UFS RV/1146-L/02

UFSRV/1146-L/0228.4.2004

Gebührenbefreiung für Kreditverträge

 

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KPMG Alpen Treuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 19 GebG vom 11. Dezember 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Am 2. August 2002 wurde zwischen der Bw. und der E.I. ein Finanzierungsvertrag bezüglich einem Projekt Restmüllkessel abgeschlossen.

Die E.I. tritt hierbei als Bank, die Bw. als Kreditnehmerin auf.

Die für die gegenständliche Berufung wesentlichen Vertragsteile lauten wie folgt:

"Die Vertragsparteien hätten in der Erwägung,

1. dass die Kreditnehmerin den Bau einer thermischen Reststoffverbrennungsanlage in L., Österreich, beabsichtigt, nachstehend 'Projekt' genannt, dessen technische Beschreibung die Anlage A zu diesem Vertrag bildet;

2. dass die Kosten des Projekts von der Bank auf 1.155 Mio. S (einschließlich Bauzinsen) veranschlagt werden;

3. dass ein Teil der Projektkosten wie folgt gedeckt wird:

 

in Mio. ATS

Eigenmittel

100

sonstige mittel- und langfristige Kredite

185

Zahlungen der Ö.K.

180

 

465

4. dass die Kreditnehmerin zur Restfinanzierung des Projekts bei der Bank einen Kredit in Höhe von. bzw. im Gegenwert von bis zu 690 Mio. S (50,144.255,58 €) beantragt hat (Gesamt 1.155 Mio. S). ... 12. dass die Bank mit der Kreditnehmerin am 30. April und 18. Juni 1998 sowie am 8. Dezember 1999 Finanzierungsverträge im Gegenwert von 42,149.073,78 € abgeschlossen hat;

13. dass die Bank in der Überzeugung, dass die Finanzierung des Projekts in ihren Aufgabenbereich fällt und mit Blick auf die Präambel, beschlossen hat, dem Antrag der Kreditnehmerin in Höhe des restlichen Kreditbedarfs in Höhe von 7,995.181,79 € stattzugeben, Folgendes vereinbart:

Artikel 1 Bestimmungen über die Auszahlung

Kredithöhe

Die Bank räumt der Kreditnehmerin einen Kredit in Höhe von 7,995.181,79 € ein, der ausschließlich zur Finanzierung des Projektes bestimmt ist.

Auszahlung

Der Kredit wird der Kreditnehmerin am 16. August 2000 in Euro auf das Konto Nr. XY der Kreditnehmerin bei der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich, Bankleitzahl 34000, ausgezahlt. ... Artikel 6 Besondere Verpflichtungen

Verwendung der Finanzierungsmittel

Die Kreditnehmerin verwendet den Kredit und die anderen im Finanzierungsplan bestimmten Mittel, wie sie in der Präambel dieses Vertrags aufgeführt sind, ausschließlich für die Finanzierung und die Verwirklichung des Projektes.

Durchführung des Projektes

Die Kreditnehmerin wird das Projekt nach den in der technischen Beschreibung vorgesehenen Bestimmungen bis zu dem darin angegebenen Datum durchführen. ... Art. 11 Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Anwendbares Recht

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien sowie das Zustandekommen und die Gültigkeit dieses Vertrages unterliegen dem Recht der Republik Österreich.

Erfüllungsort

Erfüllungsort dieses Vertrages ist der Sitz der Bank. ..."

Die E.I. hat nach obigem Vertrag ihren Sitz in Luxemburg, die Bw. in L., Republik Österreich.

Weiterer Inhalt des Vertrages ist die technische Beschreibung des Projektes Restmüllkessel L..

Mit Gebührenbescheid vom 11. Dezember 2000 wurde für den oben angeführten Kreditvertrag vom 2. August 2000 die Gebühr mit 880.129,00 S festgesetzt.

