Anspruch auf großes Pendlerpauschale - Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel; PKW-Schaden bei Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte: Werbungskosten bei nicht selbständigen Einkünften; Eigenschaft von Fach-Lexika als Werbungskosten
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Der Berufung wird teilweise stattgegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2000 angeführten Abgabe betragen:
Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2000 | Einkommen | 211.489,00 S | Einkommensteuer | 30.265,46 S |
anrechenbare Lohnsteuer | 39.165,70 S | |||
8.900,24 S | ||||
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) | 646,79 € |
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist technischer Zeichner und wohnt in A., Erlenweg 4. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 beantragte er für den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 25. August 2000 das so genannte große Pendlerpauschale. In der dieser Erklärungbeigelegten Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales merkte der Abgabepflichtige an, dass er sich im genannten Zeitraum im Einsatz bei der Firma C.A.G. in K. befunden habe. Unter Punkt 2. dieser Erklärung "auszufüllen, wenn die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln an mehr als der Hälfte der Arbeitstage auf der überwiegenden Strecke für sie nicht möglich oder nicht zumutbar ist" gab der Bw. eine Straßenverbindung von 33 km zwischen seiner Arbeitsstätte und der der Arbeitsstätte nächst gelegener Wohnung an und führte zur Begründung des beantragten Pendlerpauschales darüber hinaus aus, dass im näheren Umkreis keine Anbindung an ein öffentliches Verkehrsmittel bestanden hätte. In der Rubrik Werbungskosten (Kennzahl 277) führte er u.a. aus: "Verkehrsunfall" und in die dazugehörige Zahlenspalte setzte er ein Fragezeichen.
In einem der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 beigelegten Schriftsatz vom 1. Mai 2001 führte der Bw. darüber hinaus u.a. aus:
Auf Grund eines Verkehrsunfalles am Arbeitsweg sei ihm an seinem Fahrzeug ein Totalschaden entstanden. Dafür möchte er eine Abschreibung für außergewöhnliche technische Abnutzung beantragen. Die Anmeldung des Fahrzeuges sei am 11. August 1998 erfolgt, die Abmeldung am 23. März 2000. Die Entschädigung durch die Versicherung habe 93.000,00 S betragen, der Verkaufserlös 25.000,00 S.
Aus einem ebenfalls der Steuererklärung für 2000 beigelegten Gutachten der Interunfall Versicherungs AG vom 13. März 2000 geht u.a. hervor: Das Gutachten betraf einen Pkw der Marke Fiat Punto 6.0 Cult: Allgemeinzustand: Fahrzeug gepflegt; Erstzulassung: 11. August 1998; Tachostand: 25.830 km abgelesen. Als voraussichtliche Wiederherstellungskosten werden in diesem Gutachten angeführt:
Ersatzteile original | 35.222,00 S |
Arbeitslohn Klasse 1 | 55.699,00 S |
Lackmaterial | 8.586,00 S |
Lackierarbeiten Lohnklasse 1 | 20.174,00 S |
Klein- und Verbrauchsmaterial | 954,00 S |
Hohlraum-Unterbodenschutz | 300,00 S |
Summe, exklusive Mehrwertsteuer | 120.935,00 S |
plus 20 % Mehrwertsteuer | 24.187,00 S |
Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer | 145.122,00 S |
Neuwert (inklusive Sonderausstattung, inklusive 8 % NoVA und inklusive Mehrwertsteuer) | 165.788,00 S |
Wiederbeschaffungswert (detaillierte Berechnung umseitig) | 118.000,00 S |
Restwert inklusive Mehrwertsteuer | 25.000,00 S |
Als Beilage zu diesem Gutachten befindet sich eine Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes des beschädigten Pkw, in dem ein Wiederbeschaffungswert inklusive Mehrwertsteuer von 118.000,00 S festgestellt wird.
