UFS RV/0239-G/03

UFSRV/0239-G/0328.5.2004

Schätzung der Bemessungsgrundlagen aufgrund Nichtvorlage entsprechender Unterlagen und Nichtabgabe von Erklärungen

 

Entscheidungstext

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Bei der Bw. handelt es sich um eine in Deutschland ansässige GmbH, welche auf dem Gebiet der Veranstaltung von Reisen (insbesondere Verkaufsveranstaltungen in Österreich) tätig war. Dabei wurden in Österreich an Privatpersonen diverse Produkte (Heizdecken, Kocher, Uhren, Messer etc.) verkauft, wobei die Produkte innerhalb des Unternehmens der Bw. in Form einer innergemeinschaftlichen Lieferung verbracht wurden. Weiters wurden diverse Produkte von der M. GmbH steuerfrei innergemeinschaftlich an die Bw. geliefert bzw. wurde laut Aussagen der deutschen Finanzverwaltung auch Versandhandel an Privatpersonen in Österreich betrieben. Trotz hoher Umsätze in Österreich brachte die Bw. weder Erklärungen noch Umsatzsteuervoranmeldungen ein. Es wurde seitens des Finanzamtes eine Betriebsprüfung durchgeführt, welche auf Grundlage der Daten aus Abfragen im Mehrwertsteuerinformationsaustauschsystem und den von der deutschen Finanzverwaltung übermittelten Unterlagen sowie einer Zuschätzung unter Berücksichtigung von Verwaltungs- und Vertriebskosten zu einer Umsatzsteuerveranlagung in Österreich für die Jahre 1999 bis 2001 führte.

Gegen diese Umsatzsteuerbescheide brachte die Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein und führte aus, dass sich die Berufung gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für Lieferungen auf Basis der Bruttoumsätze und gegen die Zuschätzung richte. Weiters richte sich die Berufung gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer für innergemeinschaftliche Erwerbe auf Basis der Bruttoumsätze. Es werde die Festsetzung der Umsatzsteuer aufgrund der Nettobeträge ohne Zuschätzung beantragt. Als Beilage würden die Kopien von den Erlöskonten sämtlicher in Österreich getätigter Umsätze beigelegt. Neben den auf diesen Konten erfassten Erlösen seien in Österreich keine weiteren Lieferungen getätigt worden.

Das Finanzamt erließ daraufhin eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit der Begründung, dass die Bw. bei Reisen und Verkaufsveranstaltungen in Österreich Produkte an Privatpersonen verkauft habe bzw. im Rahmen des Versandhandels an Private Verkäufe getätigt habe. Diese Lieferungen seien in den deutschen Steuererklärungen der Bw. als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen erklärt worden, in Österreich nicht der Erwerbsbesteuerung unterzogen und die Umsätze in Österreich nie erklärt worden. Im Zuge des Prüfungsverfahrens sei die Bw. zu keiner Mitarbeit bereit gewesen und mussten die Umsätze geschätzt werden. Diese Zuschätzung begründe sich in der Tatsache, dass keine Informationen über die Verkäufe vorgelegt worden seien und davon ausgegangen worden sei, dass durch geschätzte Verkaufskosten von 50% des als innergemeinschaftlichen Erwerb ermittelten Warenwertes der tatsächliche Umsatz in Österreich sehr moderat geschätzt worden sei. Die Bw. habe in der Berufung damit argumentiert, dass es sich bei den innergemeinschaftlichen Erwerben um Bruttoerlöse handle und habe als Beweis dafür neun verschmierte, unleserliche Kopien von Konten der Bw. gefaxt. Auf diesen Konten sollten angeblich alle in Österreich getätigten Umsätze erfasst sein. Als steuerfreie innergemeinschaftlich Lieferungen nach Österreich seien die Bruttoumsätze einschließlich Umsatzsteuer gemeldet worden. Diese Behauptungen seien seitens des Finanzamtes nicht nachvollziehbar, da nicht ersichtlich sei bzw. unleserlich, was auf den Konten tatsächlich gebucht worden sei. Als Nachweise über die tatsächlichen Erlöse seien zumindest die Aufzeichnungen über die in Österreich erfolgten Verkäufe erforderlich. Auch die Behauptung, auf dem Konto seien Bruttoerlöse erfasst und diese seien einschließlich Umsatzsteuer (welche, österreichische, deutsche oder keine?) sei unglaubwürdig, das Konto spreche von "im anderen Land steuerpflichtigen Lieferungen" und könnten die Beträge nicht mit den in den Zusammenfassenden Meldungen enthaltenen Beträgen verifiziert werden. Jedem einigermaßen kompetenten steuerlichen Vertreter sollte bekannt sein, dass in den Zusammenfassenden Meldungen nur die Nettoerlöse erfasst seien und diese im anderen EG-Land mit diesem Betrag steuerpflichtig seien. Zu diesem Betrag komme dann zumindest die im jeweiligen Land geltende Umsatzsteuer. Nach Auskunft des deutschen Finanzamtes habe es sich bei den fraglichen in Deutschland steuerfreien Erlösen um Nettoerlöse gehandelt. Die Annahme der Betriebsprüfung, bei den Erlösen in Österreich müsste ein entsprechender Kostenaufschlag berücksichtigt werden, sei bei der Art der Geschäfte sowie der Nichtvorlage aussagekräftiger Unterlagen zutreffend.

