Eintritt eines Terminverlustes infolge Nichtanrechnung sonstiger Gutschriften auf die Rate
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Schmitt & Schmitt Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom 9. Juli 2003 betreffend Stundungszinsen und Säumniszuschlag entschieden:
1. Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Stundungszinsen wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Säumniszuschläge wird wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Juli 2003 setzte das Finanzamt für den Zeitraum vom 4. April 2003 bis 8. Juli 2003 Stundungszinsen im Betrag von € 198,22 fest.
Mit Bescheid vom 9. Juli 2003 setzte das Finanzamt von der Einkommensteuer 2001 in Höhe von € 5.506,58 und von der Vorauszahlung auf die Einkommensteuer für das 2. Kalendervierteljahr 2003 in Höhe von € 8.034,00 gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO Säumniszuschläge im Betrag von insgesamt € 270,81 fest, weil die bewilligte Zahlungserleichterung durch Terminverlust erloschen ist.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. bezüglich der Säumniszuschläge aus, dass ein konkretes Versäumnis nicht genannt worden sei, nur ganz allgemein ein Terminverlust. Tatsächlich könne auch kein konkretes Versäumnis genannt werden, da die vorgeschriebenen Raten überpünktlich bezahlt worden seinen. So sei bereits vor Erhalt des Bescheides über die Zahlungserleichterungen, nämlich am 11. April 2003 eine Vorausrate von € 2.250,00 bezahlt worden, weiters am 19. Mai 2003 der Rest auf die erste Rate (€ 7.992,00) in Höhe von € 5.742,00 und am 16. Juni 2003 die zweite Rate (€ 3.996,00) inklusive der Umsatzsteuer für April 2003 (€ 767,23) und abzüglich der Gutschrift aus der Umsatzsteuer für März 2003 (- € 371,11), somit € 4.392,12. Ein Versäumnis liege somit nicht vor. Darüber hinaus errechne sich auch aus der Umsatzsteuer für Mai 2003 eine Gutschrift von € 101,58 und aus der Umsatzsteuer für Juni 2003 ein Gutschrift von € 25,22.
Hinsichtlich der Stundungszinsen brachte der Bw. vor, dass aus dem Bescheid nicht hervorgehe, warum gerade bis 8. Juli 2003 die Zinsen abgerechnet und eingefordert würden und nicht wie üblich zu Ende der Ratenvereinbarung. Der Bescheid über die Stundungszinsen baue dem Termin und der Höhe nach offensichtlich auf dem nichtigen Bescheid über die behauptete aber nicht stattgefundene Säumnis auf und sei schon deswegen selbst nichtig.
Das Finanzamt wies die Berufungen mit Berufungsvorentscheidungen vom 8. August 2003 als unbegründet ab.
In dem gegen die Berufungsvorentscheidung betreffend Säumniszuschläge rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Bw. ergänzend aus, dass ein Terminverlust das selbe wie ein Versäumnis sei. Es liege also statt der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen sachlichen und rechtlichen Begründung des Bescheides eine Tautologie vor (es sei so, weil es so sei). Dieser Bescheid ohne nachvollziehbare Begründung sei daher kraft Gesetzes mangelhaft und nichtig. Eine Reparatur des mangelhaften Bescheides im Zuge einer Berufungsvorentscheidung sei unzulässig , da dadurch die betroffene Person in ihren gesetzlich zugesicherten Rechten, falsche Entscheidungen der Verwaltung in drei Instanzen zu bekämpfen, beschnitten worden sei, wenn das zu bekämpfende Vorbringen der Behörde erstmals von der Berufungsinstanz ausdrückt worden sei. Die Berufungsvorentscheidung hinsichtlich Säumniszuschlag sei daher ungesetzlich und ungültig.
Während bisher der Bescheid vom 9. Juli 2003 einen Terminverlust vorgeworfen und als Begründung der Säumniszuschläge genannt habe, werde nun mit Berufungsvorentscheidung vom 8. August 2003 vorgeworfen, dass als Junirate ein zu geringer Betrag überwiesen worden wäre. Nämlich, dass anstatt der Junirate in Höhe von € 3.996,00 nur € 3.624,89 überwiesen worden sei. Das sei allerdings unrichtig. Tatsächlich sei am 16. Juni 2003 € 4.392,12, also um € 396,12 mehr als die vorgeschriebene Junirate in Höhe von € 3.996,00 überwiesen worden. Die von der Behörde behauptete Minderzahlung liege somit nicht vor.