Im Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 20. Februar 2003 wurden die beantragten Werbungskosten betreffend den Kfz-Schaden nicht anerkannt und dies mit zusätzlicher Bescheidbegründung vom 24. Februar 2003 wie folgt begründet:
Der Schadensfall habe sich am 1. März 2000 am Arbeitsweg zur Firma C.A.G. ereignet. Nach der Berufungsvorentscheidung vom 14. Oktober 2000 (Anmerkung der Berufungsbehörde: Betreffend die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1999) sei die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar. Die beantragten Kosten hätten daher keine Berücksichtigung finden können, da nur im Falle der Unzumutbarkeit des Massenbeförderungsmittels Reparaturaufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden könnten.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 eingebrachten Berufung führte der Abgabepflichtige soweit es für dieses Berufungsverfahren relevant ist im Wesentlichen aus:
Der Arbeitsweg bzw. der erforderliche Zeitaufwand sei im Wesentlichen sehr detailliert ausgeführt worden und es treffe zu, dass die Entfernung zwischen dem Bahnhof K. und der Firma C.A.G. wie von der Berufungsbehörde angegeben 3 km betrage. Als gravierenden Fehler empfinde er jedoch die Tatsache, dass er nach der von der Behörde ermittelten Idealzeit von 1 Stunde 40 min. pünktlich um 07.00 Uhr (Arbeitsbeginn) im Unternehmen eintreffe; Dies sei nach den Fahrplänen der öffentlichen Verkehrsmittel ziemlich unwahrscheinlich. Ebenso sei unwahrscheinlich, dass er nach 9 Stunden Dienstzeit (8 1/2 Stunden + 1/2 Stunde Mittagspause) sofort mit einer Rückfahrmöglichkeit rechnen könne. Leider besitze die ÖBB "die Frechheit" ihren Fahrplan nicht nach seinem Gutdünken zu erstellen. Dadurch ergebe sich, dass nach Dienstschluss und nach Erreichen des Bahnhofes ("luftringend, die Augen rot bzw. verschwollen und von Niesen geplagt") mitunter allein über eine Stunde Wartezeit erforderlich sei um die Heimfahrt antreten zu können. Wenn man dieses Faktum der "Idealwegzeit" hinzu addiere, ergebe sich eine Wegzeit von nunmehr 2 Stunden 40 min. Unter diesem Gesichtspunkt sei seines Erachtens (und folglich den Tatsachen entsprechend) die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar.
Somit stehe ihm das große Pendlerpauschale zu, und die Bescheidbegründung, auf welche sich die Berufungsvorentscheidung beziehe sei nicht zu berücksichtigen.
Darüber hinaus ersuche er, die beantragten Kosten für die "Duden"-Nachschlagwerke zu überprüfen. Diese Bücher seien keine Lexika im herkömmlichen, allgemein bildenden Sinn, sondern Fach-Nachschlagwerke (im Kleinformat). Es handle sich hierbei um die Fächer Mathematik und Physik, welche er zur beruflichen Weiterbildung bzw. für seine Berufsausübung vorgesehen habe. Er verweise dazu auf seinen ursprünglich geplanten Weiterbildungslehrgang an der Fachhochschule/HTL-Wels im Herbst 2000.
Nach Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Linz, richtete dieser einen Bedenkenvorhalt an den Abgabepflichtigen, den er im Wesentlichen wie folgt beantwortete (Eingabe vom 8. Oktober 2003):
Im strittigen Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 25. August 2000 sei er für die Firma G.V. in K. tätig gewesen.
Er sei bei der Firma B.K. in Linz als technischer Zeichner angestellt. Als solcher erstelle er technische Zeichnungen beim Kunden. Bei der Firma G.V. seien dies Zeichnungen zur Fertigung von Spritzguss- bzw. Tiefziehwerkzeugen gewesen. Die täglichen Aufgaben seien beim Kunden zu erledigen gewesen. Ansprechpersonen bei der Firma G.V. seien Herr Ing. S. (Gruppenleiter) und Herr H. gewesen.
Grundsätzlich seien die Dienstzeiten bei der Firma G.V. von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr (Montag bis Donnerstag; je 8 1/2 Stunden + ½ Stunde Mittagspause) bzw. von 07.00 Uhr bis 11.30 Uhr (Freitag 4 1/2 Stunden) gewesen. Auf Grund der Entfernung sei durch die Firma G.V. ein etwas verzögerter Arbeitsbeginn (bis ca. 07.30 Uhr) geduldet worden, jedoch nicht gerne gesehen gewesen. Dies habe sich jedoch auch auf das Arbeitsende ausgewirkt. Die täglichen Arbeitszeiten von 8 1/2 Stunden bzw. 4 1/2 Stunden seien möglichst einzuhalten gewesen. Dies deshalb, weil sonst die Firma B.K. Überstunden verrechnet habe, womit die Firma G.V. jedoch nicht einverstanden gewesen sei. Es habe deshalb für ihn keine Gleitzeit im herkömmlichen Sinn gegeben.