Die festgesetzte Gebühr sei wie folgt berechnet worden:

Gemäß § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 Gebührengesetz 1957 0,8 % von der Kreditsumme in Höhe von 110,016.099,98 S (gerundet gemäß § 27 Gebührengesetz 1957).

Binnen offener Frist wurde gegen obigen Bescheid Berufung eingereicht. Diese wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: 1. Auslandsurkunde: Im Gebührenbescheid vom 11. Dezember 2000 sei eine Gebühr in Höhe von 880.129,00 S gemäß § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 festgesetzt worden.

Für die Gebührenpflicht sei allerdings entscheidend, ob eine Inlands- oder Auslandsurkunde vorliege. Dies richte sich danach, wo die letzte für das Wirksamwerden und die Beurkundung des Rechtsgeschäftes maßgebliche Unterschrift geleistet worden sei (Gaier, Gebührengesetz, § 15, Tz. 23). Es komme daher nicht darauf an, wo der Vertrag abgeschlossen oder der Text der Urkunde geschrieben worden sei, sondern lediglich darauf, wo die letzte Unterschrift geleistet worden sei und damit die Beurkundung erfolgt wäre (VwGH 4.7.1990, 89/15/0140).

Der Kreditvertrag vom 2. August 2000 sei von der E.I. ohne Unterfertigung an die Bw. übersandt worden. Die Bw. hätte diesen Vertrag einseitig unterfertigt und an die E.I. zurückgesendet. Da es sich bei einem Kreditvertrag um eine rechtserzeugende Urkunde handeln würde, wäre die Urkunde noch nicht errichtet, da eine rechtserzeugende Urkunde erst im Zeitpunkt der letzten Unterschrift errichtet sei (vgl. Arnold, Rechtsgebühren, § 16 Tz. 6).

Der Kreditvertrag vom 2. August 2000 sei daher erst in Luxemburg von der E.I. rechtswirksam unterfertigt worden und es liege daher eine Auslandsurkunde vor.

Eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 sei daher nicht gegeben.

Nach § 33 TP 19 Abs. 2a GebG 1957 sei für eine Auslandsurkunde § 33 TP 8 Abs. 3a GebG 1957 sinngemäß anzuwenden.

Werde über einen Darlehensvertrag eine Urkunde im Ausland errichtet, so entstehe die Gebührenschuld in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt, wenn mindestens eine Partei des Darlehensvertrages im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz habe oder eine inländische Betriebsstätte unterhalte und eine Partei im Inland zu einer Leistung aufgrund des Darlehensvertrages berechtigt oder verpflichtet sei (§ 33 TP 8 Abs. 3a GebG 1957).

Zwar hätte die Bw. ihren Sitz in Österreich, jedoch sei der Erfüllungsort des Kreditvertrages nach Art. 11, Pkt. 11.02 der Sitz der E.I. und somit Luxemburg. Da der Erfüllungsort aber in Luxemburg liege und somit keine Partei im Inland zu einer Leistung aufgrund des Rechtsgeschäftes berechtigt oder verpflichtet sei, entstehe keine Gebührenpflicht iSd § 33 TP 19 Abs. 2a iVm § 33 TP 8 Abs. 3a GebG 1957. Nach § 16 Abs. 2 Z 2 GebG 1957 entstehe die Gebührenschuld für eine Auslandsurkunde auch, wenn die Urkunde (beglaubigte Abschrift) in das Inland gebracht werde. Voraussetzung sei allerdings, dass das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache betreffe oder eine Partei im Inland zu einer Leistung aufgrund des Rechtsgeschäftes berechtigt oder verpflichtet sei.

Da der Kreditvertrag vom 2. August 2000 weder eine im Inland befindliche Sache betreffe noch der Erfüllungsort im Inland liege, trete auch keine Gebührenpflicht nach § 16 Abs. 2 Z 2 lit. a GebG 1957 ein. Eine Gebührenpflicht nach § 16 Abs. 2 Z 2 lit. b GebG 1957 bestehe ebenfalls nicht, da im Inland keine rechtserhebliche Handlung aufgrund des Rechtsgeschäftes vorgenommen und von der Urkunde (Abschrift) kein amtlicher Gebrauch gemacht worden sei.

