UFS RV/0170-F/03

UFSRV/0170-F/039.12.2003

Anerkennung von Gehaltszahlungen eines Versicherungsvertreters an die Exgattin für Hilfstätigkeiten als Werbungskosten

 

Entscheidungstext

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist als Versicherungsvertreter im Außendienst bei der UV angestellt und bezieht hiedurch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zudem bezieht er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Seiner Einkommensteuererklärung für 2002 hat der Bw. einen Antrag auf Anerkennung von Werbungskosten betreffend seiner unselbstständigen Tätigkeit in Höhe von insgesamt 12.794,73 € beigelegt. Dieser Betrag hat sich zusammengesetzt aus Anbahnungsspesen/Bewirtung, Arbeitsmittel, Betriebsumlage, Büromaterial/Postgebühren, Entlohnung für Fremdleistungen, Gewerkschaftsbeiträge, Subprovision an Dritte, KfzKosten, Telefonkosten, Werbegeschenken/Inseratskosten, Fehlgeldentschädigung/Kulanzzahlungen und einem Organmandat. Weiters wurde vom Bw. eine Absetzung für Abnutzung betreffend der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung geltend gemacht.

Das Finanzamt hat in weiterer Folge 8.013,61 € an Werbungskosten betreffend der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt und mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 9. Mai 2003 dem Bw. 1.171,19 € gutgeschrieben. Die Gehaltszahlungen an die Exgattin, die Aufwendungen für die Bewirtung, die Werbegeschenke, die Kulanzzahlungen und das Organmandat wurden zu Gänze nicht als Werbungskosten anerkannt, bei den Aufwendungen für Arbeitsmittel wurde ein 40%iger Privatanteil ausgeschieden. Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wurde dargelegt, dass bei Gebäuden, bei denen ein Afa-Satz von 1,5% angesetzt werde, der Anteil von Grund und Boden, ohne Nachweis durch ein entsprechendes Gutachten, 20 % von den gesamten Anschaffungskosten betrage. Zu den Anschaffungskosten zählten auch die Nebenkosten, die jährliche Afa betrage daher 1.151,96 €.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw. Berufung erhoben, welche er im Wesentlichen damit begründete, dass seine Exgattin seit Beginn seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter bei ihm im Büro mitarbeite und Zustelldienste erledige. Seit Mai 2001 sei er von ihr geschieden, wobei sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bereit gewesen sei, unentgeltlich zu arbeiten. Deshalb sei eine Lohnzahlung vereinbart worden. Bei den Aufwendungen für Betriebsmittel sei der Eigenanteil bereits abgezogen worden, bei den Aufwendungen für Arbeitsmittel werde der Stand PC privat und beruflich genutzt, ob zu 60 % oder 70 % könne er nicht genau beurteilen, der Laptop werde zu 99 % beruflich genutzt. Bei den Werbegeschenken sei der Gutschein mit dem Namen des Bw. und der UV versehen gewesen, welcher Gutschein anlässlich der Eröffnung einer Diskothek übergeben worden sei, welche dann durch ihn bei der UV versichert worden sei. Bei den Kulanzzahlungen handelte es sich um Beträge, die vom Bw., um Geschäftsverbindungen aufrecht zu erhalten und auszubauen, und nicht von der UV bezahlt worden seien. Das Organmandat sei während eines Kundenbesuches angefallen. Betreffend der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sei der Bw. nach dem Kauf der Wohnung mit dem Plan beim Finanzamt gewesen, man habe sich dann auf einen Grundanteil von 15 % der Anschaffungskosten geeinigt.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 12. Juni 2003 wurden hinsichtlich der unselbständigen Tätigkeit nunmehr 9.525,73 € als Werbungskosten anerkannt, wobei betreffend der Aufwendungen für Arbeitsmittel, Werbegeschenke und Kulanzzahlungen der Berufung stattgegeben wurde, was zu einer Einkommensteuergutschrift in Höhe von insgesamt 1.927,23 € führte.

