UFS RV/0124-F/03

UFSRV/0124-F/038.10.2003

unrichtige Auskunft, Treu und Glauben, Vertrauensschaden

 

Entscheidungstext

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2001 fesgesetzt mit 6.667 €.

X-Bäcker

499.679,00 S

Einkommen ohne inländ.Steuerabzug

329.433,43 S

Werbungskosten

-15.830,00 S

Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag

-27.172,07 S

Pendlerpauschale

-7.120,00 S

Gesamtbetrag der Einkünfte

778.990,00 S

Sonderausgaben

-1.000,00 S

Einkommen

777.990,00 S

hievon Steuer gemäß § 33 EStG 1988

275.500,00 S

Alleinverdienerabsetzbetrag

-5.000,00 S

Verkehrsabsetzbetrag

-4.000,00 S

Arbeitnehmerabsetzbetrag

-750,00 S

Pensionistenabsetzbetrag

-750,00 S

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

265.000,00 S

Steuer sonstige Bezüge

5.858,63 S

Einkommensteuer

270.859,00 S

ausländische Steuer

-8.496,00 S

anrechenbare Lohnsteuer

-170.210,00 S

festgesetzte Einkommensteuer

92.153,00 S

in Euro

6.667,00 €

Festsetzung laut Berufungsvorentscheidung

7.040,54 €

Minderung

373,54€

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber, der ein betriebswirtschaftliches Universitätsstudium absolviert hat, war ab dem Jahr 1998 bei der A AG in der Schweiz, zuletzt als Marketingleiter, beschäftigt. Im Streitjahr 2001 beendete er seine Grenzgängertätigkeit zum 31. März und nahm in der Folge eine Berufstätigkeit im Inland auf. Er ließ sich eine Pensionskassenabfindung in Höhe von 14.297,20 SFr auszahlen. Diese wurde im Einkommensteuerbescheid vom 11. Dezember 2002 zu einem Drittel steuerfrei belassen und mit dem übrigen Teil wie ein laufender Bezug versteuert.

Der Berufungswerber brachte Berufung ein und legte dar: Anfang 2001 sei er durch familiäre Umstände veranlasst worden, seine Grenzgängertätigkeit aufzugeben. In diesem Zuge habe er sich auch überlegt, ob er sich die Pensionsabfindung auszahlen lassen solle oder nicht. Er habe diesbezüglich telefonisch mit dem Finanzbeamten BWa, dem im Finanzamt F für ihn zuständigen Sachbearbeiter, gesprochen. Aufgrund der mit BWa abgehaltenen Beratungen habe er sich schließlich für die Auszahlung der Pensionsabfindung entschlossen. Seine mit dem Referatsleiter OS bei persönlicher Überbringung der Steuererklärung für 2001 samt Unterlagen im Mai 2002 geführten Gespräche hätten in ihm keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass er in den Genuss des Hälftesteuersatzes gemäß § 67 Abs. 8 lit e EStG kommen werde. Nach Erhalt des Bescheides vom 13. 12 2002 schließlich habe er festgestellt, dass ihm die Begünstigung aufgrund Überschreitens der Freigrenze versagt worden sei und ihm wesentlich mehr Steuer als erwartet vorgeschrieben worden war.

Er beanstandete weiters, dass bei Umrechnung der SFr-Bruttokurs ohne Berücksichtigung von Bankspesen zugrundegelegt worden sei, sowie, dass die Schweizer-Quellensteuer von 420 SFr dem Einkommen hinzugerechnet worden war. Unklar sei ihm außerdem, warum für eine dreimonatige Grenzgängertätigkeit, innerhalb derer der Durchschnittsumrechnungskurs von 8,85 gegolten habe, ein solcher von 8,95 herangezogen worden sei. Im Hinblick auf seinen Sachbezug sei nicht der km-Durchschnitt aller 3 Monate angesetzt, sondern jeder Monat separat besteuert worden.

Mit Berufungsvorentscheidung wurde dem Begehren des Berufungswerbers teilweise und zwar hinsichtlich des Sachbezuges, stattgegeben. Auf die Frage des heranzuziehenden Umrechnungskurses wurde nicht näher eingegangen. Hinsichtlich der Problematik von "Treu und Glauben"/"unrichtige Auskunftserteilung" entschied das Finanzamt abweislich. Es sei dem Finanzamt mangels Ermessensspielraumes bei auch nur geringfügigem Überschreiten der Freigrenze grundsätzlich keine Möglichkeit eingeräumt, eine Subsumption unter die begünstigende Bestimmung des § 67 Abs. 8 lit e EStG vorzunehmen. Entsprechend der Gesetzeslage sei daher die Besteuerung gemäß § 124 b Z 53 EStG in Verbindung mit § 67 Abs. 10 EStG erfolgt.