Der Kreditvertrag vom 2. August 2000, abgeschlossen zwischen der E.I. und der Bw. löse daher keine Gebührenpflicht aus.

2. Kapitalverkehrsfreiheit und Verfassungswidrigkeit:

Gemäß § 33 TP 19 Abs. 4 Z 6 GebG 1957 seien Verträge über Kredite aus Mitteln des ERP-Fonds gebührenfrei. Aufgabe des ERP-Fonds sei der Ausbau, die Rationalisierung und die Produktivität der österreichischen Wirtschaft. Aufgabe der E.I. sei ebenfalls die Förderung von Projekten (Wirtschaft, Umwelt) der Mitgliedsstaaten.

Da die E.I. mit den ERP-Fonds vergleichbar sei, wäre die Vergebührung von Kreditverträgen der E.I. verfassungswidrig, da gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden würden. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Schlechterstellung sei nämlich nicht zu erkennen.

Zusätzlich sei festzuhalten, dass die Gebührenpflicht für solche Kreditverträge auch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit iSd Art 56 Abs. 1 EG sowie der Richtlinie 88/361/EWG und der Dienstleistungsfreiheit iSd Art 49 EG verstoße. Die unterschiedliche Besteuerung stelle eine willkürliche Diskriminierung iSd Art 58 Abs. 3 EG dar.

Da es sich um primäres Gemeinschaftsrecht handle, seien diese Vorschriften unmittelbar anwendbar.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Jänner 2001 wurde obige Berufung als unbegründet abgewiesen. Dies mit folgender Begründung:

Werde über einen Darlehensvertrag eine Urkunde im Ausland errichtet, so entstehe gemäß § 33 TP 8 Abs. 3a GebG 1957 die Gebührenschuld - abweichend von § 16 Abs. 2 Z 1 - in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt, wenn mindestens eine Partei des Darlehensvertrages im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz habe oder eine inländische Betriebsstätte unterhalte und eine Partei im Inland zu einer Leistung aufgrund des Darlehensvertrages berechtigt oder verpflichtet sei. Diese Bestimmung sei gemäß § 33 TP 19 Abs. 2a GebG 1957 sinngemäß auf Kreditverträge anzuwenden.

Der Tatbestand des § 16 Abs. 2 Z 1 lit. b GebG 1957 sei somit verwirklicht, wenn mindestens eine Partei Gebühreninländer sei und eine Partei im Inland zu einer Leistung aufgrund des Rechtsgeschäftes berechtigt oder verpflichtet sei.

Für den Bereich des § 33 TP 19 GebG 1957 sei unter einem Kreditvertrag ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft zu verstehen, mit welchem dem Kreditnehmer die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt werde.

Da sich laut Pkt. 1.02 des gegenständlichen Kreditvertrages die Kreditgeberin verpflichtet hätte, die Kreditsumme der Kreditnehmerin auf dem Konto Nr. XY bei der Raiffeisenlandesbank OÖ. zur Verfügung zu stellen, sei eine Leistungsverpflichtung im Inland verwirklicht.

Die Abgabenbehörden seien durch das Legalitätsprinzip (Art 18 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz) verpflichtet, die Abgaben nach den Bestimmungen der gehörig kundgemachten Gesetze zu erheben. Es sei daher auch nicht Aufgabe der Behörde, die Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes zu verteidigen.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2001 wurde durch die Bw. der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Dies wurde wie folgt begründet:

Die Berufung werde auf Pkt. 2 (Verstoß gegen die Kapitalverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit) laut Bescheid vom 22. Jänner 2001 eingeschränkt.

Als Begründung würde ergänzend Folgendes ausgeführt werden:

Nach Art 56 Abs. 1 EG seien alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten sowie zwischen den Mitgliedsstaaten und dritten Ländern verboten.