Als Werbungskosten wiederum nicht anerkannt wurden die Gehaltszahlungen an die Exgattin in Höhe von 3.094,00 €, die Aufwendungen für Bewirtung in Höhe von 168,00 € und das Organmandat in Höhe von 7,00 €. Begründet wurde dies vom Finanzamt damit, dass der Bw. seine Arbeitsleistung höchstpersönlich zu erbringen habe und daher Gehaltszahlungen an Dritte nicht statthaft seien. Nachdem die diesbezüglichen Dienstleistungen wie Zustelldienste und Büromitarbeit bislang von der Gattin im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht erbracht worden seien, wolle der Bw. nunmehr ein monatliches Gehalt von 221,00 € hiefür bezahlen. Derartige Zahlungen seien nicht fremdüblich und hätten den Charakter von nicht abzugsfähigen Unterhaltszahlungen. Bei den Aufwendungen für Bewirtung sei es irrelevant, ob der Eigenanteil bereits abgezogen worden sei oder nicht. Nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG seien Repräsentationsaufwendungen nicht abzugsfähig. Darunter würden auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden fallen. Weise der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung diene und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiege, könnten derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. In Umkehr der Beweislast habe der Steuerpflichtige die Voraussetzungen eines etwaigen Abzuges zur Hälfte nachzuweisen, eine Glaubhaftmachung genüge nicht. Ein solcher Nachweis sei jedoch vom Bw. nicht erbracht worden. Weiters seien Strafen wie hier ein Organmandat, möge es auch für Falschparken bei einem Kundenbesuch ausgestellt worden sein, grundsätzlich im Bereich der nichtabzugsfähigen Lebensführung anzusiedeln, da es nicht einsichtig wäre, dass Sanktionen für rechtswidriges Verhalten im Straßenverkehr durch die steuerliche Absetzbarkeit vermindert und damit teilweise auf die Allgemeinheit überwälzt würden.

Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit wurde gleich wie im Erstbescheid von einem Grundanteil von 20 % der Anschaffungskosten und nicht wie vom Bw. beantragt 15% ausgegangen. Begründet wurde dies von der Behörde wiederum damit, dass nach der Verwaltungspraxis bei Eigentumswohnungen ohne gutachterlichen Nachweis von einem Grundanteil von 20 % der Anschaffungskosten auszugehen sei, wobei auch die Nebenkosten aufzuteilen seien, da diese genauso anteilsmäßig auf Grund und Gebäude entfallen würden. Dass in den Vorjahren dies fälschlicherweise anders gehandhabt worden sei, vermöge der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bw. mit Datum 20. Juni 2003 einen Vorlageantrag an den unabhängigen Finanzsenat eingebracht, womit die Berufung wieder als unerledigt gilt. Der Bw. hat im Vorlageantrag ausschließlich den Antrag gestellt, die Lohnaufwendungen an seine Exgattin in voller Höhe zu berücksichtigen. Bei diesen Zahlungen handle es sich um Gehaltszahlungen für Bürotätigkeiten wie Archivierung, Kundenablage, Schreibarbeiten, Telefondienste und Zustelldienste wie z.B. von Kfz-Kennzeichen. Da ca. 4/5 des Gehaltes des Bw. sich aus Provisionszahlungen und Erfolgsvergütungen zusammensetzten, sei es für seinen Erfolg sehr wichtig, dass Büro- und Zustelltätigkeiten, die kein oder nur sehr wenig versicherungstechnisches Fachwissen erforderten, von einer anderen Person ausgeführt würden. Dadurch habe der Bw. mehr Zeit für seine Verkaufstätigkeit im Außendienst. Seine Exgattin habe seit Beginn seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter bei ihm im Büro mitgearbeitet und Zustelldienste erledigt. Seit Mai 2001 seien sie geschieden, ab diesem Zeitpunkt sei sie nicht mehr bereit gewesen, diese Tätigkeit unentgeltlich auszuführen. Deshalb sei die Lohnzahlung vereinbart worden. Da die Exgattin dies schon viele Jahre gemacht habe und bereit gewesen sei, dies weiterzuführen, habe der Bw. keine neue Person anlernen und einstellen müssen. Zur Behauptung des Finanzamtes, dass die Lohnzahlung den Charakter von einer Unterhaltszahlung habe, habe der Bw. zu entgegnen, dass seine Exgattin eine neue Beziehung eingegangen sei, die Kinder bei ihm wohnten und er für alle Kosten alleine aufzukommen müsse. Er habe keinerlei Verpflichtung zur Leistung einer Unterhaltszahlung an seine Exgattin, es gebe hiezu auch keinen moralischen Grund, da alle Ansprüche an seine Exgattin laut dem Scheidungsurteil abgegolten worden seien.