Der Bw. stellte folgende Berechnung der Werbungskosten aus dem Titel der außergewöhnlichen technischen Abnutzung des Kfz auf Grund des Unfallschadens vom 1. März 2000 an:
165.788,00 S (Neupreis): 10 Jahre = 16.578,80 S (jährliche AfA)
165.788,00 S minus 24.868,20 S (1,5 Jahre Nutzung) = 140.919,80 S (rechnerischer Restwert)
140.919,80 S minus 118.000,00 S (Restwert lt. Versicherung) = 22.919,80 S (Werbungskosten).
Aus den über den Zeitraum Jänner bis August 2000 vorgelegten Zeitaufzeichnungen des Bw. über die von ihm bei der Firma G.V. geleisteten Arbeitszeiten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
Die Sollzeit betrug von Montag bis Donnerstag jeweils 8,5 Stunden und am Freitag 4,5 Stunden. Die tatsächlichen Beginnzeiten waren sehr unterschiedlich und bewegten sich zwischen 06.11 Uhr (am 19. Juni 2000) und 08.54 Uhr (am 03. April 2000). Die "Geh-Zeiten" (mit Ausnahme der Freitage, da an diesen nur eine Sollzeit von 4 ½ Stunden bestand) variierten ebenfalls sehr stark und zwar zwischen 12.46 Uhr (am 3. Jänner 2000) und 17.48 Uhr (am 27. Juni 2000).
Aus der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für OÖ. vom 14. Oktober 2002, GZ. RV1326/1-8/2001, betreffend den Einkommensteuerbescheid des Bw. für das Jahr 1999, in welcher ebenfalls die Frage der Erfüllung der Voraussetzungen für das so genannte große Pendlerpauschale strittig war, wird in der Sachverhaltsdarstellung Folgendes ausgeführt (der Arbeitsort des Bw. lag im Jahr 1999 ebenfalls in K. bei der Firma G.V.):
Erhebungen der Abgabenbehörde hätten ergeben, dass die Wegstrecke von seiner Wohnung bis zum Bahnhof in A. 2,5 km betragen würde und die Wegstrecke vom Bahnhof K. bis zur Arbeitsstätte 3 km. Für die Zurücklegung der Strecke von A. nach K. bei Benützung der ÖBB-Fahrtstrecke von 22 km, müssten 27 min. aufgewendet werden.
Aus dem für den maßgeblichen Zeitraum gültigen Fahrplan der ÖBB ergibt sich Folgendes: Morgens verkehrte von A. nach K. unter anderem ein Zug mit Abfahrt 5.55 Uhr in A. und Ankunft in K. um 6.25 Uhr. Nachmittags verkehrte unter anderem ein Zug von K. nach A. mit Abfahrt 17.07 Uhr und Ankunft in A. um 17.30 Uhr.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (so genanntes großes Pendlerpauschale):
Gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einer einfachen Fahrtstrecke bis zu 20 km durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Beträgt die einfache Fahrtstrecke mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden, abgestuft nach der Länge der Fahrtstrecke, zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag die in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 angeführten Pauschbeträge berücksichtigt; bei einer Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km beträgt dieser Pauschbetrag 5.280,00 S jährlich (für das Jahr 2000). Nach lit. c der genannten Gesetzesstelle sind an Stelle der genannten Pauschbeträge höhere Pauschbeträge zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist; dieser höhere Pauschbetrag (so genanntes großes Pendlerpauschale) beträgt bei einer einfachen Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km 11.520,00 S jährlich (für das Jahr 2000).
Im Berufungsfall ist strittig, ob der angeführte höhere Pauschbetrag zur Anwendung kommen kann, es ist somit zu untersuchen, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels überwiegend unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit in zeitlicher Hinsicht ist dann gegeben, wenn für die Hinfahrt oder die Rückfahrt - gerechnet vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zum Erreichen der Wohnung - bei einer einfachen Wegstrecke zwischen 20 km und 40 km zwei Stunden überschritten werden. Ist die Wegzeit bei der Hinfahrt und Rückfahrt unterschiedlich lang, so gilt die längere. Unzumutbarkeit besteht weiters dann, wenn auf der gesamten oder mehr als der halben Fahrtstrecke kein Massenbeförderungsmittel verkehrt oder wenn zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit kein Massenbeförderungsmittel verkehrt. Das gesetzliche Erfordernis, dass die Unzumutbarkeit der Benutzung im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein muss bedeutet, dass diese an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum vorliegen muss (vgl. Hofstätter-Reichel, die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 1 zu § 16 Abs. 1 Z 6).
