UFS ZRV/0044-Z2L/02

UFSZRV/0044-Z2L/029.12.2003

Hinzurechnung von Lizenzgebühren

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/16/0031 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. 20.11.2007 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. ZRV/0226-Z2L/07 erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 6. Oktober 1997, GZ. 100/0097978/96-5, betreffend Nachforderung von Eingangsabgaben gemäß Artikel 201 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 und Artikel 220 Abs.1 Zollkodex, (ZK), in Verbindung mit § 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz, (ZollR-DG), in der Höhe von ATS: 5.152.047,00 (Zoll: 1.733.675,00, Einfuhrumsatzsteuer: 3.418.372,00), entschieden:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Für die, für die Bf. als Empfänger, im Zeitraum 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1995 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren (Sportschuhe, Sportbekleidung, Sporttaschen) sind gemäß Artikel 32 Abs.1 Buchstabe c ZK, bei der Ermittlung des Zollwertes, zu den für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten Preis, die laut Vertrag vom 1. Juni 1994 entrichteten Lizenzgebühren nicht hinzuzurechnen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien wurden von der Bf. anlässlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Waren (Schuhe, Bekleidung, Taschen), für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1995, Eingangsabgaben in der Gesamthöhe von ATS: 5.152.047,00 gemäß der im vorstehenden Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen nachgefordert.

Als Begründung wurde, im Wesentlichen, angeführt, dass im Lichte der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass die in Rede stehenden Waren von der, mit der Bf. verbundenen, Firma NINC an diese verkauft worden wären.

Gemäß der Gestaltung des Kaufvertrages wäre dabei die NIAC, welche in den Zollanmeldungen als Anmelder/Versender aufscheint, lediglich als Einkaufskommissionär für die NINC in Erscheinung getreten. Laut dem Inhalt des Kommentars 17.1 des technischen Komitees, mache die Tatsache, dass der Kommissionär den Rechnungspreis gesondert ausweise, diesen noch nicht zum Verkäufer der Waren. Im gegenständlichen Fall wäre alleine die NINC als Verkäufer der Waren anzusehen.

Da nun im Rahmen eines multinationalen Konzern die Waren von einem Konzernmitglied gekauft worden wären, und die Lizenzgebühren für die Benutzung des Warenzeichens, aufgrund des mit der verbundenen NE bestehenden Lizenzvertrages, von der Bf. an ein anderes Konzernmitglied bezahlt worden wären, wäre diese Lizenzgebühr dem für die eingeführten Waren tatsächlich zu zahlenden Preis hinzuzurechnen gewesen.

Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Berufung und führte dazu im Wesentlichen aus:

Die Auftragserteilung der Bf. wäre jeweils aufgrund zweier gleichlautenden "Purchase Commission Agreements" vom 1. August 1993 an die NINC für Schuhe und an die NE für Bekleidung und Taschen erfolgt. Die entsprechenden Bestellungen wären von den beiden letztgenannten, im Namen und auf Rechnung der Bf. an Hersteller aus Fernost weitergeleitet worden. Diese beiden Firmen handelten dabei als Agenten der Bf., um vor allem Kenntnis der Einkaufsmärkte und Lieferantenbeziehungen sowie die Preisvorteile durch Bündelung verschiedener Einzelbestellungen ausnützen zu können. Wobei die beiden beim Wareneinkauf und der Abwicklung der Aufträge in Fernost , mit Einverständnis der Bf., die Dienste der NIAC in Anspruch nahmen, deren Tätigkeit auf einer Rahmenvereinbarung vom 21. Dezember 1993 mit der Bf., der NINC und der NE beruhen würde.

Die bestellten Waren wären von den Herstellern direkt an die Bf. geliefert worden. Die Rechnungen wären von diesen zunächst der NIAC übersendet worden. Diese habe der Bf. von den Rechnungsbeträgen der Hersteller getrennt ausgewiesen, die bei ihr angefallenen Kosten und Gebühren sowie die vereinbarte Provision berechnet.

Diese Abrechnungen, welchen jeweils auch die Herstellerrechnungen beigefügt worden wären, hätten die Grundlage der Zollabfertigungen gebildet.

Aufgrund dieses Sachverhaltes läge somit nur ein einziges Kaufgeschäft zwischen den einzelnen fernöstlichen Herstellern und der Bf. vor.

Eine Bedingung zur Entrichtung der Lizenzgebühr wäre weder in den Kauf- noch in den Kommissionsverträgen enthalten gewesen.

