Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/16/0077 eingebracht. Mit Erk. v. 11.11.2004 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Kurt Schneider und Dr. Rudolf Riedl, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 23. Mai 1997, GZ. 100/0021667/96-7, betreffend Zollschuld, entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 12. Dezember 1996, Zl:100/21667/96-Ma, wurde dem nunmehrigen Bf. im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses gemäß § 179 Abs. 3 ZollG (Zollgesetz 1988 in der jeweils geltenden Fassung) ein Abgabenbetrag in Höhe von 282.257,00 S (Zoll: 60.185,00 S, Einfuhrumsatzsteuer: 70.783,00 S, Außenhandelsförderungsbeitrag: 445,00 S, Tabaksteuer 145.310,00 S und Säumniszuschlag: 5.534,00 S) vorgeschrieben. Zu dieser Abgabenvorschreibung wurde eine als "Antrag auf Zollerlass gemäß § 183 Abs. 2 ZollG 1988" bezeichnete Eingabe eingebracht, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Abgabenschuldner arbeitslos und für seine Gattin unterhaltspflichtig sei. Er habe seinen und den Lebensunterhalt seiner Gattin aus einer Geldhilfe des Sozialamtes Frankfurt am Main in Höhe von 1.812,00 DM zu bestreiten, wodurch die Bezahlung der Zollschuld die Existenz ruinieren würde. Auf Grund der Arbeitsmarktlage sowie durch die erfolgte Verurteilung sei auch nicht damit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit ein Arbeitsplatz gefunden werden könne. Dieser Antrag wurde vom Hauptzollamt Wien sinngemäß als Ansuchen auf Entlassung aus der Gesamtschuld gemäß § 237 Abs. 1 BAO gewertet und mit Bescheid vom 6. März 1997 abgewiesen. Begründend führte das Hauptzollamt Wien im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Vermögenslage des Bf. durchaus eine persönliche Unbilligkeit des Abgabenschuldners vorliege. Es könne jedoch der Umstand, dass die Abgabenschuld auf ein steuerunredliches Verhalten zurückzuführen sei und der Zollschuldner einen Beitrag zur Wiedergutmachung des verursachten Steuerschadens zu leisten habe, nicht unberücksichtigt bleiben. Bisher sei vom Abgabenpflichtigen keine einzige Zahlung geleistet worden. Dem Abgabenschuldner seien jedoch beträchtliche Opfer zuzumuten wobei eine Billigkeitsmaßnahme erst dann in Erwägung gezogen werden könne, wenn der Wille zur Schadensgutmachung durch angemessene Zahlungen - eventuell auch in Teilbeträgen - unter Beweis gestellt werde. Überdies würde eine Nachsicht eine Ungerechtigkeit gegenüber anderen redlichen Steuerpflichtigen gleichkommen.
Gegen diese abweisende Entscheidung wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. In dieser wurde ausgeführt, dass die erstinstanzliche Behörde sehr wohl feststelle, dass auf Grund der gegebenen Einkommens- und Vermögenslage eine Unbilligkeit vorliege. Durch diese Feststellung hätte das Hauptzollamt Wien im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 20 BAO bereits zwangsweise zu dem Schluss kommen müssen, den Abgabenschuldner aus dem Gesamtschuldverhältnis zu entlassen. Die Begründung der abweisenden Entscheidung durch die Zollbehörde sei nicht schlüssig. Überdies sei im Abweisungsbescheid nicht auf den Einzelfall des Abgabenschuldners eingegangen worden. Vielmehr ziele diese darauf ab, dem Abgabenschuldner und seiner Gattin die Lebensgrundlage zu entziehen wodurch der Ermessensgebrauch nicht mehr vom Sinn des Gesetzes gedeckt sei. Die Zustellung des Vorschreibungsbescheides sei erst mit 17. Dezember 1996 erfolgt, während der Bf. bereits seit Dezember 1996 Sozialhilfe beziehe. Durch diesen Umstand sei auch vom Hauptzollamt Wien erkennbar gewesen, dass keine Zahlung - weder unter beträchtlichen Opfern bzw. auch nicht in Teilraten - erfolgen habe könne. Zum Zahlungswillen wurde darauf verwiesen, dass die verhängte Geldstrafe sowie die Kosten des Verfahrens mühsamst in Raten abgezahlt worden seien. Eine Ungerechtigkeit gegenüber anderen redlichen Steuerpflichtigen, wie dies in der Begründung des abweisenden Bescheides angeführt ist, sei irrelevant und vom Gesetz in keiner Weise gedeckt. Weiters habe das Hauptzollamt Wien keinen einzigen Zweckmäßigkeitsgrund vorbringen können.
