UFS RV/0050-F/03

UFSRV/0050-F/0317.12.2003

1. Verluste aus der Veräußerung griechischer Staatsanleihen 2. Aufteilungsmethode betreffend Aufwendungen für Kurssicherung (Optionsentgelte)

 

Beachte:
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 187/04 eingebracht. Mit Beschluss vom 27.9.2004 an den VwGH zur Zl. 2004/15/0142 abgetreten. Mit Erk. v. 22.12.2005 als unbegründet abgewiesen.

Anmerkungen:
Bezüglich Aufteilungsmethode siehe auch KStR 2001 Rz 1212

Entscheidungstext

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:

Körperschaftsteuer 1995:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

(6,944.934,00 S)

504.708,04 €

Verrechenbare Verluste der Vorjahre

(-6,896.072,00 S)

-501.157,10 €

Gesamtbetrag der Einkünfte

(48.862,00 S)

3.550,94 €

Verlustabzug

(-48.862,00 S)

-3.550,94 €

Einkommen (gerundet)

(0,00 S)

0,00 €

Körperschaftsteuerschuld

(0,00 S)

0,00 €

Anrechenbare Steuerbeträge

(-2,174.727,00 S)

-158.043,57 €

Gutschrift (gerundet gem. § 204 BAO)

(2,174.727,00 S)

158.043,57 €

Körperschaftsteuer 1996:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

(36,281.767,00 S)

2,636.698,84 €

Nichtausgleichsfähige Verluste

(4.843,00 S)

351,95 €

Gesamtbetrag der Einkünfte

(36,286.610,00 S)

2,637.050,79 €

Verlustabzug

(-45.968,00 S)

-3.340,62 €

Einkommen (gerundet)

(36.240.600,00 S)

2,633.707,11 €

Körperschaftsteuerschuld

(12,321.804,00 S)

895.460,42 €

Anrechenbare Steuerbeträge

(-2,464.842,00 S)

-179.127,05 €

Abgabenschuld (gerundet gem. § 204 BAO)

(9,856.962,00 S)

716.333,37 €

Körperschaftsteuer 1997 (vorläufig):

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

(29,619.042,00 S)

2,152.499,73 €

Verrechenbare Verluste der Vorjahre

(-43.219,00 S)

-3.140,85 €

Gesamtbetrag der Einkünfte

(29,575.823,00 S)

2,149.358,88 €

Einkommen (gerundet)

(29,575.800,00 S)

2,149.357,21 €

Körperschaftsteuerschuld

(10,055.772,00 S)

730.781,45 €

Anrechenbare Steuerbeträge

(-2,686.541,00 S)

-195.238,55 €

Abgabenschuld (gerundet gem. § 204 BAO)

(7,369.231,00 S)

535.542,90 €

Körperschaftsteuer 1998 (vorläufig):

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

(41,251.970,00 S)

2,997.897,57 €

Verlustabzug

(-1,505.068,00 S)

-109.377,56 €

Einkommen (gerundet)

(39,746.900,00 S)

2,888.519,87 €

Körperschaftsteuerschuld

(13,513.946,00 S)

982.096,76 €

Anrechenbare Steuerbeträge

(-2,437.147,00 S)

-177.114,38 €

Abgabenschuld (gerundet gem. § 204 BAO)

(11,076.799,00 S)

804.982,38 €

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungsführerin hat in den Jahren 1995 bis 1998 griechische Staatsanleihen erworben, wobei jeweils Put-Optionen vereinbart wurden, mit denen der Berufungsführerin der Ankauf der Anleihen zu einem bestimmten Stichtag zu einem bestimmten Wertpapierkurs garantiert wurde. Unter einem schloss die Berufungsführerin zur Kurssicherung der griechischen Drachme Devisentermingeschäfte ab.