Die Hersteller in Fernost wären mit der Lizenzgeberin nicht verbunden gewesen. Daher wären die in Rede stehenden Waren auch nicht im Rahmen eines internationalen Konzern von einem Mitglied gekauft und die streitverfangene Lizenzgebühr an ein anderes Mitglied gezahlt worden.

Somit wären die Voraussetzungen für die Einbeziehung der Lizenzgebühr in den Zollwert nicht gegeben.

Darüber hinaus wandte sich die Bf. gegen die Einbeziehung der von der NIAC in der Abrechnung getrennt ausgewiesenen "Commissions" in den Zollwert, da es sich dabei aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse um Einkaufsprovisionen handeln würde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Oktober 1997 wurde diese Berufung, unter Hinweis auf die ausführliche Begründung des zugrunde liegenden Nachforderungsbescheides, als unbegründet abgewiesen.

In der Folge stellte die Bf. fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über diese Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Artikel 29 Abs.1 ZK ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich zu zahlende oder gezahlte Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33, und unter der in Buchstaben a-d leg. cit. genannten Voraussetzungen.

Im Sinne des § 32 Abs.1 sind Provisionen bei der Ermittlung des Zollwertes den für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen.

Gemäß Artikel 32 Abs.1 Buchstabe c sind bei der Ermittlung des Zollwertes nach Artikel 29 dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäftes für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, hinzuzurechnen, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind.

Gemäß Artikel 157 Abs.1 Zollkodex-Durchführungsverordnung, (ZK-DVO), gelten als Lizenzgebühren im vorstehenden Sinne, Zahlungen, die zu leisten sind, für die Nutzung von Rechten im Zusammenhang mit:

Im Sinne des Abs.2 leg.cit. wird die Lizenzgebühr dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur hinzugerechnet werden, wenn diese Zahlung

Gemäß Artikel 160 ZK-DVO gilt , wenn der Käufer eine Lizenzgebühr an einen Dritten zahlt, die Voraussetzung des Artikel 157 Abs.2 ZK-DVO nur dann als erfüllt, wenn der Verkäufer oder eine mit diesen verbundene Person die Zahlung an diese dritte Person vom Käufer verlangt.

Gemäß Artikel 33 Buchstabe e ZK werden Einkaufsprovisionen in den Zollwert nicht einbezogen, vorausgesetzt, dass sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden.

Gemäß § 21 Bundesabgabenordnung, (BAO), ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Dem gegenständlichen Verfahren wird nachstehender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Bf. ist eine Tochtergesellschaft der NINC. Sie vermarktet und verkauft, die unter den gemeinsamen Firmennamen bekannten Markenwaren.

Bei der NE handelt es sich um ein, mit den beiden Firmen verbundenes Unternehmen, welches Inhaber des Warenzeichens ist.

Die Bf. gab die ihr von inländischen Verkäufern genannten Bestellungen betreffend Schuhe an die NINC, betreffend Bekleidung und Taschen an die NE weiter. Diese Aufträge wurden von den letztgenannten Firmen eigenständig an unverbundene Hersteller aus Fernost weitergegeben. Dabei nutzten diese ihre zu diesen Herstellern mit den Jahren entstandenen Handelsbeziehungen zur Erlangung günstiger Preise, günstiger Finanzierungsmöglichkeiten und günstiger Versicherungsbedingungen und gaben diese Vorteile an die Bf. weiter. Für diese Dienste erhielten sie von der Bf. eine Provision von 7% des Fabrikpreises aller Produkte, welche von ihnen auf Rechnung der Bf. bei den fernöstlichen Herstellern bestellt wurden.

Mit Einverständnis der Bf. bedienten sich die beiden bei der Abwicklung dieser Aufträge (z.B. Ausfuhrfinanzierung, Handhabung der Handelsnachweise) der Dienste der NIAC, einem in den U.S.A. ansässigen Handelsunternehmen, welches mit keiner der vorstehend genannten Firmen verbunden ist.

Diese Dienste wurden der NIAC von der Bf. finanziell abgegolten.("Commissions").

Die fertigen Waren wurden von den Herstellern in Fernost mit Einverständnis der Bf. und im Auftrag der NINC (NE) direkt an die Bf. geliefert.

Die Rechnungen wurden zunächst der NIAC übermittelt. Aufgrund dieser Handelsrechnungen erstellte die NIAC eine neue Rechnung, in welcher sie die bei ihr angefallenen Kosten und Gebühren sowie die ihr vertraglich für ihre Dienste von der Bf. zu bezahlende Gebühr getrennt auswies. Diese Rechnungen wurden als Grundlage für die Zollabfertigung herangezogen.

