH beauftragt das Gelände augenblicklich zu verlassen. Laut Kontrollbericht wären seitens des Exporteurs eindeutig keinerlei Vorkehrungen getroffen worden, die Kooperation des Empfängers am Bestimmungsort bei einer eventuellen "Vor-Ort-Kontrolle" sicherzustellen, obwohl es sich nicht um die erste Kontrolle einer Sendung der Berufungswerberin gehandelt habe. Da die angeordnete Kontrolle im Bestimmungsdrittland nicht vorgenommen werden konnte, weil sie verhindert wurde, obwohl sie rechtzeitig bekannt gegeben worden sei, ist nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde erster Instanz die gegenständliche VO 615/98 nicht eingehalten worden und es wäre daher die Zahlung der Ausfuhrerstattung auf Grund von Art. 1 zu verweigern gewesen.
In der Folge setzt sich die belangte Behörde in der Begründung zur BVE mit Artikel 5 Absatz 6 der VO 615/98 auseinander, wonach die zuständige Behörde auf begründeten Antrag des Ausführers andere Dokumente akzeptieren kann, die den Schluss zulassen, dass die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport eingehalten worden ist, wenn die Kontrolle nach Artikel 3 Absatz 1 aus Gründen, die dem Ausführer nicht anzulasten sind, nicht vorgenommen werden kann. Sie meint dazu, die Kontrolle habe nicht der bosnische Veterinär, sondern der Besitzer des Geländes der Entladestelle verhindert. Die Berufungswerberin behaupte zwar, dass sie alles in ihrer Macht stehende getan habe um den Einlass zu erwirken, sie habe mit der Berufung diesbezüglich aber weder Beweismittel vorgelegt, noch habe sie ihr Vorbringen anderweitig glaubhaft gemacht. Desgleichen würden Angaben darüber fehlen, welche Vorkehrungen sie getroffen bzw. was sie unternommen hat, um dem Kontrollorgan die Durchführung der Kontrolle zu ermöglichen.
Die Berufung habe das ZASE nicht überzeugen können, dass die Gründe für die verhinderte Kontrolle der Berufungswerberin nicht anzulasten sind, auch wurde weder ein Antrag im Sinne des Artikels 5 Absatz 6 leg. cit. vorgelegt noch die dazu erforderlichen zusätzlichen Dokumente. Darüber hinaus wäre im Berufungsverfahren festgestellt worden, dass die schriftliche Erklärung über die Zahl der lebenden Tiere, die im Bestimmungsdrittland zum freien Verkehr abgefertigt wurden, fehlt. Auf Grund der Erwägungen habe die Gewährung der Ausfuhrerstattung versagt bleiben müssen. Die vorliegende Berufung wäre daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
Die Berufungsvorentscheidung wurde der Berufungswerberin nachweislich am 30. Oktober 2002 zugestellt. Mit Schreiben vom 11. April 2003 brachte die Bf., vertreten durch Rechtsanwälte Graf von Westphalen Bappert & Modest, dazu beim ZASE einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und erhob gleichzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Das ZASE gab dem Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 6. August 2003 statt.
In der Begründung zur Beschwerdeschrift wird eingangs der Standpunkt vertreten, die Bf. habe die Nachweise über die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen gemäß VO 615/98 erbracht. In der Folge wird auf Anlage 1, eine Kopie der Bestätigung des bosnischen Amtsveterinärs vom 6. November 2002, sowie Anlage 2, eine drittländische Verzollungsbescheinigung, verwiesen. Weiters führt die Bf. aus, die Verweigerung der Kontrolle durch den Veterinär von V wäre durch sie nicht beeinflussbar gewesen und verweist diesbezüglich auf die vorgelegte Bestätigung des bosnischen Amtsveterinärs. Die in der BVE aufgestellte Behauptung, die Kontrolle durch V wäre zeitgerecht angekündigt worden, sei unzutreffend. Weder die BVE noch der zugrunde liegende Bescheid würden sich dazu äußern, inwiefern die Versagung der Kontrolle der Bw. anzulasten sei. Es würde nicht einmal präzise mitgeteilt, wann die Berufungswerberin über die Durchführung der Kontrolle informiert worden sei, worin die Bf. einen Begründungs- und Beweiswürdigungsmangel sieht.
