Pensionsabfindung
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/15/0014 eingebracht. Mit Erk. v. 3.11.2005 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom 28. Juli 2003 der Bw., vertreten durch Goldsteiner und Partner, gegen den Bescheid vom 23. Juli 2003 des Finanzamtes Wiener Neustadt betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum vom 1.1.1999 bis zum 31.12.2001 wie folgt entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Bw. durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte das Prüfungsorgan ua. fest, dass die Bw. an ihren (ehemaligen) Geschäftsführer, Herrn JW, im Dezember 2000 einen Betrag in Höhe von S 1.236.369,00 ausbezahlt und - nach Auffassung des Prüfungsorgans - zu Unrecht als Pensionsabfindung mit dem begünstigten Steuersatz des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 versteuert hat. Dies deshalb, da der Zeitraum zwischen Pensionszusage, das ist der 1.6.1994, und der Auszahlung weniger als sieben Jahre betrage und die Auszahlung auch nicht im Rahmen eines Sanierungsprogramms (LStRL 2002, Rz 1110) erfolgt sei.
Das Finanzamt ist der Auffassung des Prüfungsorgans gefolgt und hat die Bw. zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, dass - aus den näher angeführten Gründen - sehr wohl eine Sanierung im Sinne der Ausführungen in den LStRL 2002 vorliege und daher vom Erfordernis eines siebenjährigen Ansparungszeitraumes Abstand zu nehmen sei.
Die Bw. hat die Pensionszusage vom 1.6.1994 vorgelegt. Demnach hat sie mit ihrem (ehemaligen) Geschäftsführer - soweit dies für das gegenständliche Berufungsverfahren von Bedeutung ist - folgende Pensionsvereinbarung getroffen:
§ 1 Firmen-Alterspension
In Anrechnung Ihrer Leistungen für die Gesellschaft wird Ihnen die in dieser Vereinbarung geregelte Firmenpension zugesagt. Scheiden Sie nach Erreichen des 65. Lebensjahres von sich aus aus der Geschäftsführung aus, so erhalten Sie eine Firmen-Alterspension. Dies gilt auch, wenn Sie vor Erreichen des 65. Lebensjahres von sich aus aus der Firma ausscheiden. ...
§ 3
Die Firmen-Alterspension gebührt Ihnen vom Ersten des Kalendermonates an, der dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung der Gesellschaft gemäß § 1 folgt, frühestens jedoch vom Monatsersten nach Erreichen des 65. Lebensjahres an. ...
Der am 10.5.1939 geborene (ehemalige) Geschäftsführer ist im Mai 1999, also mit Vollendung des 60. Lebensjahres, aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden. Nach seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis hat der (ehemalige) Geschäftsführer der Aktenlage zufolge - von der gegenständlichen Zahlung abgesehen - keine Bezüge mehr von der Bw. ausbezahlt erhalten.
Mit Schriftsatz vom 13. November 2003 hat die Bw. beim Finanzamt einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat eingebracht
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 in der im gegenständlichen Berufungsfall anzuwendenden Fassung sind Zahlungen für Pensionsabfindungen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern sind, mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern.
Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Pensionsabfindung im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 nur dann vor, wenn sie in Abgeltung eines - auf Rente lautenden - bereits entstandenen Anspruches geleistet wird. Der Tatbestand des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 umfasst die Abfindung von Pensionen, nicht hingegen die Abfindung von Anwartschaften (VwGH vom 18. Dezember 2001, Zl. 2001/15/0190 mw Judikaturhinweisen).
Der (ehemalige) Geschäftsführer ist im Mai 1999 mit Erreichen des 60. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden. Nach seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis hat der (ehemalige) Geschäftsführer - vertragskonform - keine (monatlichen) Pensionszahlungen von der Bw. erhalten. Einen Anspruch auf eine Firmenpension hatte der (ehemalige) Geschäftsführer vom Monatsersten nach Erreichen des 65. Lebensjahres an (§ 3 der oa. Pensionszusage), das heißt ab Juni 2004.
Die Hingabe des Betrages in Höhe von S 1.236.369,00 ist daher nicht in Abgeltung eines auf Rente lautenden Anspruches geleistet worden, da zu diesem Zeitpunkt ein solcher Anspruch nicht bestand. Dieser Betrag ist daher zu Recht nicht gemäß § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 mit dem halben Durchschnittssteuersatz zu versteuern.
Da der Gesetzesbestimmung weder das Erfordernis eines siebenjährigen Ansparungszeitraumes, noch ein Absehen von diesem Erfordernis bei Vorliegen eines Sanierungsprogramms zu entnehmen ist und im Hinblick darauf, dass der Berufung bereits aus den angeführten Gründen der Erfolg zu versagen war, war auf das Berufungsvorbringen nicht mehr einzugehen.
Gemäß § 282 Abs. 1 Z 1 BAO idF des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl I 2002/97, obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs. 3), außer in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt. Gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO idF BGBl I 2002/97 hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird.
Nach vorherrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung vermittelt nur ein rechtzeitig und mittels eines vorgesehenen Anbringens (Berufung, Vorlageantrag, Beitrittserklärung) gestellter Antrag einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Stoll, BAO, Kommentar, Band 3, Seite 2764 mit Judikaturhinweisen). Zufolge des insofern gleichen Wortlautes in § 282 BAO idF BGBl I 2002/97 gilt dies nach Auffassung der Berufungsbehörde auch für den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.
Die Berufung vom 28. Juli 2003 enthält keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat. Der von der Bw. mit Schriftsatz vom 13. November 2003 eingebrachte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat stellt den obigen Ausführungen zufolge kein Anbringen im Sinne des § 282 BAO idF BGBl I 2002/97 bzw. § 284 BAO idF BGBl I 2002/97 dar. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat wurde daher auch im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Sachverhalt keiner weiteren Klärung mehr bedarf, Abstand genommen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, 11. Dezember 2003
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Pensionsabfindung |