Die aus den Wertpapiergeschäften und den Devisentermingeschäften resultierenden Verluste sowie die Optionsprämien machte die Berufungsführerin mit insgesamt 7,852.075,32 S (1995), 3,576.610,66 S (1996), 8,124.575,07 S (1997) und 3,991.611,08 S (1998) aufwandswirksam geltend. Die aus den Wertpapiergeschäften resultierenden Zinsen erklärte die Berufungsführerin hingegen als aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit Griechenland steuerfrei.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung rechnete der Prüfer die angeführten Beträge dem steuerlichen Ergebnis wiederum hinzu, sodass im Ergebnis nur die mit den Aufwendungen saldierten Zinserträge als steuerfrei behandelt wurden. Die Freistellungsverpflichtung im Art. 11 Abs. 2 DBA-Griechenland habe zur Folge, dass alle mit der Zinserzielung in erkennbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden seien. Stehe ein Verlust in der wirtschaftlichen Realität bereits bei Anschaffung der Anleihen fest, sodass davon auszugehen sei, dass er bei ökonomisch-betriebswirtschaftlicher Beurteilung des durch die Kapitalinvestition zu erzielenden Kapitalertrages bereits miteinkalkuliert sei, kürze er auch steuerlich den wirtschaftlichen Zinsertrag.

Gegen die dieser Auffassung Rechnung tragenden Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1998 wandte sich die Berufungsführerin mit ausführlich begründeter Berufung und nach Ergehen einer abweislichen Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag. Im Ergebnis vertrat die Berufungsführerin die Auffassung, dass die Verluste aus den Wertpapier- und Devisentermingeschäften sowie die Sicherungskosten (Optionsprämien) den Vermögensstamm der den Zinserträgen zugrundeliegenden Forderungen beträfen und daher als Teil der inländischen Einkünfte zur Gänze in Österreich aufwandswirksam zu berücksichtigen seien. Es ergebe sich weder aus der Definition des Begriffes "Zinsen" in Art. 11 Abs. 5 DBA-Griechenland noch aus dem innerstaatlichen Recht (§ 12 Abs. 2 KStG 1988) ein Abzugsverbot für derartige Aufwendungen.

Auf Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz, in dem die vom Verwaltungsgerichtshof in zwischenzeitig ergangenen Erkenntnissen zur Frage der Anerkennung von Kursverlusten im Zusammenhang mit ausländischen Staatsanleihen vertretene Auffassung repliziert wurde, gab die steuerliche Vertretung der Berufungsführerin mit Schriftsatz vom 19. Mai 2003 bekannt, dass strittig nur mehr die Behandlung der Put-Prämien sei, da die nachstehend als "Verlust Devisenterminsicherung" ausgewiesenen Beträge im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steuerlich nicht abzugsfähig sein würden und der Verlust "WP-Kurs" einen abzugsfähigen Aufwand darstelle. Die Währungsverluste, die Kursverluste der Anleihen und die geleisteten Optionsprämien wurden wie folgt beziffert:

 