Im Fall des Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit oder eines gewissen Gestaltungsspielraumes hinsichtlich des Arbeitsbeginnes und des Arbeitsendes sind die Wegstrecken nach der optimal möglichen Anpassung vom Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeiten des Verkehrsmittels zu berechnen.
Der Bw. geht in seiner Berufungsschrift davon aus, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus zeitlichen Gründen deswegen nicht zumutbar sei, weil nach den Fahrplänen der ÖBB die exakte Ankunft an der Arbeitsstelle um 07.00 Uhr bzw. eine sofortige Rückfahrmöglichkeit nach neun Stunden Dienstzeit nicht bestehe. Es wäre mitunter über eine Stunde Wartezeit erforderlich um die Heimfahrt antreten zu können. Daraus ergäbe sich eine "Idealwegzeit" von weit mehr als zwei Stunden.
Wie bereits in der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für OÖ. vom 14. Oktober 2002, GZ. RV1326/1-8/2001, ausgeführt, benötigt der Bw. für die Zurücklegung der Strecke von 2,5 km mit dem Bus von seiner Wohnung bis zum Bahnhof A. rund 15 min., einschließlich allfälliger Wartezeiten kann somit für diese Strecke eine Zeit von 25 min. gerechnet werden.
Nach eigenen Angaben des Bw. betrug die Dienstzeit bei der Firma G.V. grundsätzlich 07.00 bis 16.00 Uhr (Montag bis Donnerstag) bzw. 07.00 bis 11.30 Uhr (Freitag). Es sei jedoch ein etwas verzögerter Arbeitsbeginn auf Grund der Entfernung durch die Firma G.V. bis ca. 07.30 Uhr geduldet worden. Auf Grund der vorgelegten Aufzeichnungen über die tatsächlichen Zeiten des Arbeitsbeginnes und des Arbeitsendes im Zeitraum Jänner 2000 bis August 2000 wird dies bestätigt: Es ergeben sich daraus Arbeitsbeginnzeiten die teilweise wesentlich nach 07.30 Uhr liegen.
Nach dem angeführten Fahrplan der ÖBB verkehrte am Morgen ab A. um 05.55 Uhr ein Zug, der in K. um 06.25 Uhr ankam. Da ab dem Bahnhof K. kein öffentliches Verkehrsmittel zur Arbeitsstätte fuhr kann für die Wegstrecke von drei km ein Fußweg von 45 min. angenommen werden (siehe auch die oben erwähnte Berufungsentscheidung für das Jahr 1999 vom 14. Oktober 2002). Bei einer optimal möglichen Anpassung des Arbeitsbeginnes hätte der Bw. bei Benützung des in A. um 05.55 Uhr abfahrenden Zuges folgende Gesamtwegzeit gehabt: 25 min. für die Strecke von der Wohnung bis zum Bahnhof A., also Weggang der Wohnung um 05.30 Uhr, Ankunft im Bahnhof K. um 06.25 Uhr, Ankunft in der Arbeitsstätte bei der Firma G.V. um 07.10 Uhr (Fußwegzeit von 45 min.). Dies ergibt also eine Gesamtwegzeit von 1 Stunde 40 min.
Nach den oben angeführten, im Berufungszeitraum geltenden Fahrplänen der ÖBB verkehrte von K. nach A. ein Zug, der um 17.07 Uhr in K. abfuhr und in A. um 17.30 Uhr ankam. Für den Rückweg von der Arbeitsstätte zur Wohnung ergibt sich somit folgende Gesamtwegzeit:
Weggang von der Firma G.V. (von Montag bis Donnerstag, nach einer Dienstzeit von neun Stunden) um 16.10 Uhr, Ankunft am Bahnhof K. um 16.55 Uhr, Abfahrt vom Bahnhof K. um 17.07 Uhr, Ankunft in A. um 17.30 Uhr, Wegzeit vom Bahnhof A. bis zur Wohnung 25 min., demnach Ankunft in der Wohnung um 17.55 Uhr. Dies ergibt eine Gesamtwegzeit für den Weg Arbeitsstätte-Wohnung von 1 Stunde und 45 min.
Demnach wären bei einer Anpassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- und Abfahrtszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel die Wegzeiten zur und von der Arbeitsstätte jeweils unter den erwähnten zwei Stunden Gesamtwegzeit gelegen.