In weiterer Folge wird auf die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Ankündigung der Kontrolle verwiesen, um seitens des Exporteurs Vorkehrungen für einen ungehinderten Zugang zur Quarantänestation treffen zu können. Die Bf. habe so keine Möglichkeit gehabt, die drittländische Behörde diesbezüglich zu beeinflussen und entsprechend hätten auch ihre etwaige Bitten, dem Veterinär der V Zugang zu gewähren, kein Gehör gefunden.
Weiters zitiert die Bf. ein Schreiben des Bundesgremiums des Agrarhandels in der österreichischen Wirtschaftskammer:
"Sollte trotz aller Bemühungen des Exporteurs eine Kontrolle durch die zuständigen Behörden des Drittlandes dennoch untersagt werden, wird dies keine Auswirkungen auf die Gewährung der Ausfuhrerstattung haben."
Der in der BVE hergestellte Zusammenhang zwischen der Versagung der Ausfuhrerstattung und der verweigerten Kontrolle wäre daher nicht gegeben; es würde sich dafür auch kein Anhaltspunkt in der Ausfuhrerstattungsverordnung beziehungsweise der VO 615/98 finden. Artikel 4 dieser Verordnung, auf den die Tätigkeit der V gestützt wird, würde lediglich eine Befugnis des Mitgliedstaates enthalten ergänzende Kontrollen vorzunehmen. Weder diese Verordnung noch die Ausfuhrerstattungsverordnung würden jedoch die für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständigen Behörden ermächtigen, bei Problemen mit der Durchführung dieser ergänzenden Kontrollen die Zahlung der Ausfuhrerstattung zu verweigern. Da der Anspruch auf Ausfuhrerstattung EG-rechtlich geregelt ist, bedürfe es für eine solche Verweigerung einer Rechtsgrundlage im europäischen Recht. Eine solche wäre nicht gegeben. Interne Anweisungen des Bundesministeriums für Finanzen an das Zollamt Salzburg/Erstattungen könnten eine Versagung der Ausfuhrerstattung nicht begründen.
In der Beschwerde werden abschließend Anträge auf Aufhebung der BVE und Gewährung der versagten Ausfuhrerstattung gestellt und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates (kurz: UFS) vom 01. September 2003 wurde zunächst der Beschwerdeführerin der Bericht der V GmbH vom 5. Juni 2002 zur Kenntnis gebracht. Am 06. Oktober 2003 langte dazu beim UFS eine Stellungnahme ein, in der aus Sicht der Bf. bzw. derjenigen Personen, die seitens der Bf. beteiligt waren, ausführlich der Zeitablauf des Geschehens im Zusammenhang mit dem am 23. und 24. Mai 2002 erfolgten Tiertransport geschildert wird. Im Besonderen wird auf den mangelnden Einfluss zur Durchsetzung der angeordneten Kontrolle hingewiesen, weil der bosnische Amtstierarzt dem Kontrollorgan der V den Zutritt zur Quarantänestation verweigert hatte. Abschließend wird hilfsweise ein Antrag nach Artikel 5 Absatz 6 VO 615/98 gestellt, andere Dokumente zu akzeptieren, die den Schluss zulassen, dass die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport eingehalten worden ist. Als Beleg dafür ist der Transportplan zum betreffenden Transport (Anlage 6) angeschlossen und zudem wird auf die bereits früher übermittelte Bestätigung des zuständigen bosnischen Amtstierarztes verwiesen.
