UFS ZRV/0176-Z1W/02

UFSZRV/0176-Z1W/022.12.2003

Hinweis auf den Jahresgewinn als ungeeignete Darstellung einer erheblichen Härte in der sofortigen Entrichtung der Abgaben

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/16/0028 eingebracht. Mit Erk. v. 11.11.2004 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. ZRV/0138-Z1W/04 erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Peter Haber Ges.m.b.H., gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 11. März 1998, GZ. 100/5641/2/97, betreffend Zahlungserleichterung, entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 21. August 1997, GZ. 100/5641/1/97, wies das Hauptzollamt Wien das Ansuchen vom 4. April 1997 um Stundung des auf dem Abgabenkonto der Bf. aushaftenden Abgabenbetrages von ÖS 21,529.322,04 als unbegründet ab; die Bf. habe ihr Ansuchen "mit dem Bestehen privatrechtlicher Ansprüche gegenüber Dritten einerseits und mit Nichtbestehen eines Abgabenanspruches andererseits" begründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom 27. August 1997, in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Bei einem Jahresgewinn von ca. ÖS 3,600.000,00 stelle die Zahlung "eine erhebliche Härte für den Betrieb" dar. Die Einbringung des aushaftenden Betrages sei in keiner Weise gefährdet, da die betriebsführende Gesellschaft die XYZ Aktiengesellschaft & Co sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. März 1998, GZ. 100/5641/2/97, wies das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 30. März 1998, in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Es liege sehr wohl ein "besonderer Fall" vor. Der Rückstand setze sich aus "Zinsen und Säumniszuschlägen, bzw. aus einem "vom Finanzamt Korneuburg und Wien-Umgebung an die Firma X rückbezahlten Betrag" zusammen. Die Firma X habe die Mineralölsteuer "sowohl von der Bf. als auch vom Finanzamt Korneuburg und Wien-Umgebung erhalten".

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat daher selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056).

Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne dieser Bestimmung ist - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse überzeugend darzulegen (vgl. VwGH 24.1.1996, 93/13/0172).

Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. VwGH 17.12.1996, 96/14/0037).

Auf dem Abgabenkonto Nr. Y der Bf. haften Abgaben in der Höhe von ÖS 21,529.322,04 (€ 1,564.596,85) aus, die aus rechtskräftigen Bescheiden gemäß § 201 BAO vom 20. August 1990 über die Festsetzung von Mineralölsteuer in der Gesamthöhe von ÖS 73,702.684,00 resultieren.

Mit Schreiben vom 4. April 1997 ersuchte die Bf. das Hauptzollamt Wien um "Stundung eines Betrages in Höhe von ÖS 21.529.322,00". Die Bf. brachte vor, dass "die seitens des Finanzamtes an die Firma X überwiesenen Beträge in Höhe von ÖS 17,484.482,78" von der Firma X "angefordert" worden seien. Der "Differenzbetrag in Höhe von ÖS 4,044.839,22" setze sich aus "eingewiesen Säumniszuschlägen, bzw. Zinsen zusammen, die nicht zurecht bestehen". Die Bf. ersuche daher um Stundung "bis eine persönliche Klärung betreffend der Zinsen" mit dem Hauptzollamt Wien erfolgt sei, "bzw. bis der Überweisungsbetrag von der Firma X auf dem Konto der Bf. "einlangt".

Nach Ansicht des Senates ist der bloße Hinweis der Bf. auf den "Jahresgewinn in Höhe von ca. ÖS 3,600.000,00" nicht geeignet, das Vorliegen einer erheblichen Härte in der sofortigen Entrichtung der Abgaben darzustellen. Die Bf. hat nicht konkretisiert dargelegt, dass eine erhebliche Härte vorliegt, weil sie hierdurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis, gerate oder die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung ihrer anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihr zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen ihr nicht zugemutet werden kann (vgl. VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bf. im Rechtsstreit gegen die Firma X ua. ein Betrag von ÖS 8,964.982,00 rechtskräftig zugesprochen worden ist (Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 25. Oktober 2000). Im Übrigen ist die Entrichtung einer rechtskräftig festgesetzten Abgabe für sich allein keine erhebliche Härte im Sinne des § 212 BAO (vgl. VwGH 6.8.1996, 96/17/0078). Auch die bloße Erwartung, Abgaben aufgrund eines Nachsichtsansuchens überhaupt nicht entrichten zu müssen, rechtfertigt eine Stundung nicht (vgl. VwGH 18.6.1993, 91/17/0041).

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung kommt daher schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht.

Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, 2. Dezember 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Jahresgewinn, erhebliche Härte, sofortige Entrichtung

Verweise:

VwGH 20.09.2001, 2001/15/0056

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