In seinem Vorlageantrag führte der Berufungswerber im wesentlichen aus, dass die Auskünfte, die ihm die Finanzbeamten BWa und OS gegeben hätten, ihn in dem Glauben gelassen hätten, die Begünstigung werde ihm zukommen. Die "Erstauskunft vom 21.3.01" (Telefongespräch mit BWa) sei maßgebend dafür gewesen, dass er sich die Pension habe auszahlen lassen. Er legte zur Dokumentierung des mit den Finanzbeamten Besprochenen Gesprächsnotizen bei. Er habe in Treu und Glauben gehandelt. Überdies wies der Berufungswerber nochmals auf den in den ersten drei Monaten des Jahres 2001 geltenden Durchschnittsumrechnungskurs von 8,85 hin und beantragte das große Pendlerpauschale.

Über die Berufung wurde erwogen:

Treu und Glauben:

Unter "Treu und Glauben" versteht man die ungeschriebene Rechtsmaxime, dass jeder der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist aber das im Artikel 18 B-VG verankerte Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jedes andere Prinzip, insbesondere jenes von Treu und Glauben. Das bedeutet, dass die Gesetzesbindung des Behördenhandelns Vorrang vor anderen, allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie eben auch Treu und Glauben, hat. Es besteht keine Verpflichtung zur Verwaltungshandlung contra legem. Das Treu und Glaubens - Prinzip kann nicht ergebnishaft ein rechtsfreies Handeln legitimieren.

Auskünfte sind Wissenserklärungen der (Finanz-)behörde, somit keine Bescheide und damit grundsätzlich nicht rechtlich bindend (im Sinne eines Bescheides). Allerdings kann sich ein Schutz vor Vertrauensschäden für den Steuerpflichtigen, der die Auskunft erhalten hat, aus dem Treu und Glaubens-Grundsatz ergeben, soweit

Im Falle der Verwirklichung oben aufgezählter Punkte hat der vertrauensgeschädigte Steuerpflichtige einen Anspruch auf die allgemeinen Billigkeitsmaßnahmen wie zB Nachsicht, amtswegige Wiederaufnahme, Bescheidbehebung.

Die Finanzbeamten BWa und OS haben, als Zeugen vernommen, nach Belehrung über die gesetzlichen Weigerungsgründe (§171 BAO) und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage (§289 BAO), sowie nach Ermahnung, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, vor dem unabhängigen Finanzsenat am 12. September 2003 folgende Aussagen gemacht:

1) BWa

Der Kontakt im März 2001 war, soweit ich mich erinnern kann, ein telefonischer. Der Berufungswerber erkundigte sich wegen der Pensionsabfindung, da er seine Grenzgängertätigkeit aufgeben wolle und fragte mich, ob es eine Begünstigung gebe. Ich informierte ihn über die 125.000,- S Freigrenze und setzte ihn davon in Kenntnis, dass bei knappem Herankommen an diesen Betrag Schwankungen aufgrund des Umrechnungskurses zu bedenken seien. Ob er den Auszahlungsbetrag seitens seines Arbeitgebers der Höhe nach steuern konnte, weiß ich nicht genau. Zum damaligen Zeitpunkt wußte man, dass eine steuerliche Änderung kommen würde, aber man wußte nicht genau, welcher Art diese sein würde. Wahrscheinlich habe ich ihm zur Auszahlung geraten. Genau erinnere ich mich nicht an den Wortlaut unseres Gesprächs. Der Berufungswerber meinte mehrmals, der Betrag werde sich in der Größenordnung von 125.000,-S bewegen. Einen genauen Betrag in SFr konnte er mir zum damaligen Zeitpunkt nicht nennen. Dass ich gesagt habe, "Bei einer geringen Überschreitung könne man schon noch reden", trifft nicht zu. Mir als erfahrenem Sachbearbeiter war die steuerliche Differenz bewusst, daher würde ich so etwas nicht sagen. Mir war auch damals schon klar, dass der Bruttobetrag anzusetzen ist. Ich glaube aber, dass wir bei diesem Gespräch nicht über die Quellensteuer geredet haben. Vielleicht hat der Berufungswerber eine Formulierung meinerseits missverstanden.