In der am 27. November 2003 abgehaltenen mündlichen Berufungssenatsverhandlung wurde vom Bw. über Befragung im Wesentlichen ergänzend vorgebracht, dass die Exgattin sechs bis sieben Stunden in der Woche für ihn arbeite. Die Exgattin arbeite hauptberuflich halbtags am Vormittag, dann sei sie am Nachmittag bei den Kindern und mache nebenbei das Büro, wobei sie je nachdem eine oder zwei Stunden arbeite. Bei einem monatlichen Nettobezug von 182,00 € der Exgattin mache dies etwa sieben Euro pro Stunde aus. Diese 7,00 € seien sicher gerechtfertigt, auch sei das Kilometergeld darin inkludiert. Es handle sich bei den 182,00 € um keine versteckten Unterhaltszahlungen an die Exgattin. Der Bw. müsse für die Kinder komplett aufkommen. Weiters wurde die zwischen dem Bw. und seiner Exgattin getroffene Vereinbarung gemäß § 55a Abs. 2 Ehegesetz vom 21. Mai 2001 vorgelegt. In dieser Vereinbarung ist unter Punkt "Unterhalt der Ehegatten" angeführt: Beide Vertragsteile verzichten gegenseitig auf Unterhalt; dies auch für den Fall der Not, der geänderten Verhältnisse oder geänderter Gesetzeslage.

Der Vertreter des Finanzamtes hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass solche Dienstverhältnisse im Rahmen einer unselbständigen Tätigkeit der Finanzverwaltung, zudem wenn es sich um Zahlungen an nahe Angehörige handelte, eben suspekt seien.

Der Senat hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Strittig ist nunmehr, ob die vom Bw. als Gehaltszahlungen titulierten Zahlungen an die Exgattin, wie das Finanzamt vermeint, deswegen nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind, weil das Dienstverhältnis des Bw. als Angestellter einer Versicherungsgesellschaft ein Dauerschuldverhältnis darstelle, bei dem der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Arbeitsleistung grundsätzlich persönlich zu erbringen und kein Werkvertrag vorliege, bei welchem es sich um ein Zielschuldverhältnis handelte, das auch durch Stellung eines Vertreters oder durch Beiziehung von Hilfskräften erbracht werden könne. Zudem hat der Senat zu überprüfen, ob es sich bei den Zahlungen an die Exgattin um nicht abzugsfähige bzw. verdeckte Unterhaltszahlungen handelt. Dem gegenüber steht die Behauptung des Bw., dass es sich hiebei um Lohnzahlungen an seine Exgattin handle, welche sie für ihre Hilfstätigkeiten erhalte.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 1983, Zl. 82/14/0081, fest, dass es dem Wesen eines Dienstverhältnisses im einkommensteuerrechtlichen Sinn, bei dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, entspricht, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung grundsätzlich persönlich erbringt. Bedient sich eine Person bei einer Leistung einer Hilfskraft, so stellt dies ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme dar, dass die Person die Leistung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbringt. Nichtsdestoweniger schließt dieses Indiz die Annahme eines Dienstverhältnisses nicht in jedem Fall aus, nämlich dann, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse dennoch die für ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale überwiegen, wobei es dann keinen Unterschied macht, ob der Arbeitnehmer selbst die Hilfskraft im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder auf anderer Rechtsgrundlage beschäftigt. Weiters stellt der VwGH in diesem Erkenntnis fest, dass auch Aufwendungen, die der Dienstnehmer für eine Hilfskraft tätigt, Werbungskosten bilden können. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Hilfskraft die Hilfeleistung im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht obliegt. Auch Aufwendungen, die der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht verlangt und ihm nicht ersetzt, sind Werbungskosten, wenn die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung der jeweiligen Einnahmen stehen.

In seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1989, Zl. 88/14/0112, stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass bei einem Dienstverhältnis grundsätzlich davon auszugehen ist, dass allfälliges Hilfspersonal, das für die Ausübung einer gehobenen nichtselbständigen Tätigkeit erforderlich ist, wie z.B. Schreibkräfte, Sekretärin etc., vom Dienstgeber beigestellt wird. Dies gilt besonders für ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis. Es ist dem Arbeitnehmer in der Regel verwehrt, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben dritter Personen zu bedienen bzw. sich durch solche vertreten zu lassen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, welche Qualifikation der Arbeitnehmer aufweisen muss, wobei Ausnahmen möglich sind. Der für die Anerkennung als Werbungskosten notwendige unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit kann nur bei Aufwendungen angenommen werden, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Ausübung seiner Tätigkeit erwachsen oder die mit dieser persönlich ausgeübten Tätigkeit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer dadurch erwachsen, dass er einen Teil seiner dienstlichen Obliegenheiten von einer dritten Person erfüllen lässt, hängen hingegen mit der Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten grundsätzlich nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar zusammen. Ausnahmen sind bei einer Annäherung an eine selbständige Erwerbstätigkeit möglich.