Kursverlust

Verlust WP-Kurs

Verlust Devisen- terminsicherung

Put-Prämien

1995

5,845.852,00

-831.071,78

5,014.780,22

1,736.223,00

1996

2,918.611,00

-950.888,47

1,967.722,53

658.000,00

1997

8,039.575,45

-486.793,20

7,552.782,25

85.000,00

1998

2,661.392,08

167.546,36

2,828.938,44

1,330.219,00

Gesamt

19,465.430,53

-2,101.207,09

17.364.223,44

3,809.442,00

Die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Put-Prämien seien unrichtig. Aufwendungen zur Wertsicherung einer Kapitalveranlagung beträfen ausschließlich den Kapitalstamm. Die Kapitalerträge umfassten nur die Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital. Wertminderungen und Werterhöhungen seien daher grundsätzlich genauso unerheblich wie der gänzliche Verlust des Kapitals selbst. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fielen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen unter den Begriff der Werbungskosten nur die mit der Erzielung der Erträge zusammenhängenden Aufwendungen, nicht aber die den Kapitalstamm betreffenden Ausgaben. Verluste am Stammvermögen gehörten ebenso wenig zur Ertragssphäre wie Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten. Bereits in der Entscheidung vom 25.9.1964, 700/64, habe der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt vertreten, dass als Werbungskosten im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen hauptsächlich die Kosten der Verwaltung vom Kapitalvermögen anzusehen seien, nicht aber Aufwendungen, um Verluste am dargeliehenen Kapital zu vermeiden. Dementsprechend seien daher Teilwertminderungen genauso wie Aufwendungen zur Sicherung des Kapitalstammes, wie zB Kurssicherungs-, Garantie- und Bürgschaftsaufwendungen, nicht der ausländischen Einkunftsquelle zuzurechnen. Dies ergebe sich unmittelbar daraus, dass die Höhe der Optionsprämie neben anderen Faktoren vor allem durch den Ausübungspreis (Basispreis) der Option bestimmt werde. Bei einer Put-Option sei die Optionsprämie umso niedriger, je niedriger der Ausübungspreis sei. Liege der Ausübungspreis unter dem aktuellen Wert des Basiswertes (Out-of-the-money-option), sei kein innerer Wert der Option vorhanden, sodass sich der Wert der Option ausschließlich aus dem Zeitwert ergebe, was eine entsprechend niedrigere Prämie zur Folge habe. In diesem Fall sei der Schutz des Anlegers vor einem Kursverlust wesentlich geringer, er brauche daher auch nur einen geringeren Preis für diesen Schutz zu zahlen. Er habe umgekehrt ein ungleich höheres Risiko eines Kursverlustes. Die Höhe der Prämie und die Höhe des möglichen Kursverlustes hingen damit unmittelbar zusammen. Wolle jemand mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Kursverlust vermeiden, müsse er bereit sein, eine ungleich höhere Prämie zu bezahlen. Damit ergebe sich aber eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von wirtschaftlich vergleichbaren Sachverhalten. Jemand, der das Risiko eines Kursverlustes in Kauf nehme und auf ein Absicherungsgeschäft (Put-Option) verzichte, solle nach der Rechtsprechung diesen Aufwand steuerlich als Betriebsausgabe geltend machen können. Jemand, der ein Absicherungsgeschäft abschließe und bereit sei, zur Vermeidung eines Kursverlustes einen Absicherungsaufwand (Prämie) zu tragen, solle diesen Aufwand nicht oder nur teilweise geltend machen können. Dasselbe gelte für jemanden, der bereit sei, ein (geringeres) Kursrisiko in Kauf zu nehmen und dafür auch einen Absicherungsaufwand zu tragen. Sachlich sei es daher nicht erklärbar, wieso ein Kursverlust nicht als mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehend anzusehen sei, ein Aufwand, der eben diesen Kursverlust vermeiden solle, aber schon.

Das Finanzamt teilte dazu mit Schriftsatz vom 3. Juli 2003 mit, dass die ziffernmäßige Darstellung der steuerlichen Vertretung zutreffend sei. Die als "Verlust WP-Kurs" bezeichneten Aufwendungen seien im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Vermögensstamm zuzurechnen und damit als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Ausgaben für die Einräumung der Put-Optionen seien ausschließlich den steuerfreien Zinserträgen zuzuordnen und somit nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Auf die in der Berufung beantragte Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung hat die steuerliche Vertretung der Berufungsführerin mit E-mail vom 28. November 2003 verzichtet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach Art. 11 Abs. 2 DBA-Griechenland dürfen Zinsen aus Staatsanleihen eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert werden.

Mit der gegenständlich strittigen Frage, ob und in welchem Umfang ein Verlust aus dem Verkauf derartiger öffentlicher Anleihen in Zusammenhang mit den abkommensgemäß steuerfrei zu stellenden Zinseinnahmen steht oder mit dem in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehenden Vermögensstamm, hat sich der Verwaltungsgerichtshof nunmehr bereits mehrfach befasst (vgl. VwGH 25.11.2002, 99/14/0099, VwGH 26.11.2002, 2002/15/0033, und VwGH 28.1.2003, 2000/14/0063).

Im Erkenntnis vom 25.11.2002, 99/14/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Regelung des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 mit eingehender Begründung erkannt, dass das Gesetz allgemein einen von vornherein festgelegten Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabekurs und dem Einlösekurs eines Wertpapiers dem Bereich der Fruchtziehung zuordne. Es könne daher nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn auch für Zwecke des Herausschälens von Anleiheeinkünften aus umfassenden Einkünften aus Gewerbebetrieb auf diese Zuordnung Bedacht genommen werde. Wenn für den Steuerpflichtigen von vornherein festgelegt werde, zu welchem Kurs von ihm investierte ATS in eine ausländische Währung umgerechnet werden und zu welchem Kurs die ausländische Währung - am von vornherein festgelegten Zeitpunkt der Beendigung der Veranlagung - wieder in ATS zurückgerechnet werde, komme eine solche Festlegung der Vereinbarung eines Unterschiedsbetrages zwischen Ausgabewert und Einlösewert wirtschaftlich nahe. Eine an der Erfassung der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen orientierte Interpretation gelange daher zu dem Ergebnis, dass die auf die von vornherein vereinbarte Wechselkursänderung zurückzuführende Wertminderung in gleicher Weise wie der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und Einlösewert dem Teilgewinn "Einkünfte aus Anleihen" zugeordnet werde. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Anleihe und der Terminkurs der ausländischen Währung in einem Vertragspaket festgelegt würden.