Mit dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde ein Konvolut an Unterlagen übermittelt und ergänzend ausgeführt, dass aufgrund der zur Zeit stattfindenden Betriebsprüfung in Deutschland nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt werden könnten, da sich diese beim Finanzamt befänden.

Im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat wurde die Bw. aufgefordert, ihr unklares Berufungsvorbringen zahlenmäßig zu konkretisieren und bekanntzugeben, wie hoch die Umsätze in Österreich in den Jahren 1999, 2000 und 2001 tatsächlich waren. Weiters seien diese Zahlen durch konkrete Unterlagen zu belegen. Insbesondere wäre darzulegen, was mit den als innergemeinschaftliche Erwerbe anzusehenden Waren in Österreich passiert sei, wenn diese nicht mit Gewinn weiterverkauft worden seien. Im Vorlageantrag sei eingeräumt worden, dass nicht sämtliche Unterlagen beschafft werden könnten. Es seien jedoch alle Unterlagen vorzulegen, um die in Österreich getätigten Umsätze zu ermitteln. Sollte sich die Bw. innerhalb der gesetzten Frist nicht äußern und die entsprechenden Unterlagen vorlegen, müsse nach der Aktenlage entschieden werden, wonach die laut Finanzamt bzw. Betriebsprüfung ermittelten Umsätze anzusetzen seien. Auf diesen Ergänzungsvorhalt erfolgte keine entsprechende Reaktion der Bw. innerhalb der gesetzten Frist.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, erster Satz UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für eine Schätzung von Bedeutung sind. (Abs. 2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (Abs. 3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher schlicht unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Nach den von der Bw. im Grunde nicht bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen, wonach Umsätze in Österreich getätigt wurden, welche nicht erklärt worden sind, ist unzweifelhaft von Inlandsumsätzen der Bw. in den berufungsgegenständlichen Jahren auszugehen. Eine Schätzungsberechtigung nach § 184 BAO war jedenfalls gegeben.

Weder im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens noch im Zuge des Rechtsmittelverfahrens hat die Bw. geeignete Unterlagen vorgelegt, welche die ermittelten Umsätze durch die Finanzverwaltung entkräften hätten können. Auf Vorhalte wurde nicht entsprechend geantwortet (vgl. auch zum Vorhaltscharakter einer Berufungsvorentscheidung nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, z.B. VwGH 26.6.2002, 97/13/0009).

Die Ermittlung der Umsätze beruht nur teilweise auf Schätzungen. Es wurde vielmehr anhand der im Mehrwertsteuerinformationssystem abgefragten Daten und unter Zugrundelegung der von der deutschen Finanzverwaltung übermittelten Zahlen eine reelle Ermittlung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen durchgeführt. Auf Basis dieser Zahlen wurde unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Art der Geschäfte der Bw. mit hohen Aufwendungen in Form von Spesen im Rahmen von Werbeverkaufsfahrten verbunden ist, eine Zuschätzung vorgenommen, welche die grundsätzlich in dieser Branche sehr hohen Spesen in die Verkaufspreise einbezieht, um so zu einer realistischen Umsatzsteuerbemessungsgrundlage zu gelangen. Die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung hat sowohl nach der Methode als auch der Höhe nach dem Ziel, den tatsächlichen Ergebnissen möglichst nahe zu kommen, entsprochen. Im Übrigen wird auf die Darstellung und ausführliche Begründung im Betriebsprüfungsbericht und in der Berufungsvorentscheidung verwiesen. Derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH 26.9.2000, 97/13/0143). Unterlässt der Abgabepflichtige zielführende substantiierte Behauptungen und Beweisanträge zur Ermittlung wirklichkeitsnaher Schätzungsgrundlagen, dann erhöht er damit das Maß an Unsicherheit, welches naturgemäß jedem Ergebnis einer Schätzung innewohnt (VwGH 10.6.1987, 86/13/0065).

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

 

Graz, 28. Mai 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Schätzung, Nichtabgabe von Erklärungen, mangelnde Mitwirkung, Schätzungsberechtigung

Verweise:

VwGH 26.09.2000, 97/13/0143
VwGH 10.06.1987, 86/13/0065
VwGH 26.06.2002, 97/13/0009

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