Richtig sei, dass am 16. Juni 2003 mit gleicher Überweisung auch die Umsatzsteuervorauszahlung für März und April 2003 entrichtet worden sei, nämlich zusammen eben € 396,12, und zwar die vereinnahmte Umsatzsteuer März 2003 abzüglich der Vorsteuer März 2003 in Höhe von - € 371,11 und die vereinnahmte Umsatzsteuer April 2003 abzüglich der Vorsteuer April 2003 in Höhe von € 767,23. Selbstverständlich würden dem Gesetz entsprechend von den vereinnahmten Umsatzsteuerbeträgen die Vorsteuerbeträge in Abzug gebracht. Würden bei der Überweisung der Umsatzsteuer nicht die Vorsteuerbeträge in Abzug gebracht werden, so wären am Jahresende die Zahlungen an Umsatzsteuer ein Vielfaches des gesetzlichen Ausmaßes. Es verstoße also ein Verlangen, die Vorsteuer nicht in Abzug zu bringen, gegen das Gesetz.
In dem gegen die Berufungsvorentscheidung betreffend Stundungszinsen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw. ergänzend vor, dass die Berufungsvorentscheidung vom 8. August 2003 ebenso wie der Bescheid über die Stundungszinsen inhaltlich auf den nichtigen Bescheiden vom 9. Juli 2003 und der nichtigen Berufungsvorentscheidung vom 9. August 2003 (gemeint wohl: 8. August 2003) hinsichtlich der Minderzahlung aufbaue und daher selbst nichtig sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
ad 1.: Gemäß § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt "750 Euro" übersteigen,
a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 3 oder 4) oder
b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in Höhe von vier Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten. Im Falle eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinne dieser Bestimmungen erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Unbestritten ist, dass auf Grund des Bescheides vom 7. April 2003 über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen hinsichtlich der davon umfassten Abgabenschuldigkeiten ein Zahlungsaufschub eintrat, sodass gemäß § 212 Abs. 2 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung von Stundungszinsen entstand.
Dem Einwand, dass aus dem Bescheid nicht hervorgehe, warum gerade bis 8. Juli 2003 die Zinsen abgerechnet und eingefordert würden und nicht wie üblich zu Ende der Ratenvereinbarung, ist zu entgegnen, dass der Zahlungsaufschub durch die Ausstellung des Rückstandsausweises am 9. Juli 2003 laut Begründung der Berufungsvorentscheidung als beendet gilt.
ad 2.: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Bezüglich der Bestreitung des Eintrittes des Terminverlustes in der Berufung gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge ist vorerst darauf hinzuweisen, dass ein Terminverlust nach der auf der Rückseite des Zahlungserleichterungsbescheids befindlichen Fortsetzung des Bescheidspruches eintritt, wenn auch nur zu einem Ratentermin eine Zahlung in Höhe der festgesetzten Rate unterbleibt, oder in die Zahlungserleichterung nicht einbezogene Abgaben nicht rechtzeitig entrichtet werden. Auch wurde in der Fortsetzung des Bescheidspruches bestimmt, dass Gutschriften, unabhängig vom Anlass ihres Entstehens, auf die zu leistenden Raten nicht einzurechnen sind.
Infolge Einreichung und Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2003 vor der für April 2003 bzw mangels Erteilung einer Verrechnungsweisung gemäß § 214 Abs. 4 BAO hinsichtlich der aus der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2003 resultierenden Gutschrift in Höhe von € 371,11 auf die Umsatzsteuervorauszahlung für April 2003 wurde diese Gutschrift, wie aus der Minderung des Anfangsbestandes um diesen Betrag zum 15. Mai 2003 aus der Berechnung der Stundungszinsen ersichtlich ist, gemäß § 214 Abs. 1 BAO zwar auf die von der Zahlungserleichterung umfassten Abgabenschuldigkeiten verrechnet, eine Anrechnung auf die am 20. Juni 2003 zu leistende Rate konnte auf Grund des erfolgten Ausspruches der Nichtanrechnung von Gutschriften aber nicht stattfinden, sodass zur Entrichtung der am 16. Juni 2003 fälligen Umsatzsteuervorauszahlung für April 2003 in Höhe von € 767,23 und der Rate von € 3.996,00 nur mehr der am 17. Juni 2003 überwiesene Betrag von 4.392,12 verblieb und infolge der um € 371,11 zu geringen Überweisung Terminverlust eintrat. Von der im Vorlageantrag angedeuteten Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges kann somit keine Rede sein.
Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.1.1996, 94/16/0158) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Das Berufungsvorbringen, wonach keine Säumnis vorliege, da die vorgeschriebenen Raten inklusive der Umsatzsteuervorauszahlung für April 2003 überpünktlich bezahlt worden seien, ist zwar mangels Anrechenbarkeit der Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2003 auf die am 20. Juni 2003 zu entrichtende Rate nicht zutreffend, doch kann aus diesem Vorbringen in Hinblick auf die betragsmäßige Übereinstimmung der Zahlung inklusive der Gutschrift und den zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten geschlossen werden, dass den Bw. an der nicht gänzlichen Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für April 2003 kein grobes Verschulden trifft, zumal die gegenständliche Unterlassung einer Verrechnungsweisung in Zusammenhang mit der Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2003 durchaus einen Fehler darstellt, den nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 26. November 2003
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Terminverlust, Nichtanrechnung sonstiger Gutschriften |