Nachdem im Rahmen der Überprüfung des Transportplanes durch den UFS nicht festgestellt werden konnte, ob es sich bei der Uhrzeit des am 23. Mai 2002 erfolgten Versands (8:00 Uhr laut Feld 8) um den Zeitpunkt des Verladebeginns oder um den Zeitpunkt der Abfahrt des Beförderungsmittels handelt, wurde das seinerzeitige Abfertigungszollamt mit dieser Frage befasst. Das Zollamt Wullowitz teilte daraufhin mit Telefax vom 6. Februar 2004 mit, im Rahmen einer so genannten Hausbeschau wären an diesem Tag drei LKW beladen worden. Da es sich bei dem in Rede stehenden Fahrzeug um den ersten zu beladenden LKW gehandelt habe, wie aus der WE-Nr. ersichtlich sei, wäre der Verladebeginn um ca. 6:10 Uhr gewesen. Mit dieser Aussage wurde die Bf. im Rahmen eines am 23. Februar 2004 erfolgten Vorhalts konfrontiert, mit Schreiben vom 07. April 2004 nahm sie dazu Stellung. Laut Bf. sei zu bezweifeln, dass das für die Verladung verantwortliche Zollamt auch noch 1,5 bis 2 Jahre nach der Durchführung des Transportes eine derart genaue Aussage über den Zeitpunkt der Verladung der Tiere treffen kann. Nachforschungen über den tatsächlichen Beginn der Verladung hätten ergeben, dass die Hausbeschau durch den Veterinär - entgegen den Angaben der verantwortlichen Zollstelle - frühestens um 06:30 Uhr begonnen habe. Damit könne die Verladung der Tiere - und damit der Beginn des Transports im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 91/628/EWG - frühestens auf 06:45 Uhr angesetzt werden. Da dies erhebliche Zweifel über die Zuverlässigkeit der Angaben der verantwortlichen Zollstelle aufwerfe, seien zur Berechnung der Transportzeiten die Angaben aus dem Transportplan zugrunde zu legen. In diesem Zusammenhang verweist die Bf. auch auf den Kontrolleur der V GmbH, der in seinem Bericht vom 05. Juni 2002 keine Überschreitung der zulässigen Höchsttransportdauer gerügt habe. Den eigentlichen Grund für eine mögliche Überschreitung der Höchsttransportdauer sieht die Bf. im ungewöhnlich langen Aufenthalt an der kroatisch-bosnischen Grenze, der ihrer Ansicht nach vom österreichischen Amtstierarzt, der die Kontrolle der Tiere im Rahmen der Verladung vornahm, verschuldet wurde, weil dieser in Feld 6 des Transportplans den Stempelabdruck in schwarzer und nicht in blauer Farbe angebracht habe, was bereits bei den vorherigen Grenzabfertigungen Aufmerksamkeit erregt habe. Unter Abzug der dadurch verursachten sechsstündigen Verzögerung käme man auf eine Gesamttransportzeit von ca. 27 Stunden, die sich klar innerhalb der "14-1-14" Regelung der RL 91/628/EWG bewege. Unter Punkt 4 und 5 der Stellungnahme vom 07. April 2004 finden sich unter Hinweis auf Artikel 5 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 639/2003, der Nachfolgeverordnung zu der im gegenständlichen Fall anwendbaren VO 615/98 , Ausführungen der Bf. zur Frage der "Höheren Gewalt" und im Zusammenhang mit Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 91/628/EWG zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Unter Abzug der beschriebenen sechsstündigen Verzögerung, für die der Umstand der höheren Gewalt hier zum Tragen komme, wäre die Transportzeit jedoch deutlich unter der Höchsttransportdauer gelegen.
Mit Schreiben vom 02. Juni 2004 wurde der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach Artikel 33 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl. Nr. L 160 vom 26.06.1999, wird die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Tiere unter anderem von der Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften und insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig gemacht. Vor diesem Hintergrund normiert die zum maßgeblichen Zeitpunkt anzuwendende Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport, ABl. Nr. L 082 vom 19.03.1998, in Artikel 1 Folgendes:
"Für die Anwendung von Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 (Anm. des Senates: Vorgängerbestimmung zu Art. 33 Abs. 9 VO 1254/1999 ) setzt die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder des KN-Codes 0102 (nachstehend "Tiere" genannt) voraus, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland Folgendes eingehalten wird: - die Richtlinie 91/628/EWG und - die vorliegende Verordnung."
Die Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG , ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995, ABl. Nr. L 148 vom 30.06.1995, soll einen effizienten Schutz der Tiere beim Transport Gewähr leisten und ist hinsichtlich der Regelungen zur Gattung Rind auf den in Rede stehenden Transport in vollem Umfang anzuwenden. Die im verfahrensgegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen zur Erstellung von Transportplänen finden sich in Artikel 5 Teil A Ziffer 2 Buchstabe b) und d) der RL 91/628/EWG .
Demnach tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Transportunternehmer unter anderem auch für Rinder, die für den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, bei einer längeren Transportdauer als acht Stunden einen Transportplan nach dem Modell in Kapitel VIII des Anhangs festlegt, der der Gesundheitsbescheinigung während der Verbringung beigefügt wird und in dem auch etwaige Aufenthalts- und Umladeorte aufgeführt sind. Im Einklang mit Buchstabe c) wird ein einziger Transportplan erstellt, der die gesamte Verbringungsdauer abdeckt. Darüber hinaus hat sich der Transportunternehmer zu vergewissern, dass das Original des Transportplans von den entsprechenden Personen zu gegebener Zeit ordnungsgemäß ausgefüllt und vervollständigt wird und dass dieser der mitgeführten Gesundheitsbescheinigung beigefügt wird. Weiters hat er sich zu vergewissern, dass die mit dem Transport beauftragten Personen auf dem Transportplan eintragen, wann und wo die beförderten Tiere während der Fahrt gefüttert und getränkt wurden. Bei der Rückkehr hat er den Transportplan der zuständigen Behörde am Ursprungsort vorzulegen, was im vorliegenden Fall auch geschah.