Mit Vertrag von 1. Juni 1994 verpflichtete sich die Bf. gegenüber der NE, als Lizenzinhaberin, eine feste Lizenzgebühr in der Höhe von 7% des Nettoverkaufserlöses für die Benutzung des Warenzeichens und das Alleinvertriebsrecht zu bezahlen.

Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass die Nutzung der Einfuhrwaren nur unter der Bedingung der Zahlung der Lizenzgebühren möglich ist. Diese Zahlungen beziehen sich auf die zu bewertenden Waren.

Die in Artikel 157 Abs.2 erster Anstrich ZK-DVO geforderte Voraussetzung ist somit gegeben.

Strittig ist ob die Entrichtung der in Rede stehenden Lizenzgebühren nach den Bedingungen des Kaufgeschäftes zu entrichten gewesen wären (Artikel 157 Abs.1 zweiter Anstrich).

Es ist demnach die Frage zu klären, ob zwischen der NINC (NE) und der Bf. ein Kaufvertrag vorgelegen hat, also ob NINC (NE) gegenüber der Bf. als Eigenhändler aufgetreten sind und somit ein selbstständiges Kaufgeschäft vorliegt, oder ob ein Kommissionsverhältnis bestanden hat und daher inhaltlich von einem Kaufgeschäft zwischen den Herstellern/Lieferanten Verkäufer einerseits und dem Einführer als Käufer andererseits auszugehen ist.

Nur bei Vorliegen eines selbstständigen Kaufgeschäftes zwischen der Bf. als Käufer und NINC (NE) als Verkäufer wären im Rahmen eines multinationalen Konzern Waren von einem Mitglied an ein anderes verkauft und die Lizenzgebühr an ein anderes Mitglied gezahlt worden, womit die in Art.160 ZK-DVO normierten Voraussetzungen gegeben wären.

Diese Entscheidung kann nur auf den Einzelfall abgestellt werden. Dabei sind die Umstände vom Einführer darzulegen und zu beweisen.

Bei der Beurteilung der vorliegenden Verträge vom 1. August 1993 ist es, im Sinne der Rechtssprechung des EuGH, (EuGH v. 25. Juni 1991, Rs C-299/90 ), irrelevant, welche Bezeichnung für das bestehende Vertragsverhältnis die Parteien gewählt haben. So ist auch, wenn sie sich als Kommissionär und Kommittent bezeichnen, von Eigenhandel auszugehen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Fallgestaltung nicht vorliegen. Maßgeblich ist stets die von den Zollbehörden zu prüfende rechtliche Einordnung des Geschäftes. Wobei nicht die formalen Rechtsbeziehungen nach Zivil- oder Handelsrecht maßgeblich sind, sondern alleine die Transaktionen zwischen Hersteller/Lieferanten im Drittland einerseits und dem Käufer im Einfuhrland andererseits.

Zu den klassischen Aufgaben des Kommissionärs gehört es, den oder die Lieferanten selbstständig auszuwählen und sich um den Transport und die Auslieferung der Waren zu kümmern. Vordringliches Recht des Kommissionärs ist der Erhalt einer Provision für seine Dienste. Wegen des Geschäftsbesorgungscharakters besteht stets eine gewisse Gebundenheit des Kommissionärs an die Vorgaben des Auftraggeber. Entscheidender Unterschied zum Eigenhändler ist, dass die Pflicht des Kommissionärs zur Übereignung der Waren an den Kommittenten nicht denjenigen eines Verkäufers sondern denjenigen des Beauftragten zur Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten entspricht.

Der Kommissionär muss den Kommittenten jeden Vorteil, der ihm infolge der Ausführung des Auftrages zugekommen ist, herausgeben (§ 384 Abs.2 HGB).

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware bis zum Zeitpunkt der Übergabe sorgfältig zu verwahren und sie zur rechten Zeit, am gehörigen Ort und im vertragsgemäßen Zustand samt Bestandteilen und Zubehör zu übereignen (§ 1061 ABGB). Unter Übereinung ist in diesem Zusammenhang die Übergabe zum freien Besitz zu verstehen (§ 1047 ABB).

Liegt inhaltlich zwischen den Vertragsparteien tatsächlich ein Kommissionsgeschäft vor, so besteht inhaltlich nur ein einziges Kaufgeschäft zwischen Hersteller/Lieferanten und Käufer/Einführer.