Der Begriff der Kapitalverkehrsfreiheit werde in praktischer Hinsicht durch einen Rückgriff auf die demonstrative Aufzählung von Kapitalverkehrsvorgängen in der Nomenklatur zur Kapitalverkehrsrichtlinie 88/361/EWG ausgefüllt (vergleiche dazu EuGH 14.12.1995,  Rs C-163/94 ). Darlehen und Kredite seien aber jedenfalls vom Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit erfasst (vergleiche dazu Anhang 1 der Richtlinie 88/261/EWG ).

Da die Kapitalverkehrsfreiheit ein umfassendes Beschränkungsverbot zum Inhalt habe, würden nicht nur diskriminierende Vorschriften einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellen, sondern schlechthin jegliche Beschränkung des grenzüberschreitenden Transfers von Kapital. Der EuGH prüfe in seiner Rechtsprechung das Vorliegen einer solchen Beschränkung anhand von Vergleichen, wobei der von der Grundfreiheit erfasste grenzüberschreitende Vorgang in seinen Rechtsfolgen einem vergleichbaren rein nationalen Vorgang gegenübergestellt werde. Es liege daher ein Verstoß gegen den Art 56ff EG vor, wenn ein grenzüberschreitender Kapitalverkehrsvorgang in seinen Rechtsfolgen ungerechtfertigterweise relativ schlechter bzw. ungünstiger gestellt sei, als ein damit vergleichbarer innerstaatlicher Vorgang (vergleiche Staringer in Lechner/Staringer/Tumpel, Kapitalverkehrsfreiheit und Steuerrecht, 103).

Nach Art 58 Abs. 1 lit. a EG werde allerdings durch die Kapitalverkehrsfreiheit das Recht der Mitgliedsstaaten nicht berührt, die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln.

Nach Art 58 Abs. 3 EG dürften die in Art 58 Abs. 1 und 2 EG genannten Maßnahmen und Verfahren allerdings weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen. Es würde daher auch in vom Steuervorbehalt nach Art 58 Abs. 1 lit. a EG gedeckten Fällen nach einer konkreten Rechtfertigung für die jeweilige Beschränkung des Kapitalverkehrs zu suchen sein (Ruppe in Lechner/Staringer/Tumpel, 20).

Gemäß § 33 TP 19 Abs. 4 Z 6 GebG 1957 seien Verträge über Kredite aus Mitteln des ERP-Fonds gebührenfrei. Aufgabe des ERP-Fonds sei der Ausbau, die Rationalisierung und die Produktivität der österreichischen Wirtschaft. So würden beispielsweise Investitionen in struktur- und entwicklungsschwachen Gebieten oder Forschungs- und Technologieanwendungen gefördert werden.

Aufgabe der E.I. sei die wirtschaftliche und soziale Integration bzw. eine ausgeglichene Entwicklung der Mitgliedsstaaten. Diese Aufgabe der E.I. solle durch die Förderung von Projekten (Wirtschaft, Umwelt) in den einzelnen Mitgliedsstaaten erreicht werden. So würde beispielsweise ebenfalls der wirtschaftliche Aufschwung in entwicklungsschwachen Regionen gefördert werden.

Da die Kredite der E.I. und des ERP-Fonds vergleichbar seien, liege in der Gebührenpflicht ein Verstoß gegen die Art 56ff EG vor, da der grenzüberschreitende Kapitalverkehrsvorgang in seinen Rechtsfolgen ungerechtfertigterweise schlechter gestellt sei. Diese unterschiedliche Besteuerung stelle somit eine willkürliche Diskriminierung iSd Art 58 Abs. 3 EG dar.

Nach Art 49 EG seien Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedsstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig seien, verboten.

Verboten seien grundsätzlich alle Beschränkungen, die geeignet seien, die Tätigkeit des Dienstleistungserbringers, der in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig sei und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringe, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH Rs C-222/95 ). Es hätte daher eine absolute Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen Dienstleistungserbringern zu erfolgen. Da für die unterschiedliche Behandlung von ERP-Krediten und Krediten der E.I. auch "keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses" entgegenstehen würden, verstoße die Gebührenpflicht für Kredite der E.I. gegen die Dienstleistungsfreiheit iSd Art 49 EG.