Im zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahren war zunächst unklar, ob in Feld 8 des Transportplans mit "Uhrzeit des Versands 08:00 Uhr" der Verladebeginn der Tiere oder die Abfahrt des LKW gemeint war. Wie bereits erwähnt, wurde von der Bf. in der Stellungnahme vom 7. April 2004 der vom Abfertigungszollamt im Telefax vom 6. Februar 2004 angegebene Verladebeginn mit "ca. 06:10 Uhr" bestritten und der Standpunkt vertreten, dieser könne "frühestens auf 06:45 Uhr angesetzt werden". Nach einem entsprechenden Vorhalt durch den UFS revidierte das Abfertigungszollamt die ursprüngliche Aussage mit der Begründung, ein Lesefehler hinsichtlich des Beschaubeginns habe zu einem Fehler in der Kurzmitteilung vom 06. Februar 2004 geführt. Demnach habe bei der in Rede stehenden Hausbeschau die Beschau tatsächlich um 06:30 Uhr (Anm.: und nicht wie ursprünglich angegeben um 06:00 Uhr) begonnen. Der von der Bf. in den Raum gestellte Verladebeginn um 06:45 Uhr wurde vom Abfertigungszollamt bestätigt. Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht für den UFS somit zweifelsfrei fest, dass es sich bei der Eintragung in Feld 8 des Transportplans (08:00 Uhr) um den Zeitpunkt der Abfahrt des beladenen Tiertransporters von F handelt.
Untermauert wird diese Annahme durch den sich dadurch ergebenden nachvollziehbaren zeitlichen Ablauf des Geschehens am 23. Mai 2002. Laut den Unterlagen zu HB-Zahl 01 ist erwiesen, dass die Abfertigungshandlungen um 06:30 Uhr begannen. Ein Verladebeginn rund 15 Minuten später, nach einer ersten Sichtung der vorhandenen Unterlagen und einer Überprüfung des leeren Transportmittels, ist plausibel. Bis zum Zeitpunkt der Abfahrt um 08:00 Uhr standen für die anschließende Verladung von 33 Tieren, inklusive der Kontrolle aller Ohrmarkennummern (lt. Beschauprotokoll), der Überprüfung aller Abfertigungsunterlagen und dem Anbringen von vier Raumverschlüssen 75 Minuten zur Verfügung. Anschließend wurden die Tiere über eine Wegstrecke von rund 310 km bis zum Grenzübergang Spielfeld transportiert. Der elektronische Routenplaner (Map24 - Routing) berechnet für diese Strecke eine Gesamtfahrzeit von 3 Stunden und 23 Minuten, wenn sie mit einem PKW zurückgelegt wird. Eine Transportdauer von 4 Stunden und 30 Minuten für die selbe, mit einem LKW zurückgelegte Wegstrecke, die sich im konkreten Fall bei einer Abfahrt um 08:00 Uhr in F und der im Transportplan vermerkten Ankunft in Spielfeld um 12:30 Uhr ergibt, erscheint nicht zu hoch angesetzt.
Der Frage des Verladebeginns, und damit des Transportbeginns, kommt im Zusammenhang mit Kapitel VII des Anhangs zur RL 91/628/EWG , in dem Zeitabstände für das Tränken und Füttern festgelegt und darüber hinaus Bestimmungen zu den Fahrt- und Ruhezeiten normiert werden, besondere Bedeutung zu. Nach Kapitel VII Ziffer 48 Punkt 2 dürfen unter anderem Rinder nicht länger als acht Stunden transportiert werden. Diese maximale Transportzeit kann verlängert werden, sofern ein Transportfahrzeug, wie im vorliegendem Fall, zusätzliche Anforderungen erfüllt (Punkt 3). Folglich kommt Punkt 4 Buchstabe d) leg. cit. zum Tragen:
"4. Die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten sind bei Verwendung eines unter Nummer 3 genannten Fahrzeugs die folgenden:
...
d) Alle anderen unter Nummer 1 genannten Tiere müssen nach einer Transportdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden."
Gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b) der RL 91/628/EWG ist unter "Transport" jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel, einschließlich Ver- und Entladen, zu verstehen. Somit ist im verfahrensgegenständlichen Fall bei der Berechnung der Transportzeiten von einem Transportbeginn am 23. Mai 2002 um 06:45 Uhr auszugehen. Im Transportplan ist am selben Tag in der Zeit von 21:25 Uhr bis 22:30 Uhr - also nach einer Transportdauer von 14 Stunden und 40 Minuten - erstmals eine Versorgung der Tiere am "Parkplatz Zagrep" vermerkt. Bereits in der Zeitüberschreitung von 40 Minuten ist ein Verstoß gegen die "14-1-14 Regel" des Kapitels VII Ziffer 48 Punkt 4 Buchstabe d) leg. cit. zu sehen.
Aber nicht nur die höchstzulässige Transportdauer von 14 Stunden bis zur ersten Fütterung und Tränkung ist im vorliegenden Fall überschritten, sondern auch die höchstzulässige Gesamttransportzeit von 29 Stunden. Der im Kontrollbericht der V GmbH festgehaltene Entladebeginn am 24. Mai 2002 um 15:12 Uhr blieb von der Bf. unbestritten. Dadurch ergibt sich - ohne Berücksichtigung der Dauer der Entladung - eine Gesamttransportdauer von 32 Stunden und 27 Minuten, somit eine Überschreitung der höchstzulässigen Gesamttransportdauer um 3 Stunden und 27 Minuten. Anders als die Bf., sieht der UFS den Grund dafür nicht nur in der vom österreichischen Amtstierarzt verwendeten Stempelfarbe. Dies mag zwar zu einer zusätzlichen Verzögerung beigetragen haben. Der Hauptgrund für die Verzögerung liegt aber nach Ansicht des UFS in der offensichtlich unrealistischen Planung des Transportverlaufes durch den Frächter, dessen Verhalten der Bf. zuzurechnen ist. In Feld 4 des Transportplans ist eine voraussichtliche Fahrtdauer von insgesamt 15 Stunden eingetragen, wobei die Einplanung von "2 Stunden Versorgung, Zoll + 1 Stunde" für die Aufenthaltsdauer an drei Grenzübergängen sowie die Versorgung der Tiere, inklusive einer mindestens einstündigen Ruhepause, außerordentlich optimistisch erscheint.
Aber selbst bei einem optimalen Transportverlauf hätte die Fahrt nicht im Sinne der Planung vorgenommen werden können. Das Eintreffen am kroatisch-bosnischen Grenzübergang Stare Gradiska/Bosanske Gradiska war am 23. Mai 2002 um 20:00 Uhr geplant. Zu diesem Zeitpunkt wäre aber, wie aus dem Kontrollbericht der V GmbH (Seite 5) hervorgeht, eine Abfertigung der Tiere nicht mehr möglich gewesen, weil die Amtsstunden des bosnischen Grenztierarztes um 19:00 Uhr endeten. Die grenztierärztliche Kontrolle hätte frühestens am nächsten Tag um 07:00 Uhr erfolgen können. Man kann aber nicht davon ausgehen, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die Abfertigung de facto, wie von der Bf. argumentiert, "um" 07:00 Uhr stattgefunden hätte, weil der Zeitpunkt der tatsächlichen Abfertigung bekanntlich von verschiedenen Faktoren, wie etwa dem LKW-Verkehrsaufkommen oder der Vollständigkeit und der Richtigkeit von Unterlagen, abhängt. Zudem lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen, ob die Abfertigung bei einem normalen Verlauf der Dinge, dh. ohne die behaupteten Schwierigkeiten hinsichtlich der Stempelfarbe, nicht ähnlich lange gedauert hätte. Schon allein aus den genannten Gründen erweist sich der von der Bf. ins Treffen geführte Abzug von sechs Stunden bei der Berechnung der Gesamttransportzeit als unbegründet. Unabhängig davon vertritt der UFS jedoch den Standpunkt, dass eine derartige Vorgangsweise lt. Tiertransportrichtlinie unzulässig wäre, weil eine Transportzeitüberschreitung verschuldensunabhängig zu prüfen ist und Toleranz nur im Rahmen der Bestimmung des Kapitels VII Ziffer 48 Punkt 8 des Anhangs zur RL 91/628/EWG geübt werden kann.