Bereis in den Präambeln der vorgenannt Verträge wird sinngemäß als Grund für das Zustandekommen der darin enthaltenen Vereinbarungen, die umfassende Erfahrung der NINC,(NE), im Einkauf der in Rede stehenden Waren, das Bestehen ausgezeichneter Handelsbeziehungen beider zu nichtverbundenen fernöstlichen Herstellern, und die Weitergabe des dadurch von der NINC,NE erlangten Preisvorteils an die Bf. angeführt. Wodurch inhaltlich die Ausführungspflichten des Kommissärs (§ 384 Abs.1 HGB) umrissen werden.

In Punkt 2.1 dieser Verträge wird festgehalten, dass NINC (NE) Einkaufsaufträge betreffend Qualität, Menge und Liefertermine, von der Bf. erhält und diese Aufträge im eigenen Namen und auf Rechnung der Bf. nach eigenen Gutdünken an die ihr bekannten fernöstlichen Hersteller weitergibt und diese verpflichtet die hergestellten Waren direkt an die Bf. zu liefern. Sowohl das Handeln im eigenen Namen und auf fremde Rechnung gehört zum Wesen des Kommissionsgeschäftes, als auch das Abwicklungsgeschäft ist als Teil des Kommissionsgeschäftes anzusehen (§ 383 ff HGB).

In den Punkten 2.1.2.5. bis 2.1.2.8. wird die Verpflichtung von NINC (NE) angesprochen, für die Bf. Gewährleistungsansprüche gegenüber den Herstellern geltend zu machen, was der Verpflichtung des Kommissärs zur Rechtswahrung gegenüber Dritten entspricht (§388 HGB).

In den Punkten 4.1 der Verträge wird vereinbart, dass die Bf. der NINC (NE) eine Provisionsgebühr (service charge) für ihre Dienste bezahlt. Damit wird der gesetzliche Anspruch des Kommissionärs auf Provision (§ 396 Abs.1 HGB) verankert.

In den Punkten 3. wird mit Einverständnis der Bf. vereinbart, dass NINC (NE) sich bei der Erfüllung der vorgenannten Aufträge sich für sich die Dienst der NIAC in Anspruch nehmen darf, wobei sowohl die Auswahl der Hersteller als auch die Vereinbarung der Kaufvertragesbedingungen bei NINC (NE) verbleiben.

Gemäß Punkt 4.3 erhält die NIAC von der Bf. dafür, dass sie ihre Dienste NINC (NE) zur Verfügung stellt, eine Provision.

Diese Agententätigkeit der NIAC für die NINC (NE), wird auch in dem von der Bf. als Rahmenvereinbarung bezeichneten Vertrag vom 21. Dezember 1993 bestätigt. Wobei auffällt, dass dieser Vertrag den Warenhandel innerhalb der EG, den EFTA Staaten, der Türkei und Israel betrifft und die im gegenständlichen Verfahren zu beurteilenden Verträge sich auf den Warenhandel der Bf. auf die in den Punkten 2.1.2.4 dieser Verträge angeführten Länder beziehen.

Das Hauptzollamt Wien vertritt zu Recht die Ansicht, dass es sich bei der NIAC nicht um den Verkäufer der Waren handelt. Allerdings ist nicht nachvollziehbar warum, in Berücksichtigung aller entscheidungsrelevanter Umstände, deshalb die NINC (NE) zwingend als Verkäufer zu gelten hat.

Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Verträge, sind inhaltlich keineswegs Kaufverträge in der zivilrechtlichen Form von Kommissionsverträgen. Sondern es liegt sowohl vom Inhalt als auch von der rechtlichen Gestaltungsform (Gebundenheit des Kommissionärs an die Vorgaben des Kommittenten bei der Auftragsvergabe, handeln im eigenen Namen und auf fremde Rechnung, Verpflichtung des Kommissionärs der Bf. die Waren, wie vertraglich vereinbart zukommen zu lassen, Bezahlung von Kommissionsgebühren, ) ein Kommissionsvertrag zwischen der Bf. als Kommittenten und NINC (NE) als Kommissionär vor.

Für Transaktionen zwischen den Vertragsparteien, wie beispielsweise das Nichtausbezahlen der Provision oder das Nichtweitergeben eines Handelsvorteils, die darauf schließen ließen, es läge tatsächlich ein Kaufgeschäft in der äußeren Form eines Kommissionsvertrages vor, gibt es gemäß den Prüfungsbericht der Außen und Betriebsprüfung Zoll vom 17. Dezember 1996 keinerlei Anhaltspunkte.