Diese Berufung wurde vom Hauptzollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Mai 1997 abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass auf Grund der gegenwärtigen Einkommenslage des Abgabenschuldners eine persönliche Unbilligkeit erachtet werde. Erst durch diese Unbilligkeit könne das Hauptzollamt Wien im Sinne des § 20 BAO eine Ermessensentscheidung treffen. Es sei also fälschlich, dass bei Vorliegen von persönlicher Unbilligkeit zwingend einem Nachsichtsansuchen stattzugeben sei. Vielmehr habe die Abgabenbehörde gemäß § 20 BAO eine Abwägung zwischen Billigkeit und Zweckmäßigkeit durchzuführen. Unter dem Gesichtspunkt "Zweckmäßigkeit" sei auch die Gleichbehandlung von Abgabenpflichtigen zu verstehen und daher sehr wohl der Umstand zu berücksichtigen, dass es zu keiner Benachteiligung ehrlicher Steuerzahler komme. Desgleichen biete auch der Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Möglichkeit subjektive Kriterien, wie insbesondere das bisherige Verhalten, das Verschulden an der Entstehung der Abgabenschuld sowie einen gezeigten Zahlungswillen zu berücksichtigen . Der Abgabenschuldner habe durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Hinwegsetzen über Vorschriften das Entstehen der Abgabenschuld herbeigeführt. Im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz käme eine Entlassung aus der Gesamtschuld einer Bevorzugung, im weiteren Sinne sogar einer Abgabenbegünstigung gleich. Für die Abgabenschuld liege ebenfalls kein Zahlungswille vor, da die Begleichung finanzstrafbehördlicher Geldstrafen keine Schadenswiedergutmachung im Abgabenverfahren gleichkomme. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass eine volle Entrichtung aufgrund der derzeitigen Einkommensverhältnisse mit erheblichen Härten verbunden wäre. Es sei jedoch dem Abgabenschuldner sehr wohl zumutbar, durch laufende Zahlungen über einen längeren Zeitraum einen wesentlichen Teil der bestehenden Schuld abzudecken. Für die Abgabenbehörde sei es äußerst unzweckmäßig, auf den Abgabenanspruch zu verzichten, ohne die weitere Entwicklung der finanziellen Verhältnisse des Abgabenschuldners über einen längeren Zeitraum hindurch zu beobachten. Im Rahmen des freien Ermessens wies daher das Hauptzollamt Wien die Berufung ab.
Mit Eingabe vom 9. Juni 1997 wurde fristgerecht ein Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht, in der die bereits im Rahmen der Berufung eingebrachten Einwände vollinhaltlich aufrecht gehalten werden. Durch eine Gesetzesänderung mit 1. Jänner 2003 liegt die Zuständigkeit für die Erledigung des noch offenen Beschwerdeverfahrens nunmehr beim Unabhängigen Finanzsenat (BGBl. Nr. 97/2002).
Auf Grund der Tatsache, dass die letzte Entscheidung durch das Hauptzollamt Wien bereits aus dem Jahre 1997 stammt, erging vom Unabhängigen Finanzsenat an den Bf. mit Schreiben vom 29. Juli 2003 die Einladung, seine aktuelle wirtschaftliche Lage bekannt zu geben. Mit Eingaben vom 28. August, ergänzt mit Schreiben vom 3. September 2003 wurde die wirtschaftliche Situation dem Unabhängigen Finanzsenat mitgeteilt, und entsprechende Unterlagen vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 237 Abs. 1 BAO kann auf Antrag eines Gesamtschuldners dieser aus der Gesamtschuld ganz oder teilweise entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre. Der Antragsteller hat dabei das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Entlassung aus der Gesamtschuld gestützt werden könnte. Der Begriff der persönlichen Unbilligkeit ergibt sich nach der vorgenannten Gesetzesstelle laut Kommentar der BAO (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, Tz 9-10, zu § 236) aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers wobei eine solche stets gegeben sein wird, wenn durch die Einhebung der geschuldeten Abgaben die Existenz des Abgabenpflichtigen oder der seiner Familie gefährdet werden würde.
Auf Grund der, dem Unabhängigen Finanzsenat als Beilage zur Eingabe vom 3. September 2003 übermittelten Unterlage ist ersichtlich, dass der Bf. seit 20. Jänner 2003 arbeitsunfähig ist und zur Zeit ein Krankengeld in Höhe von 42,51 €/pro Tag bezieht. Bei Addition der vorgebrachten monatlichen Belastungen für Wohnungsmiete, Autoversicherung, Lebens- und Rechtsschutzversicherungen, Hortgeld, Gas-, Strom- und Telefonkosten sowie Fernsehgebühr ergibt sich demnach, dass dieser monatliche Bezug nicht einmal zur Abdeckung der vorgenannten Fixkosten reicht. Die zusätzlich anfallenden Kosten zur Bestreitung des täglichen Lebensunterhaltes wie etwa der Beschaffung von Lebensgütern für eine vierköpfige Familie ist bei dieser Berechnung außerdem noch unberücksichtigt. Durch diese dargelegte finanzielle Situation in bezug auf die vorhandenen Einnahmen zu den monatlichen Belastungen geht auch der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass, wie bereits durch das Hauptzollamt Wien im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt wurde auch zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung, eine Unbilligkeit in den persönlichen Verhältnissen des Bf. gegeben ist. Auf Grund des Vorliegens einer persönlichen Unbilligkeit ist daher im Rahmen des Ermessens gemäß § 20 BAO eine Entscheidung zu treffen. Diese hat nach "Billigkeit" und "Zweckmäßigkeit" zu erfolgen, wobei unter "Billigkeit" die berechtigten Interessen der Partei und unter "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse zu verstehen sind.