Anders hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.11.2002, 2002/15/0033, hingegen den in Ausübung einer Put-Option entstandenen Verlust aus dem Verkauf einer Anleihe beurteilt, weil die Entscheidung, die Option auszuüben, vom jeweiligen Kurs der Anleihe, der im Wesentlichen Folge der Zinsentwicklung sei, abhänge und auch ein Gewinn aus der Veräußerung der Anleihen wegen der Möglichkeit des Ansteigens des Wertpapierkurses nicht ausgeschlossen sei. Es sei in einem solchen Fall daher nicht von vornherein sicher oder absehbar, ob dieser Verlust eintrete, weshalb auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Vergleichbarkeit mit einer von vornherein vertraglich festgelegten Differenz zwischen Ausgabe- und Einlösewert gegeben sei. Solcherart liege ein Zusammenhang zwischen dem - sich erst aufgrund der Entwicklung des Anleihekurses ergebenden - Verlust aus der Veräußerung der Anleihen einerseits und der Erzielung von Zinserträgen andererseits nicht vor.

Zutreffend gehen die steuerliche Vertretung der Berufungsführerin und das Finanzamt im Hinblick auf die dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folglich davon aus, dass zwar die in Ausübung von Put-Optionen entstandenen Ergebnisse aus den Anleiheverkäufen ("Verlust WP-Kurs") in Höhe von -831.071,78 S (1995), -950.888,47 S (1996), -486.793,20 S (1997) und 167.546,36 S (1998) steuerlich zu berücksichtigen sind, nicht aber die Währungsverluste ("Verlust Devisenterminsicherung") in Höhe von 5,014.780,22 S (1995), 1,967.722,53 S (1996), 7,552.782,25 S (1997) und 2,828.938,44 S (1998). Auch im gegenständlichen Fall ist infolge der der Berufungsführerin eingeräumten Option zum Verkauf der Anleihen zu einem fixierten Kurs bezüglich der daraus resultierenden Verluste ein Zusammenhang mit der Erzielung von Zinserträgen nicht gegeben, zumal keinerlei Umstände aufgezeigt wurden, aufgrund derer die eingetretene Kursentwicklung von vornherein mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte erwartet werden können. Hinsichtlich der Währungsverluste war der Devisen-Rücktauschkurs in Form von Terminverkäufen hingegen von vornherein fixiert und der unmittelbare Zusammenhang zwischen den steuerfreien Zinserträgen und den Verlusten sohin zu bejahen.

Hinsichtlich der Frage der Behandlung der Optionsprämien ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.11.2002, 2002/15/0033, ausgehend von den von der Rechtsprechung für Fremdfinanzierungsaufwendungen von nach § 10 Abs. 1 KStG 1988 steuerfreien Dividenden angestellten Überlegungen, zur Auffassung gelangt, dass im Falle des Entstehens eines steuerpflichtigen Veräußerungserlöses eine Aufteilung derartiger Aufwendungen auf die steuerfreien Zinsen einerseits und den steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang andererseits zu erfolgen habe. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Einkünfte sowohl durch die Früchte des Kapitals (Zinsen) als auch durch den Verkauf der Anleihe erzielt würden, wenn ein Betrieb eine Anleihe erwerbe und die Anleihe zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder verkauft werden solle. Werde durch ein Kurssicherungsinstrument das Risiko der Erzielung eines Verlustes aus dem Verkauf der Anleihe begrenzt (oder ausgeschlossen), stünden die Aufwendungen für das Kurssicherungsinstrument in Zusammenhang mit beiden Einkünften. Der Steuerpflichtige nehme die Kurssicherungskosten zunächst in Kauf, um Zinsen aus der Fremdwährungsveranlagung zu erzielen. Es bestehe allerdings auch ein Zusammenhang mit dem allfälligen Gewinn aus der nachfolgenden Veräußerung der Anleihe selbst. Der Veranlassungszusammenhang sei vergleichbar jenem zwischen den Aufwendungen für die Finanzierung einer Beteiligung im Sinne des § 10 Abs. 1 KStG einerseits und den Dividenden aus der Beteiligung bzw. dem Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung andererseits. Sollte es im Falle einer Veranlagung in Anleihen zu einem Gewinn aus der Veräußerung des Vermögensstammes (Anleihe) kommen, seien die in Rede stehenden Aufwendungen aufzuteilen auf die Einkünfte aus der Fruchtziehung und jene aus der Veräußerung (vgl. Lang, SWK 1998, 733).