Der unabhängige Finanzsenat stellt vorerst fest, dass es sich beim Dienstverhältnis des Bw. als angestellter Versicherungsvertreter im Außendienst bei der UV unbestrittenermaßen um eine im einkommensteuerrechtlichen Sinne nichtselbständige Tätigkeit handelt. Diese Tätigkeit ist jedoch auf Grund der vorliegenden Umstände deutlich einer selbständigen Tätigkeit angenähert. Dies deshalb, weil der Bw. den weitaus überwiegenden Teil seines Einkommens von der UV, nämlich 4/5, aus Provisionszahlungen und Erfolgsvergütungen bezieht. Dies bedeutet aber auch, dass der Großteil des Einkommens des Bw. mit Ausnahme des Fixums unmittelbar von der unabhängigen und unabgesicherten persönlichen Leistungsfähigkeit bzw. dem höchstpersönlichen Verkaufs- und Überzeugungsgeschick des Bw., ähnlich einem selbständig Tätigen, abhängig ist.

Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates steht bei der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters im Außendienst als dem Arbeitgeber unmittelbar geschuldete Leistung der erfolgreiche Abschluss von Versicherungsverträgen aller Art sowie die persönliche Kundenbetreuung in Schadens- und in sonstigen Anlassfällen dominierend im Vordergrund. Bei den von der Exgattin ausgeübten Hilfstätigkeiten wie Büroarbeiten in Form von Archivierung, Kundenablage, Schreibarbeiten und Telefondiensten sowie Zustelldiensten von Kfz-Kennzeichen kann hievon nicht gesprochen werden. Dies liegt einerseits darin, dass bei derartigen Tätigkeiten davon ausgegangen werden kann, dass diese in kurzer Zeit erlernbar sind und von jeder vernunftbegabten Person ohne irgendwelche fachspezifische, in diesem Falle versicherungsspezifische, Kenntnisse ausgeübt werden können. Andererseits schuldet der Bw. diese Dienste nicht unmittelbar seinem Arbeitgeber, sondern gehen diese Leistungen nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates eher in Richtung eines individuell gestalteten Zusatzservices, welches dem Halten und Erweitern des Kundenstockes und der besseren und effizienteren Betreuung desselben dient, insgesamt also den höchstpersönlichen beruflichen Erfolg des Arbeitnehmers zu fördern geeignet ist. Es handelt sich auch bei der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters im Außendienst nicht um eine derart gehobene Tätigkeit, dass für eine Erfolgsoptimierung notwendiges Dienstpersonal vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird.