Abschließend sei daher festzuhalten, dass die Gebührenpflicht für Kredite der E.I. gegenüber der Gebührenfreiheit für ERP-Kredite gegen die Kapitalverkehrsfreiheit iSd Art 56 Abs. 1 EG sowie der Richtlinie 88/361/EWG und der Dienstleistungsfreiheit iSd Art 49 EG verstoße.

Art 49 EG und Art 56 EG seien nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar anwendbar und seien daher von den staatlichen Behörden als selbständige Rechtsgrundlage heranzuziehen, die das nationale Recht verdrängen würden, wenn das nationale Recht dem Inhalt des EU-Rechtes nicht ordnungsgemäß angepasst worden sei (vergleiche Kucsko/Stadlmayer, ecolex 1995, 338; Kotschnigg, Österreichische Steuerzeitung 13/1997, 273).

Falls diesem Antrag nicht positiv entsprochen werden könne, würde ersucht werden, diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Es werde darauf hingewiesen, dass die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Beschluss vom 2. Dezember 1999 in einer ähnlichen Frage (Auslandsdividenden und Kapitalverkehrsfreiheit) ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet habe.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2001 wurde obige Berufung wie folgt ergänzt:

Als weiteren Nachweis der Vergleichbarkeit von Krediten der E.I. von Krediten aus Mitteln des ERP-Fonds werde ein Überblick über die Zielsetzung bzw. Förderungsschwerpunkte der E.I. übersendet. Zusätzlich würden die allgemeinen Bestimmungen für ERP-Programme und eine Kurzdarstellung des ERP-Fonds (European Recovery Program) übersendet werden.

Wie bereits ausgeführt und aus den Unterlagen ersichtlich sei, seien die Kredite der E.I. und die Kredite aus Mitteln des ERP-Fonds aufgrund der gemeinsamen Förderungsschwerpunkte (Regionalentwicklung, Infrastruktur, Umweltschutz, Investitionen in Osteuropa etc.) und den Finanzierungsbedingungen durchaus vergleichbar.

Beigelegt wurden ein Artikel über die Kreditmöglichkeiten für die gewerbliche Wirtschaft bezüglich der Darlehen der E.I.

Im Wesentlichen wird darin festgehalten:

"Zielsetzung

Die E.I. finanziert nicht nur große Investitionsvorhaben, sondern fördert indirekt auch Projekte von Klein- und Mittelbetrieben durch die Bereitstellung sogenannter 'Globaldarlehen'. Dabei handelt es sich um Kreditlinien, die etwa 130 Banken zur Verfügung gestellt und von diesen entsprechend den von der E.I. vorgegebenen Kriterien verwendet werden.

Im Rahmen der 'Edinburgh-Fazilität' wurde 1994 auch die sogenannte 'KMU-Fazilität' geschaffen. Diese sieht zinsenverbilligte Darlehen für Arbeitsplätze schaffende Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) in Form von Globaldarlehen vor.

Österreich wurde ein Beitrag von zirka 130 Millionen S eingeräumt, der von der Österreichischen Investitionskredit AG verwaltet wird. Als Intermediatär fungiert die Bürges-Förderungsbank.

Die Bank leistet technische Hilfe bei Kooperationsprogrammen mit anderen gemeinschaftlichen bzw. internationalen Institutionen und hat die Aufgabe, ihre Tätigkeit insbesondere in Mittel- und Osteuropa, im Mittelmeerraum und in Asien und Lateinamerika auszuweiten und zu intensivieren.

Grundlage hiefür bilden diverse Abkommen zwischen der EU und einzelnen Ländern oder -gruppen.

Budgetierung

Finanzmittelbeschaffung Die E.I. nimmt den größten Teil der für ihre Darlehen benötigten Mittel auf den Kapitalmärkten auf, im Wesentlichen durch öffentliche Anleihen.