Der Verfassungsgerichtshof hat das Abzugsverbot für Aufwendungen in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, hält jedoch den Schuldzinsenabzug für geboten, soweit die Zinsen in Zusammenhang mit einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn stehen (vgl. VfGH 25.6.1998, B 125/97, VfGH 27.9.2000, B 2031/98). Es sei verfassungsrechtlich zulässig, zunächst von einem Zusammenhang der Zinsen mit steuerfreien Beteiligungserträgen auszugehen und den Finanzierungsaufwand vorderhand vom Abzug auszuschließen. Das Verbot des Abzuges sei aber nur gerechtfertigt, soweit sie mit nichtsteuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen im Zusammenhang stünden. Eine vollständige Ausserachtlassung für den Beteiligungserwerb aufgewendeter Schuldzinsen in jedem Fall der Erzielung eines Veräußerungsgewinnes könne daher vor dem Gleichheitssatz nicht bestehen.

Vor diesem Hintergrund vermögen die Einwendungen der steuerlichen Vertretung nicht zu überzeugen. Unbestritten ist, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen unter den Begriff der Werbungskosten nur die mit der Erzielung der Erträge zusammenhängenden Aufwendungen, nicht aber die den Kapitalstamm betreffenden Ausgaben fallen. Verluste aus dem Kapitalstamm selbst sind daher ebenso wie Aufwendungen zur Vermeidung eines Kapitalverlustes nicht abzugsfähig, soweit es sich nicht (wie gegenständlich) um zum Betriebsvermögen zählende Kapitalanlagen handelt. Wenn die Höchstgerichte hingegen bezüglich von Zinsen aus einem fremdfinanzierten Erwerb einer Beteiligung den Zusammenhang mit den aus dieser Beteiligung resultierenden Zinseinkünften bejahen, muss dies ebenso für Aufwendungen zur Vermeidung bzw. Verminderung möglicher Kursverluste gelten, zumal evident ist, dass bei derartigen Kapitalinvestitionen, bei denen mit der Anschaffung der Wertpapiere ein Sicherungsgeschäft und ein Devisentermingeschäft gekoppelt ist, das Sicherungsgeschäft der Erzielung einer entsprechenden "Gesamtrendite" aus dem Geschäft dient. Insoweit stellt es sich aber als sachgerecht dar, die Aufwendungen für die Kurssicherung (Optionsentgelte) sowohl als im Zusammenhang mit den aus der Veranlagung resultierenden Früchten als auch einem allfälligen Gewinn aus der Veräußerung der Anleihe selbst stehend anzusehen, käme es andernfalls doch zu einer systemwidrigen Doppelbegünstigung, indem die Zinsen aufgrund zwischenstaatlicher Bestimmungen steuerfrei wären, damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen jedoch das innerstaatliche Ergebnis reduzierten. Dass die Höhe der Prämie und die Höhe des möglichen Kursverlustes in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, vermag daran nichts zu ändern.