Geht man außerdem von einer Gesamtfahrstrecke von 27,5 km aus (2,5 km von der Wohnung bis zum Bahnhof A., 22 Bahnkilometer von A. bis K., 3 km vom Bahnhof K. bis zur Firma G.V.: vgl. auch die schon zitierte Berufungsentscheidung vom 14.10.2002) so konnte davon nach den eigenen Angaben des Bw. 24,5 km mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückgelegt werden. Somit ist auch das Erfordernis, dass auf mindestens der halben Fahrtstrecke ein Massenbeförderungsmittel verkehren muss, erfüllt.
Da aus diesen Gründen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des großen Pendlerpauschales nicht erfüllt sind, steht für den strittigen Zeitraum lediglich das kleine Pendlerpauschale in Ausmaß von 440,00 S pro Monat (für den Zeitraum des Arbeitseinsatzes bei der Firma G.V. vom 01.01.2000 bis zum 25.08.2000, somit insgesamt 3.520,00 S) zu. Dieser Betrag wurde bereits im angefochtenen Bescheid berücksichtigt (vgl. die Bescheidbegründung vom 24.02.2003, Pkt. 5), sodass die Berufung hinsichtlich dieses Punktes abzuweisen war.
2. Werbungskosten in Zusammenhang mit dem Unfallschaden an dem für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendeten Pkw iHv. 22.919,80 S:
Der Bw. erlitt am 01. März 2000 (lt. Gutachten der Interunfall AG vom 13. März 2000) bzw. am 09. März 2000 (lt. Berufung vom 15. März 2003) auf Grund eines Verkehrsunfalles auf dem Arbeitsweg mit seinem Pkw Fiat Punto einen Schaden, den er als Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert lt. Versicherungsgutachten und dem rechnerischen Restwert mit 22.919,80 S bezifferte. Strittig ist nunmehr, ob dieser Schaden als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden kann.
Grundsätzlich können Schäden auf Grund höherer Gewalt (insbesondere Reparaturaufwendungen nach einem Unfall oder Steinschlag) die sich im Rahmen der beruflichen Verwendung eines Fahrzeuges ereignen, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies insoweit, als der Schaden nicht durch eine Versicherung (Haftpflichtversicherung des Unfallgegners bzw. eigene Kaskoversicherung) gedeckt ist. Eine berufliche Verwendung bei der Benutzung des Fahrzeuges auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist jedoch nur im Fall der Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittel anzunehmen. Wie oben unter Pkt. 1 ausführlich begründet, war im betreffenden Zeitraum März 2000, in welchem der Bw. bei der Firma G.V. in K. tätig war, die Benutzung von Massenbeförderungsmitteln für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zurück sehr wohl zumutbar. Deshalb können die geltend gemachten Kosten schon dem Grund nach nicht als Werbungskosten anerkannt werden, die Berufung war somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
3. Kosten für Fachliteratur (drei Lexika "Duden" um insgesamt 536,00 S):
Nach den vorgelegten Belegen handelt es sich bei den strittigen Lexika um den "Duden Mathematik I" inklusive Versandspesen, um den "Duden Mathematik II" sowie um den "Duden Physik Grundwissen". Der Bw. argumentiert, dass er diese Werke zur beruflichen Weiterbildung bzw. für seine Berufsausbildung benötigt habe.
Grundsätzlich sind Aufwendungen für Fachliteratur steuerlich dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen bzw. der Steuerpflichtige diese Literatur zur Ausübung seines Berufes benötigt. Ausgaben für Fachzeitschriften, Fachkommentare und Gesetzestexte stellen in der Regel Werbungskosten dar. Zweifellos handelt es sich bei den hier strittigen Lexika um spezifische Werke (die Gebiete Physik und Mathematik betreffend) die in typisierender Betrachtungsweise für eine Verwendung im privaten Lebensbereich kaum geeignet erscheinen. Das Vorbringen des Bw., er habe diese Werke zur Berufsausbildung benötigt erscheint daher glaubwürdig. Die Kosten für diese Fachliteratur sind aus diesen Gründen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig, der Berufung war somit in diesem Punkt stattzugeben.
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die Neuberechnung der Einkommensteuer ergibt sich aus dem beiliegenden Berechnungsblatt, welches einen Bestandteil dieser Berufungsentscheidung bildet.
Aus all den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, 6. November 2003
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | großes Pendlerpauschale, PKW-Schaden, Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte, außergewöhnliche technische Abnutzung, Fachliteratur |