Darüber hinaus steht die einseitige Schuldzuweisung durch die Bf. an den österreichischen Grenztierarzt für den Aufenthalt des Tiertransporters an der Grenzzollstelle Gradiska wegen der verwendeten Stempelfarbe nicht in Einklang mit der Aktenlage. Auf Seite 4 des Kontrollberichts wird ein "Herr B", laut Bericht allem Anschein nach Empfänger der Tiere, erwähnt, mit dem das Kontrollorgan am 23. Mai 2002 um 22:20 Uhr vor dem Zollhof in Bozanske Gradiska ein Gespräch führte. Diese, offensichtlich mit den Gepflogenheiten der örtlichen Zollverwaltung vertraute Person meinte, mit dem Eintreffen der Tiertransporter auf dem Zollhof sei nicht vor morgen Früh (Anm.: 24. Mai 2002) zu rechnen. Weiters sagte er, der Tiertransporter müsse im Anschluss erst die veterinär- und zolltechnische Abfertigung abwickeln, sodass die Tiertransporter frühestens gegen Mittag an der Abladestelle eintreffen könnten! Weiter unten heißt es im Kontrollbericht, gegen 08:15 Uhr seien die drei Rindertransporter vorgefahren. Im Lichte dieser Aussagen ergibt sich nach Ansicht des UFS klar, dass die die Überschreitung der Gesamttransportzeit überwiegend, wenn nicht ausschließlich auf die unrealistische Transportplanung zurückzuführen ist. Gerade bei der beabsichtigten Beantragung einer Ausfuhrerstattung für lebende Tiere kann von einem Ausführer bzw. seinem Frächter als selbstverständlich erwartet werden, sich Kenntnis über Abfertigungszeiten von Zollämtern oder Veterinärbehörden zu verschaffen. Darüber hinaus hätte die Bf. im konkreten Fall bei ihrem ortsansässigen Geschäftspartner Erkundigungen über die übliche Abfertigungsdauer am Grenzübergang Stare Gradiska/Bosanske Gradiska einholen müssen. Eine Abfertigungsdauer von mehreren Stunden, die an diesem Grenzübergang nach den Erfahrungen der einheimischen Kunden zumindest für die Abfertigung von Lebendtieren durchaus üblich zu sein scheint, hätte bei der Transportplanung Berücksichtigung finden müssen.
Da der UFS im verfahrensgegenständlichen Fall die Ursache für die Transportzeitüberschreitungen in der unrealistischen Transportplanung, also im Verantwortungsbereich der Erstattungswerberin, sieht, erübrigen sich Erörterungen zur Frage des Vorliegens von höherer Gewalt ebenso, wie eine Auseinandersetzung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Zusammenfassend ist festzuhalten:
Unter der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 91/628/EWG normierten Begriffsbestimmung für den "Transport" ist jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel zu verstehen, einschließlich Ver- und Entladen. Im vorliegenden Fall begann der Transport wie dargelegt am 23. Mai 2002 um 06:45 Uhr mit der Verladung der Tiere. Laut Transportplan wurden die Tiere am selben Tag erstmals um 21:25 Uhr getränkt und gefüttert. Unter Berücksichtigung der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen wurde die höchstzulässige Transportdauer bis zur ersten Versorgung um 40 Minuten überschritten. Nach einer Gesamttransportdauer von 32 Stunden und 27 Minuten endete der Transport am 24. Mai 2004 um 15:12 Uhr mit der Ankunft am Bestimmungsort. Die höchstzulässige Gesamttransportzeit von 29 Stunden wurde somit - ohne Berücksichtigung der Entladedauer - um 3 Stunden und 27 Minuten überschritten.
Die zweimalige Verletzung der Bestimmung des Kapitels VII Ziffer 48 Punkt 4 Buchstabe d) des Anhangs zur Richtlinie 91/628/EWG durch Überschreitung der höchstzulässigen Transportzeiten führt gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 zum Verlust des Anspruchs auf Ausfuhrerstattung. Durch die erwiesene Nichteinhaltung einer tierschutzrechtlichen Bestimmung brauchte sich der Senat nicht mehr mit der Frage auseinandersetzen, wer die Verhinderung der nach Artikel 4 leg. cit. angeordneten Kontrolle zu verantworten hat. Folglich ist auch der nach Artikel 5 Absatz 6 VO 615/98 gestellte Antrag der Bf. hinfällig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, 23. Juni 2004
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Art. 33 Abs. 9 VO 1254/1999 , ABl. Nr. L 160 vom 26.06.1999 S. 21 |
Schlagworte: | Ausfuhrerstattung, Tierschutz, Transportzeitüberschreitung, Verladen |