Zum vorliegenden Sachverhalt ist vorerst anzuführen, dass der Bf. am 18. Juni 1992 über das Zollamt Heiligenkreuz unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht 838 Stangen Zigaretten in Tateinheit mit Z.K. eingeführt hat. Diesbezüglich wird auch auf das in Rechtskraft erwachsene Straferkenntnis des Hauptzollamtes Wien vom 13. Oktober 1994, Zl: 81.808/92-Str.II/Kr verwiesen. Die gegenständliche Abgabenvorschreibung beruht somit auf ein widerrechtliches, vorsätzliches Verhalten des nunmehrigen Bf. Weiters hat jeder redliche Abgabenpflichtige bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland die abgabenrechtlichen Folgen zu tragen. Den Bf. aus dem vorliegenden Gesamtschulverhältnis zur Gänze oder auch nur teilweise zu entlassen würde daher dazu führen, dass ein ehrlicher, sich ordnungsgemäß verhaltender Steuerschuldner im Vergleich zum gegenständlichen Bf. benachteiligt werden würde. Dies stehe aber in Widerspruch zum Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung im Sinne des § 114 BAO. Vielmehr ergibt sich aus dieser Bestimmung sogar, dass die Abgabenbehörde organisatorische Vorkehrungen zu treffen hat damit die Abgabenansprüche richtig ermittelt und auch eingebracht werden. Weiters darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass insbesondere bei einer vorsätzlichen Verfehlung sehr wohl dem Willen zur Wiedergutmachung des durch das Fehlverhalten verursachten Steuerschadens ein hohes Maß an Bedeutung zukommt. Trotz Vorliegen der Umstände, dass eine teilweise Abstattung der Abgaben auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Bf. nur unter erheblicher Härte erfolgen könnte, ist es dem Abgabenschuldner anzulasten, dass bisher keine einzige Zahlung zumindest zur teilweisen Tilgung der Abgabenschuld erfolgt ist. Zur Einkommenslage des Bf. ist anzumerken, dass die Arbeitsunfähigkeit auf Grund der dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Unterlagen offenbar erst mit 20. Jänner 2003 eingetreten ist und sich dadurch die derzeitige wirtschaftliche Lage (42,51/€ pro Tag für einen Haushalt mit vier Personen) ergab. Zuvor war ein Einkommen in Form einer "Sozialhilfe", wie in der Berufung vom 3. April 1997 durch die Rechtsvertretung des Bf. ausgeführt, und zwar seit Dezember 1996 in Höhe von DM 1.812,00 per Monat für einen zwei Personen umfassenden Haushalt erzielt worden. Dieser Betrag verringerte sich, laut vorgelegter Bestätigung der Sozialstation Höchst in Frankfurt am Main vom 17. April 1997 auf monatlich 1.626,11 DM, obwohl die Kopfanzahl des Haushaltes des Bf. durch die Geburt eines Kindes auf drei angestiegen war. Gerade die vorgebrachten Einkommensverhältnisse in Höhe von 1.812 DM pro Monat, in jener Zeit wo der Haushalt lediglich zwei Personen umfasste, wären nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates sehr wohl geeignet gewesen Wiedergutmachungsschritte durch Tilgung zumindest kleiner Beträge zu setzen, zumal in dieser Zeit unter vergleichsweiser Heranziehung auf die in Österreich dazumal geltende Existenzminimum-Verordnung (BGBl. 860/1995 idgF) diese Mindestbeträge um etwa 2.800,00 S (rd. 203 €) pro Monat durch das Einkommen des Bf. überschritten wurde.
In Anbetracht dessen, dass bislang in abgabenrechtlicher Hinsicht keine Schritte zur Wiedergutmachung erkennbar waren, obwohl diese Möglichkeit nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates bestanden hätte, sowie durch den Umstand, dass das Vergehen welches zur gegenständlichen Abgabenschuld führte durch vorsätzliches Verhalten herbeigeführt wurde und somit sowohl eine gänzliche als auch eine teilweise Entlassung aus der Gesamtschuld dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung im Sinne des § 114 BAO widersprechen würde, war daher in Abwägung der vorgenannten Ausführungen den Zweckmäßigkeitsgründen der Vorrang gegenüber den vorgebrachten Billigkeitsgründen einzuräumen. Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu entscheiden.
Linz, 26. November 2003
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | § 237 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Entlassung aus der Gesamtschuld, Gesamtschuldverhältnis |