Finanzmittelvergabe Bereitstellung von Darlehensmitteln, mit denen die Finanzierung von Investitionsvorhaben erleichtert wird. Dabei können nur Anlageinvestitionen berücksichtigt werden (nicht jedoch Mittel zur Erhöhung des Cashflows usw.). Zur Erreichung von Synergieeffekten bemüht man sich um eine optimale Kombination der E.I.-Darlehen mit Darlehen anderer Finanzierungsinstitutionen und Zuschüssen aus Mittel der Strukturfonds. Im Jahr 1995 wurden 88 % der Mittel für Projekte in den EU-Ländern vergeben. Außerhalb der EU entfielen 6 % der E.I.-Mittel auf die Länder Mittel- und Osteuropas, 3 % auf den Mittelmeerraum, 2 % auf die AKP-Staaten und 1 % auf Asien und Lateinamerika. Die Bank ist mittlerweile in 130 Staaten in aller Welt tätig.

Schwerpunkte

Regionalentwicklung Mittel für die Regionalentwicklung fließen u.a. in lokale Straßennetze, regionale Anschlüsse für Autobahn-, Eisenbahn- und Luftverkehrsverbindungen, Ausbau und Modernisierung der Telekommunikationsnetze und Energieversorgung. Finanziert werden weiters Projekte zur Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung. Umfangreiche Mittel kommen schließlich sowohl Großbetrieben als auch Klein- und Mittelbetrieben im Industrie- und Dienstleistungsbereich zugute. Die Hauptaufgabe der E.I. ist es, an der Beseitigung dieser strukturellen Ungleichgewichte mitzuwirken. Im Durchschnitt kommen zwei Drittel ihrer Finanzierungen Gebieten zugute, die einen Entwicklungsrückstand aufweisen oder ihre Infrastruktur umstellen müssen.

Durch die Koordination von Darlehen der E.I. und Zuschüssen der Strukturfonds der EU wird versucht, den größtmöglichen Nutzen zu erzielen.

Verkehrs- und Kommunikationsnetze

Die E.I. beteiligt sich z.B. an der Finanzierung der wichtigsten Straßen- und Eisenbahnachsen sowie von Flughäfen und Flugzeugflotten. Auf dem Sektor der Telekommunikation wird in Nachrichtenübermittlung über Satelliten, Glasfaser- und Seekabel, digitale und mobile Telefonsysteme und Fernsehen investiert. Paradebeispiele sind u.a. die europäischen Hochgeschwindigkeitsnetze der Eisenbahn, der Ärmelkanaltunnel oder Luftverkehrskontrollsysteme. Darlehen in diesem Bereich stiegen von ATS 41 Milliarden im Jahr 1985 auf rund ATS 80 Milliarden 1995.

Umweltschutz

Die E.I. unterstützt zunehmend Vorhaben zur Verbesserung der Umwelt- und Lebensbedingungen. 1995 entfielen bereits 26 % der gesamten Finanzierungssumme auf diesen Bereich. Darüber hinaus prüft die Bank die Umweltauswirkungen sämtlicher von ihr mitfinanzierten Projekte.

Die Finanzierungen auf diesem Sektor konzentrieren sich auf die Wasserwirtschaft (Trinkwasser, Abwasserkanäle und -kläranlagen) und Abfallentsorgung (meist Anlagen zur Sammlung und Aufbereitung von Hausmüll). Weiters bestehen Programme zur Verringerung der Verschmutzung von Flusseinzugsgebieten (z.B. Po, Severn, Elbe) und Küsten.

Auch Umweltschutzmaßnahmen in Industriebetrieben (Anlagen zur Abfallaufbereitung, Verringerung der Luftverschmutzung usw.) werden finanziert.