Liegt ein Kommissionsverhältnis vor, so gibt es inhaltlich nur ein Kaufgeschäft zwischen Hersteller/Lieferanten und Einführer/Käufer (Siehe dazu Müller-Eiselt: EG-Zollrecht/Zollwert, Band 3 Seite 14 letzter Absatz).

Zu der in das Treffen geführten Methode der wirtschaftlichen Betrachtungsweise wird bemerkt:

Diese Methode der teleologischen Interpretation hat der Beurteilung des Sachverhaltes nicht aber der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen zu dienen (VwGH, 95/14/0033 v. 22. Februar 2000).

Auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise als Methode zur Erfassung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes hinter der äußeren Erscheinungsform eines Sachverhaltes, kann nicht dazu führen, an die Stelle eines real verwirklichten, abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes, einen real nicht verwirklichten, abgabenrechtlich mit anderen Auswirkungen ausgestatteten Sachverhalt nur deshalb zu sehen, weil dies für einen der Partner eines abgabenrechtlichen Schuldverhältnisses vorteilhafter wäre (vgl. VwGH, 2001/13/0009 vom 17. Oktober 2001.

Liegt aufgrund eines real verwirklichten, abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes zwischen dem Einführer und einem mit diesem nicht verbundenen Hersteller ein Kaufgeschäft vor, in welchem die Entrichtung einer Lizenzgebühr nicht vereinbart wird, und wird die Entrichtung einer Lizenzgebühr in einem gesondertren Vertrag zwischen Einführer und dem mit diesem verbundenen Lizenzinhaber vereinbart, so stellt diese Vereinbarung keine Bedingung des Kaufgeschäftes dar. Die Voraussetzung für die Hinzurechnung der Lizenzgebühren im Sinne des Artikel 32 Abs.1 Buchstabe c i.V.m.d. Artikeln 157 Abs.1 und 160 ZK-DVO ist somit nicht gegeben.

Auch im Gutachten Nr. 11 angenommen auf der 26. Tagung des technischen Ausschusses vom 4.-8.Oktober 1993, wird als Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 160 ZK-DVO im Rahmen eines multinationalen Unternehmens, das Bestehen eines Kaufvertrages zwischen zwei miteinander verbundenen Unternehmen und die Entrichtung der Lizenzgebühr an ein weiteres, verbundenes Unternehmen angesehen.

Im gegenständlichen Fall waren die Lizenzgebühren daher nicht dem Zollwert hinzuzurechnen.

Der Beschwerde war daher in diesem Punkt stattzugeben.

Unter den Begriff Einkaufsprovision sind nach der Definition in Artikel 32 Abs.4 ZK all die Beträge zu verstehen, die ein Einführer jemanden dafür zahlt, dass er für ihn beim Kauf der zu bewertenden Ware tätig wird.

Provisionen im Sinne des sind Vergütungen sind Vergütungen, die an Personen (z.B. Vermittler, Agenten,) für ihre Mitwirkung beim Abschluss des Kaufvertrages gezahlt werden. Ob eine Provision eine Einkaufsprovision ist, richtet sich danach, ob der Vermittler im Auftrag des Käufers tätig wird.

Im gegenständlichen Fall, steht eindeutig fest, dass die NIAC im Auftrag der NINC (NE), mit Einverständnis der Bf., gehandelt hat. Eine Auftragserteilung der Bf. an die NIAC liegt nicht vor.

Die erhaltenen Provisionen wurden daher zu Recht im streitverfangenen Nachforderungsbescheid bei der Ermittlung des Zollwertes den tatsächlich gezahlten Preis hinzuzurechnen.

Der Beschwerde war daher in diesem Punkt der Erfolg zu versagen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, 9. Dezember 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Art. 29 Abs. 1 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Art. 32 Abs. 1 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Art. 32 Abs. 1 Buchstabe c ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Art. 33 Buchstabe e ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Art. 157 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93 , ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Art. 160 ZK-DVO, VO 2454/93 , ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
§ 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 383 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897

Schlagworte:

Lizenzgebühr, Bedingungen des Kaufgeschäftes, verbundene Unternehmen, Kommissionsgeschäft, Provision, Einkaufsprovision, wirtschaftliche Betrachtungsweise

Verweise:

EuGH 25.07.1991, Rs C-299/90
VwGH 22.02.2000, 95/14/0033
VwGH 17.10.2001, 2001/13/0009

Stichworte