Eine Aussage darüber, wie die Aufteilung der in Rede stehenden Aufwendungen auf die Einkünfte aus der Fruchtziehung und auf jene aus der Veräußerung vorzunehmen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.11.2002, 2002/15/0033, im Hinblick darauf, dass in dem dem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall ein Veräußerungsverlust erzielt wurde, er eine Aufteilung auf die Einkünfte aus der Fruchtziehung und auf jene aus der Veräußerung aber nur für erforderlich hält, wenn aus der Veräußerung des Vermögensstammes ein Gewinn resultiert, nicht getroffen. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich angeführten Literaturstelle (Lang, SWK 1998, S 733) kommt im Zusammenhang mit Beteiligungserträgnissen ein anteiliger Schuldzinsenabzug, etwa im Verhältnis der steuerfreien Dividenden zum steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, oder die vorrangige betragsmäßige Verrechnung der Fremdkapitalzinsen mit den steuerfreien Dividenden in Betracht, wobei im Falle der "Differenzmethode" die Zinsen entweder insoweit abgezogen werden könnten, als sie im steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn Deckung finden, oder insoweit, als sie den Betrag der steuerfreien Dividenden übersteigen. Im Ergebnis ist nach Lang die letztgenannte Methode praktikabel. Die Anwendung einer Verhältnisrechnung würde aufgrund unverhältnismäßiger Differenzierung gleichheitsrechtliche Bedenken auslösen, gegen eine vom Veräußerungsgewinn ausgehende Differenzrechnung würden neben den Schwierigkeiten der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes, der, um willkürliche Ergebnisse zu vermeiden, entsprechend adaptiert werden müsste, vor allem die Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes sprechen, wonach offenbar auch den Veräußerungsgewinn übersteigende Zinsen abzugsfähig wären.

Gegenständlich wurde nur im Jahr 1998 ein Kursgewinn aus der Veräußerung griechischer Anleihen erzielt und stellt sich die Frage der Abzugsfähigkeit des Optionsentgeltes sohin nur in diesem Jahr. Ungeachtet der Frage, inwieweit dieser Gewinn noch um allfällige Aufwendungen zu reduzieren wäre, übersteigen die gegenständlich steuerfreien Zinsen (5,798.136,79 S) auch nach Abzug der Währungsverluste (2,828.938,44 S) die in Rede stehenden Aufwendungen (Optionsentgelte) erheblich und kommt daher in Anwendung der von Lang dargelegten Differenzmethode auch deren teilweise aufwandswirksame Berücksichtigung - abgesehen davon, dass dies auch nicht beantragt wurde - nicht in Betracht.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich der Ausschluss der steuerlichen Berücksichtigung der in Rede stehenden Veräußerungsverluste in diesem Umfang aufgrund des oben dargestellten unmittelbaren Zusammenhanges mit den in Österreich infolge der Bestimmung des Art. 11 Abs. 2 DBA-Griechenland nicht zu besteuernden Zinseinnahmen aus § 12 Abs. 2 KStG 1988 und somit aus innerstaatlichem Recht ergibt, wenn man den angeführten abkommensrechtlichen Bestimmungen das Verständnis beilegen wollte, dass diese nur die Zinseinnahmen und nicht eine mit Aufwendungen bzw. Ausgaben saldierte Größe erfassen (vgl. VwGH 25.11.2002, 99/14/0099). Wären solche Aufwendungen nämlich abzugsfähig, obwohl die damit zusammenhängenden Einnahmen nicht zu versteuern sind, würde sich daraus ein der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit widerstreitender, ungerechtfertigter Vorteil für den Steuerpflichtigen ergeben (vgl. VwGH 25.11.2002, 99/14/0099, und die dort angeführten Literaturstellen).

Gesamthaft gesehen war daher der Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1995 bis 1998 teilweise Folge zu geben. Das steuerliche Ergebnis war um 831.071,78 S (1995), 950.888,47 S (1996) und 486.793,20 S (1997) zu vermindern bzw. um 167.546,36 S im Jahr 1998 zu erhöhen und der angefochtene Bescheid daher insoweit abzuändern. Hinsichtlich der Jahre 1997 und 1998 erfolgt die Festsetzung der Körperschaftsteuer wie bisher vorläufig.

Feldkirch, 17. Dezember 2003

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Art. 11 Abs. 2 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972

Schlagworte:

Staatsanleihe, Devisentermingeschäft, Put-Option, Optionsentgelt, Zinsen, Doppelbesteuerungsabkommen, Währungsverlust, Veräußerungsverlust, Kurssicherung, Vermögensstamm, Aufteilung, Differenzmethode

Verweise:

VwGH 25.11.2002, 99/14/0099
VwGH 26.11.2002, 2002/15/0033
VwGH 28.01.2003, 2000/14/0063

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