In den letzten Jahren hat sich die Bank an öffentlichen Nahverkehrsprojekten in etwa 20 Großstädten beteiligt. Weiters werden Kofinanzierungen für die Sanierung von Straßen, den Bau von Tiefgaragen, die Renovierung von Stadtzentren und die Restaurierung historisch wertvoller Gebäude gefördert. Neben großen Umweltschutzvorhaben werden auch kleinere Projekte mittels Globaldarlehen finanziert. So wurden in den letzten Jahren 1989-1993 allein in der BRD, Frankreich und Italien über 2000 kleine und mittelgroße Investitionen getätigt.

Energieversorgung

Der Anteil von Erdgas am Energieverbrauch in der EU ist innerhalb der letzten zehn Jahre von 17 auf 20 % gestiegen, während der des Erdöls von 49 auf 44 % gesunken ist. Diese Entwicklung wird von der E.I. unterstützt: Allein 1993 wurden ATS 18 Milliarden für den Gasbereich bereitgestellt: unter Anderem für den Transport von Erdgas aus der Nordsee, Nordafrika und Sibirien, für Speicheranlagen, für den Ausbau der Erdgasverteilung besonders in Ostdeutschland, Spanien, Griechenland und Portugal und für die Umstellung von Industriebetrieben und Kraftwerken auf Erdgas in der BRD, Niederlande und Großbritannien.

Weiters ist die E.I. an der Finanzierung von Stromverbundnetzen auf europäischer Ebene, der Erschließung von erneuerbaren und alternativen Energiequellen, der Umstellung von Produktionsverfahren in der Industrie oder der Förderung kraftstoffsparenden Verkehrs beteiligt. Bei vielen dieser Vorhaben entfällt ein großer Anteil der Investitionen auf Umweltschutzmaßnahmen.

Industrie und Dienstleistungen

Für kleine und mittlere Betriebe stellte die E.I. 1995 im Rahmen von Globaldarlehen rund ATS 25 Milliarden zur Verfügung. Die Mittel gingen dabei vorwiegend in Regionalentwicklungsgebiete bzw. in die Bereiche Maschinenbau, Nahrungsmittel-, Papier- und Textilindustrie sowie Dienstleistungen inklusive Fremdenverkehr. Diese Investitionsvorhaben werden häufig zwischen Unternehmen aus verschiedenen EU-Ländern durchgeführt.

Darlehen an große Unternehmen konzentrieren sich auf die Sektoren, die dem Wettbewerb besonders ausgesetzt sind (z.B. Kraftfahrzeugbau, Flugzeugindustrie, Chemie)."

Weiters wurden eingereicht die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinien der ERP-Fonds.

Die wesentlichen Teile daraus lauten wie folgt:

"Antragsteller

Antragsberechtigt sind: Unternehmen der Industrie und des produzierenden Gewerbes sowie produktionsnahe Dienstleistungsunternehmen mit Betriebsstandort in Österreich; im ERP-Infrastrukturprogramm nur Trägergesellschaften von Infrastruktureinrichtungen und nichtuniversitäre kooperative Forschungsgesellschaften.

Förderbare Projekte

Die Voraussetzungen für die grundsätzliche Förderbarkeit eines Projektes sind bei den einzelnen ERP-Programmen im Konkreten angeführt.

Darüber hinaus werden im Rahmen der Beurteilung der Förderungswürdigkeit eines Projektes zusätzlich folgende Kriterien berücksichtigt:

-

strukturpolitische Relevanz des Projektes für das Unternehmen bzw. für die Region

-

positive externe Effekte

-

wirtschaftliche Situation des Unternehmens

-

Umwelt- und Sozialverträglichkeit

Im Projektzusammenhang stehende Versicherungsentschädigungen und Veräußerungserlöse für ausgeschiedenes Anlagevermögen werden in die Projektfinanzierung eingerechnet.

Bei Großprojekten von Großunternehmen wird bei der Beurteilung der Förderungswürdigkeit auf die Kapitalmarktfähigkeit des kreditwerbenden Unternehmens Bedacht genommen.