Wenn das Finanzamt vermeint, dass die Gehaltszahlungen an die Exgattin den Charakter von nichtabzugsfähigen Unterhaltszahlungen hätten und nicht fremdüblich seien, so kann der unabhängige Finanzsenat dem nicht folgen. Betreffend Unterhaltszahlungen ist auf die vom Bw. vorgelegte Scheidungsvereinbarung vom 21. Mai 2001 zu verweisen, in welcher, wie bereits angeführt, beide Vertragsteile unwiderruflich gegenseitig auf Unterhalt verzichten. Die Bezahlung des Unterhaltes hat wie in der Vereinbarung festgelegt durch den Kindesvater, den Bw., zu erfolgen. Zudem hat die Exgattin eine einmalige hohe Ausgleichszahlung erhalten. Es sind somit durch diese Scheidungsvereinbarung alle Ansprüche der Exgattin an den Bw. abgegolten und ist durchaus der Argumentation des Bw. zu folgen, dass für ihn kein moralischer Grund einer Unterhaltszahlung gegenüber der Exgattin, welche nunmehr mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammenwohnt, mehr besteht. Nach Lehre und Rechtsprechung (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 44 zu § 20 EstG und die dort angeführte Judikatur) sind Verträge zwischen nahen Angehörigen daraufhin zu untersuchen, ob nicht hinter einer nach außen vorgegebenen Leistungsbeziehung in Wahrheit eine familienhafte Veranlassung besteht. Nahe Angehörige in diesem Sinne sind nicht nur die im § 25 BAO aufgezählten Personen, sondern schlechthin solche, zu denen besondere persönliche Beziehungen bestehen. Dies deshalb, weil es zwischen solchen Personen an dem zwischen Fremden bestehenden Interessensgegensatz fehlt. Nun ist im Berufungsfall zu bedenken, dass gerade das Ergebnis des Scheidungsverfahrens belegt, dass zwischen dem Bw und seiner Exgattin ein starker Interessensgegensatz besteht. Nach Überzeugung des Senates kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass der Exgattin, welcher vom Bw. eine hohe Ausgleichszahlung zugesichert worden ist, auf einen möglichen bzw. zustehenden Unterhaltsanspruch zugunsten eines unsicheren Hilfslohnes im steuerlichen Interesse ihres Exgatten verzichtet hätte. Hinzu kommt, dass das Dienstverhältnis der Exgattin zum Bw. ohne weiteres auch einem Fremdvergleich standhalten würde. Die Exgattin ist als Angestellte mit Teilbeschäftigung mit ihrem vom Bw. erhalten Bezug steuerlich korrekt beim Finanzamt erfasst. Die Gehaltszahlung von netto 182,00 € erfolgt monatlich, wobei bei einem durchschnittlichen Nettoentgelt von nur 7,00 € pro Stunde wohl jede Überlegung, ob dieses Entgelt allenfalls als überhöht erscheint, hintan gehalten werden kann. Auch ist der Umfang der Hilfstätigkeiten eindeutig und unbestritten definiert sowie liegt keinerlei Hinweis darauf vor, dass diese Tätigkeiten etwa von der Exgattin gar nicht erbracht wurden, sondern wurde vom Bw. überzeugend das Bestehen und der Nutzen der von der Exgattin erbrachten Hilfstätigkeiten für den Erfolg seiner Tätigkeit dargetan. Durchaus lebensnah ist auch, dass die Exgattin für die erwähnten Hilfsdienste, die sie vorher jahrelang in Erfüllung ihrer ehelichen Beistandspflicht freilich auch zu ihrem persönlichen finanziellen Vorteil wegen der dadurch bewirkten Möglichkeit der Erhöhung des Familieneinkommens geleistet hat, nach der Scheidung nicht mehr ohne Entgelt zu leisten bereit war und der Bw. auf Grund der bisherigen erfolgreichen beruflichen Zusammenarbeit mit ihr auf sie weder verzichten wollte noch konnte, da er sonst entweder jemandem anderen anstellen und neu anlernen oder seine lukrative Außendiensttätigkeit entsprechend reduzieren hätte müssen.

Aus den o.a. Gründen und unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erkennt der unabhängige Finanzsenat daher auch die Gehaltszahlungen des Bw. an seine Exgattin als Werbungskosten an. Es war der Berufung gegen den Erstbescheid vom 9. Mai 2003 gleich wie in der Berufungsvorentscheidung vom 12. Juni 2003 auch hinsichtlich der Werbegeschenke, der Kulanzzahlungen und der Aufwendungen für Arbeitsmittel aus den in der Berufung angeführten Gründen stattzugeben. Der unabhängige Finanzsenat verweist hiezu auf die Entscheidung des Finanzamtes und unterlässt diesbezügliche Ausführungen, zumal der Bw. hiedurch nicht beschwert ist.

Betreffend die Nichtanerkennung der Aufwendungen für die Bewirtung in Höhe von 168,00 € und für das Organmandat in Höhe von 7,00 € als Werbungskosten bei der nichtselbständigen Tätigkeit des Bw. sowie der Höhe des für die Absetzung für Abnützung anzuerkennenden Betrages hinsichtlich Vermietung und Verpachtung schließt sich der unabhängige Finanzsenat der in dieser Entscheidung angeführten Rechtsmeinung des Finanzamtes vollinhaltlich an und erhebt diese zur eigenen Begründung, zumal auch der Bw. dazu nichts mehr vorgebracht hat.

Der Berufung war aus den hinreichend angeführten Gründen teilweise stattzugeben.

 

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Feldkirch, den 9. Dezember 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Werbungskosten, Gehaltszahlungen, Hilfstätigkeiten

Stichworte