UFS RV/0203-F/03

UFSRV/0203-F/031.12.2003

Investitionszuwachsprämie, Zeitpunkt der Einreichung des Verzeichnisses

 

Entscheidungstext

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber erhob gegen den Bescheid, mit dem er erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2002 veranlagt worden ist, Berufung. In ihr brachte er vor, im Jahr 2002 Investitionen getätigt zu haben, die einen Investitionszuwachs im Sinne von § 108e EStG 1988 darstellten. Wörtlich wird sodann im Berufungsschriftsatz vom 25.6.2003 ausgeführt:: "Versehentlich wurde mit der Einkommensteuererklärung 2002 kein entsprechender Antrag auf Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie gestellt. Ich reiche nun das für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie vorgesehene Formular als Beilage zur Einkommensteuererklärung 2002 nach und lege .......... gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 26.05.2003 das Rechtsmittel der Berufung ein und stelle den Berufungsantrag, für das Jahr 2002 eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von € 5.238,43 auf dem Abgabenkonto .... gutzuschreiben."

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 30.6.2003 ab und begründete dies wie folgt: Eine Berufung in Sachen Investitionszuwachsprämie müsste sich nicht gegen den Einkommensteuerbescheid, sondern gegen den bis dato noch gar nicht ergangenen, auf § 201 BAO fußenden Bescheid richten.

Mit Schriftsatz vom 2.7.2003 beantragte der Berufungswerber neuerlich mit dem hiefür vorgesehenen Formular, unter erstmaliger Vorlage eines entsprechenden Verzeichnisses die bereits in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid geltend gemachte Investitionszuwachsprämie.

Das Finanzamt wies das Ansuchen mit folgender Begründung ab: "Die Investitionszuwachsprämie ist in einem der Steuererklärung angeschlossenen Verzeichnis geltend zu machen. Nach erfolgter Abgabe der (ersten) Steuererklärung ist die nachträgliche Geltendmachung ausgeschlossen. Das Formular E 108e wurde daher am 4.7.2003 verspätet abgegeben, da die Steuererklärungen bereit am 16.4.2003 eingereicht und am 26.5.2003 veranlagt wurden."

Der Berufungswerber erhob Berufung gegen den erkennbar gemäß § 201 BAO ergangen Bescheid. Die wesentlichen Berufungsausführungen lauten: "Meines Erachtens bewirkt die enge Verknüpfung der Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie mit der Einkommensteuererklärung, wie sie im § 108e Abs. 4 erster Satz zum Ausdruck kommt, dass der letztmögliche Zeitpunkt der Einreichung des Verzeichnisses für die Investitionszuwachsprämie jener Tag ist, an dem der Einkommensteuerbescheid in Rechtskraft erwächst. Im vorliegenden Fall ist der Einkommensteuerbescheid vom 26.5.2003 am 28.6.2003 (1 Monat nach Zustellung) in Rechtskraft erwachsen. Das Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie für 2002 ist am 25.6.2003, also vor Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2002, eingereicht worden."

Über Antrag des Berufungswerbers wurde die Berufungsentscheidung durch den gesamten Berufungssenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.

Mit FAX vom 26.11.2003 teilte der Vertreter des Berufungswerbers mit, aus gesundheitlichen Gründen an der beantragten Verhandlung nicht teilnehmen zu können. Er gehe zuversichtlich davon aus, dass die schriftlich vorgetragenen Argumente auch ohne persönliche Anwesenheit eine positive Wirkung entfalteten.

Der Vertreter der Amtspartei räumte in der mündlichen Verhandlung ein, die anzuwendende Bestimmung möge vom Prämienwerber als streng und formalistisch angesehen werden. Allenfalls dürften auch gewisse rechtspolitische Bedenken berechtigt sein. Das BMF habe aber zwischenzeitlich auf die vorgetragene Kritik reagiert, die Erklärungsformulare um ein eigenes Feld ergänzt und die Fristregelung betreffend die Vorlage des Verzeichnisses weit ausgelegt (vgl. SWK 22/2003, S 545). Eine Auslegung von § 108e EStG 1988 im Sinne des Berufungsbegehrens sei jedoch nicht im Gesetz gedeckt.

Der Senat hat erwogen:

Strittig ist, bis zu welchem Zeitpunkt die Investitionszuwachsprämie beantragt und das entsprechende Verzeichnis mit Rechtsanspruch auf Gutschrift eingereicht werden kann.

Die maßgebliche gesetzliche Regelung (§ 108e Abs. 4 erster Satz EStG 1988) lautet: "Der Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43)."

Die zitierte Regelung ist eindeutig und klar. Sie stützt den erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt und lässt nach Überzeugung des UFS eine Interpretation im Sinne des Berufungsbegehrens nicht zu. Der Gesetzgeber koppelte das Verfahren betreffend Geltendmachung der Prämie, die nach dem Gesetzeswortlaut lediglich zu Lasten der veranlagten Einkommensteuer zu berücksichtigen ist, damit aber selbst weder Einkommensteuer noch eine Sonderform derselben darstellt, vom Veranlagungsverfahren und damit auch vom Einkommensteuerbescheid klar ab (vgl. § 108e Abs. 5 erster Satz EStG 1988; Ritz, BAO-Handbuch, Seite 113), befristete allerdings explizit die Einreichung des Verzeichnisses mit dem Zeitpunkt der Einreichung der Einkommensteuererklärung (in dem der Steuerpflichtige das Ausmaß seiner Investitionen ja spätestens kennt). In diesem Sinne wird die zitierte Regelung auch von der Lehre verstanden. Hofstätter / Reichel (Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz 8 zu § 108e) halten zu dieser Frage fest: "Die Geltendmachung hat somit gleichzeitig mit der Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt zu erfolgen." Letztlich bestätigen auch Denk und Gaedke (SWK 20/21/2003, S 496) die Richtigkeit dieser Auslegung in ihrer rechtspolitisch kritischen Arbeit. Denn sonst würden sie diese nicht mit dem Wunsch nach einer Toleranzregelung abschließen. Diesem Wunsch ist das BMfF im Übrigen zwischenzeitig nachgekommen, indem es den Erklärungsvordruck ergänzt hat und den Finanzämtern mitteilte, dass keine Bedenken bestünden, wenn die Prämien jeweils bis zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden Einkommensteuerbescheides geltend gemacht werden (vgl. SWK 22/2003, S 545).

Da im Berufungsfall der Antrag auf Prämiengutschrift ebenso wie das erforderliche Verzeichnis unbestritten erst nach der Einkommensteuererklärung (aber auch nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides) eingereicht worden ist, war die Selbstberechnung des Berufungswerbers objektiv rechtswidrig und damit unrichtig im Sinne von § 201 BAO. Das Finanzamt hatte demzufolge einen auf § 201 BAO fußenden Bescheid zu erlassen (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, Seite114). Die Berufung gegen diesen Bescheid war aus den angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch, 1. Dezember 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Investitionszuwachsprämie, Zeitpunkt der Einreichung des Verzeichnisses

Stichworte