Bestimmungen im Zusammenhang mit EU-Wettbewerbsrecht und EU-Strukturfonds

Für Projekte in den sogenannten sensiblen Sektoren (Automobil-, Kunstfaser-, Schiffsbau-, Eisen- und Stahlindustrie, Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse des Anhanges I des EU-Vertrages, Kohlebergbau, Fischerei, Verkehrssektor) sowie für Großprojekte in den nationalen Regionalfördergebieten ist in bestimmten Fällen, vor allem ab einer bestimmten Projektgröße (meistens ab einem Investitionsvolumen von 50 Mio. € = rund 690 Mio. S), eine Einzelnotifizierung bei der EU-Kommission vorab (= vor Genehmigung des ERP-Kredites) erforderlich. Entscheidend hiefür sind die entsprechenden Regelungen gemäß EU-Wettbewerbsrecht.

Einige ERP-Programme (ERP-Regionalprogramm, ERP-KMU-Technologieprogramm, ERP-Infrastrukturprogramm) werden im Rahmen der EU-Strukturfonds-Programme für die Ziel-Gebiete bzw. für die Gemeinschaftsinitiativen zur nationalen Kofinanzierung der EFRE-Mittel (EFRE = Europäischer Fonds für Regionalentwicklung) herangezogen. Die Vergabe der EFRE-Förderung erfolgt gemäß den in den Einheitlichen Programmplanungsdokumenten (EPPD) und den Ergänzungen zur Programmplanung (EZP) für die jeweiligen Ziel- bzw. Gemeinschaftsinitiativen-Programme festgelegten Modalitäten und Kriterien.

EFRE-Förderungen sind als öffentliche Beihilfen zu bewerten und daher bei der Kumulierung von Förderungen zu berücksichtigen (siehe entsprechende Hinweise bei den einzelnen ERP-Programmen)."

Des Weiteren wurden Teile der Homepage des ERP-Fonds und der E.I. eingereicht. Die für die Berufungsentscheidung wesentlichen Informationen wurden bereits oben angeführt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 TP 19 Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, einer Gebühr von der vereinbarten Kreditsumme in Höhe von 0,8 %, wenn der Kreditnehmer über die Kreditsumme nur einmal oder während einer bis zu fünf Jahren vereinbarten Dauer des Kreditvertrages mehrmals verfügen kann.

Unstrittig ist die grundsätzliche Tatbestandsmäßigkeit des gegenständlichen Finanzierungsvertrages.

Der von der Bw. angestellte Vergleich des vorliegenden Finanzierungsvertrages mit den in § 33 TP 19 Abs. 4 Z 6 GebG 1957 angeführten Verträgen über Kredite aus Mitteln des ERP-Fonds (Eigenblock, Nationalblock) geht ins Leere.

Finanzierungsverträge mit der E.I. sind in § 33 TP 19 Abs. 4 GebG 1957 nicht als gebührenfrei ausgenommen.

Eingewendet wird die Verfassungswidrigkeit der Nichteinbeziehung der Finanzierungsverträge mit der E.I. in die Steuerbefreiungen des § 33 TP 19 Abs. 4 GebG 1957. Dem Senat obliegt es nicht, die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken zu beurteilen. Vielmehr muss hier auf die Möglichkeit einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde hingewiesen werden. Das auch vom Senat anzuwendende GebG 1957 sieht keine Befreiung für den gegenständlichen Vertrag vor.

Es war folglich die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Dem Ersuchen, die Frage des Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit iSd EGV dem EUGH zur Vorabentscheidung gemäß Art 177 EGV vorzulegen, wird nicht entsprochen. Die Vorlagepflicht trifft jedenfalls letztinstanzliche "Gerichte", wobei sowohl der VwGH, als auch der VfGH als ein solches anzusehen sind. Der UFS kann jedoch nicht als vorlagepflichtig angesehen werden, weshalb ein Ersuchen iSd Art 177 EGV unterbleibt.

Linz, 28. April 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 33 TP 19 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

Schlagworte:

Kreditvertrag, Gebührenbefreiung

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