UFS RV/0412-I/03

UFSRV/0412-I/035.11.2003

Familienbeihilfe für Rechtspraktikant

 

Anmerkungen:
Laut Erl. des BMSG v. 28.11.2003, FB 100, GZ 51 0401/10-V/1/03, liegt eine Berufsausbildung bei der Absolvierung des Gerichtspraktikums lediglich im Zusammenhang mit einer nachfolgenden Ausbildung zum Richter, Rechtsanwalt oder Notar vor.

Entscheidungstext

 

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2001 bis zum 30. September 2001 steht der Bw. für ihre Tochter A.(geb. am 4. Juli 1977) die Familienbeihilfe zu.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom 28. November 2002 begehrte die Bw. die Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2001 für ihre Tochter A., geboren am 4. Juli 1977. Im Schriftsatz vom 28. Oktober 2002 führte die Bw. aus, dass die genannte Tochter im Kalenderjahr 2001 bei ihr wohnte, in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. September 2001 ein Gerichtspraktikum absolvierte, für dieses Gerichtspraktikum 8.562,60 € bezog und keine anderen Dienstverhältnisse einging.

Mit dem Bescheid vom 7. April 2003 wies das Finanzamt den eingangs erwähnten Antrag der Bw. für die Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 30. September 2001 mit der Begründung ab, das Absolvieren des Gerichtspraktikums könne weder im Rahmen des Studiums als Berufsausbildung gewertet werden, da es nicht zwingend vorgeschrieben sei, noch könne es als eigenständige Berufsausbildung angesehen werden, weil die Tochter der Bw. weder eine Schule noch einen Kurs besucht habe, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung, in der im Wesentlichen eingewendet wird, dass ein Gerichtspraktikum gemäß § 2 Abs. 4 Rechtspraktikantengesetz 1987 ein Ausbildungsverhältnis begründe, sodass es als Berufsausbildung im Sinne des FLAG anzusehen sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Juli 2003 wies das Finanzamt auch die Berufung als unbegründet ab, weil auf Grund des in der Zwischenzeit erlassenen Einkommensteuerbescheides 2001 vom 5. Juni 2003 festehe, dass das zu versteuernde Einkommen der in Rede stehenden Tochter im Kalenderjahr 2001 122.800 S betragen habe.

Am 9. September 2003 nahm das Finanzamt das die Tochter der Bw. betreffende Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2001 wieder auf und setzte deren zu versteuerndes Einkommen mit 117.000 S fest.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in der für das Jahr 2001 geltenden Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 in der für das Jahr 2001 geltenden Fassung besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Bertrag von 120.000 S übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Auf Grund des während des Berufungsverfahrens vorgelegten, im Zuge des wiederaufgenommenen Veranlagungsverfahrens vom Finanzamt am 9. September 2003 erlassenen Einkommensteuerbescheides 2001 steht fest, dass die Tochter A. der Bw. im Kalenderjahr 2001 ein zu versteuerndes Einkommen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 117.000 S (8.502,72 €) bezogen hat. Somit liegt der im § 5 Abs. 1 FLAG 1967 normierte Ausschließungsgrund nicht vor.

Für die Entscheidung des Rechtsstreites ist daher nur zu überprüfen, ob die Tochter A. der Bw. hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Jänner 2001 bis 30. September 2001 den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt, weil sie (die Tochter) in dieser Zeit für einen Beruf ausgebildet oder in in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wurde. Letzteres kann schon deshalb a priori verneint werden, weil die in Rede stehende Tochter der Bw. das Gerichtspraktikum lt. Nachricht des Herrn Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 3. November 2000 beim Landesgericht Innsbruck absolvierte und das Landesgericht Innsbruck nicht als Fachschule bezeichnet werden kann.

Es verbleibt die Überprüfung der Frage, ob die Tochter A. im angeführten Zeitraum für einen Beruf ausgebildet wurde.

Hiezu wird in der Literatur die Ansicht vertreten, eine im Anschluss an eine abgeschlossene Schulausbildung (Hochschulausbildung) aufgenommene praktische Ausbildung sei als Berufsausbildung zu werten, wenn diese Praxis für die Ausübung des Berufes vorgeschrieben ist (Wittmann - Papacek, Kommentar zum Familienlastenausgleich, Teil 1, Abschnitt C, § 2).

Dieser Ansicht schließt sich der Unabhängige Finanzsenat vorbehaltlos an.

Wie der Unabhängige Finanzsenat festgestellt hat, normiert das Richterdienstgesetz in § 2 Abs. 1 Z. 5 eine Gerichtspraxis in der Dauer von neun Monaten als eines von fünf Erfordernissen für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst, dessen erfolgreiche Absolvierung seinerseits eines der Erfordernisse für die Ernennung zur Richterin ist. Aus dieser Gesetzeslage muss zwingend geschlossen werden, dass eine neunmonatige Gerichtspraxis für die Ausübung des Richterberufes vorgeschrieben ist.

Für die Vermittlung des Anspruches auf Familienbeihilfe ist nach dem angeführten Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht erforderlich, dass der Beruf, für den ein volljähriges Kind ausgebildet wird, nach Abschluss der Ausbildung auch tatsächlich ausgeübt wird. Ermittlungen in die Richtung, ob die Tochter A. der Bw. nach Abschluss der Gerichtspraxis die weiteren, für die Ausübung des richterlichen Dienstes vorgeschriebenen Ausbildungsschritte setzte, sind daher für die Klärung des vorliegenden Rechtsstreites entbehrlich.

Da die Tochter A. der Bw. in der Zeit vom 1. Jänner 2001 bis zum 30. September 2001 eine praktische Ausbildung absolvierte, die für die (spätere) Ausübung des Berufes einer Richterin vorgeschrieben ist, wurde sie in dieser Zeit "für einen Beruf ausgebildet" (s. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967).

Sie erfüllt somit sämtliche in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 normierten Voraussetzungen und vermittelt daher der Bw. grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe für diesen Zeitraum.

Da auch keiner der im § 5 FLAG 1967 aufgezählten Ausschließungsgründe, insbesondere - wie oben ausgeführt - nicht der im Abs. 1 dieser Gestzesstelle angeführte, vorliegt, ist der Bw. für ihre Tochter A. für die Zeit vom 1. Jänner 2001 bis zum 30. September 2001 die Familienbeihilfe zu gewähren.

Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, 5. November 2003

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 Z 5 RStDG, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961

Schlagworte:

Rechtspraktikant, Rechtspraxis, Berufsausbildung

Stichworte