2) OS

Am 24. Mai 2002 , ich ersehe dies aus der Aktenlage, kam der Berufungswerber zu mir. Er gab die Steuererklärung für 2001 ab. Er hatte die Austrittsabrechnung dabei. Ich rechnete den Bruttobetrag mit den Kursen 8,95, 8,85, und mit dem von ihm angegebenen Kurs von 8,76 um. Der errechnete Betrag lag jeweils über 125.000, im letzten Fall sehr knapp. Auf dem auf der Rückseite der Abrechnung im Akt befestigten Klopfstreifen habe ich 2 Varianten ausgerechnet. Die Variante 1) gesetzeskonform mit 1/3 steuerfrei, die Variante 2) quasi fiktiv mit der Anwendung des Hälftesteuersatzes. Warum ich das gemacht habe? Ich wollte durch die Vergleichsrechnung lediglich aufzeigen, wie unterschiedlich die steuerliche Konsequenz sein kann. Ich habe aber dem Berufungswerber nicht zugesichert, dass sich die Steuer tatsächlich unter Anwendung der Begünstigung in Höhe von 9.162, oder wie er in seiner Berufung vorbringt, 6.930 errechnen würde. Die entsprechenden Rechnungen waren fiktiv. Der Berufungswerber hatte noch verschiedene Unterlagen betreffend Werbungskosten und Sachbezug dabei, über die wir sprachen. Es drehte sich nicht das ganze Gespräch um die Pensionsabfindung.

Nach meiner Erinnerung habe ich den Berufungswerber informiert, dass nur bei Unterschreiten der Freigrenze der Hälftesteuersatz anzusetzen sei. Im Hinblick auf den Wechselkurs (8,76) habe ich erklärt, bei Nachweis des Steuerpflichtigen über einen unter dem Jahresdurchschnittskurs liegenden Wechselkurs zu dem er umgetauscht habe, könne man diesen ansetzen. Laut Angabe durch den Berufungswerber war dieser 8,76, den wir auch für die Umrechnung heranzogen. Einen näheren Nachweis diesbezüglich hat er nicht erbracht.

Am 19. September 2003 fand vor dem unabhängigen Finanzsenat ein Erörterungstermin statt. Der Vertreter des Finanzamtes war nach telefonischer Entschuldigung nicht erschienen und hatte angegeben, seine Sicht des Falles im Sinne der Begründung der Berufungsvorentscheidung aufrechtzuerhalten.

Die Zeugenaussagen von BWa und OS wurden durch die Referentin zur Verlesung gebracht. Der Berufungswerber führte dazu aus:

1)BWa: "nach seiner Erinnerung", "wahrscheinlich", "man könne reden". Nach meinen Gesprächsnotizen hat er all dies tatsächlich gesagt, bzw. dazu geraten. Ich habe auf das hin meine Grenzgängertätigkeit sogar einen Monat früher beendet. Bei dem ausgezahlten Betrag handelte es sich um den vollen Betrag, ich konnte da nichts steuern. Ich hatte nur eine provisorische Austrittsabrechnung (auf Ende April gerechnet), diese wäre eindeutig darüber gelegen. Ich glaubte den Angaben von BWa, da er mich in den Vorjahren immer korrekt beraten hatte. Daher entschied ich mich für die Auszahlung.

2)OS: Ich kann mich nicht erinnern, dass OS verschiedene Kurse gerechnet hat. Er rechnete nur mit den von mir angegebenen 8,76. Den Rechenstreifen, der im Akt auf der Rückseite der Austrittsabrechnung angebracht ist, kenne ich nicht. Richtigerweise drehte sich nicht das ganze Gespräch um die Pensionsabfindung, es war aber Hauptbestandteil des Gesprächs. OS hat mir auch tatsächlich gesagt "Sie zahlen jetzt noch weniger, als sie ursprünglich angenommen haben."

BWa, den ich ja schon kannte, hat mich immer sehr vorteilhaft beraten. Deshalb verließ ich mich auch in dieser Angelegenheit auf ihn. Er war sehr geduldig und beriet mich umfassend.

Mir wird der Akt zur Überprüfung der Vollständigkeit meiner Gesprächsnotizen vorgelegt. Ich stelle fest, dass sie vollständig sind.

BWa muss bei seiner Beratung davon ausgegangen sein, dass es eine für mich günstige Lösung geben muss, das ist klar. Sonst hätte er mir ja nicht im Hinblick auf die nur noch kurze Zeit in Geltung stehende Begünstigung zur Auszahlung geraten.

OS hat stets nur mit dem Kurs von 8,76 gerechnet und mich in dem Glauben gelassen, dass mir die Begünstigung zukommen werde.

Mir ist weiterhin unklar, warum man für die Umrechnung meines Schweizer Gehaltes, das mir allmonatlich zufloss von Jänner bis März 2001, nicht den zu dieser Zeit geltenden Umrechnungskurs von 8,85 herangezogen hat. Dieser wurde mir von OS als Durchschnittskurs 01-05/2001 bestätigt. Auch auf das große Pendlerpauschale laut Vorlageantrag weise ich hin. Bezüglich des Sachbezuges habe ich schon in der BVE Recht bekommen.

Durch die langjährige kompetente Beratung von BWa habe ich Vertrauen in diese Erstauskunft gesetzt und mir die Pension auszahlen lasse. Ich befand mich in Treu und Glauben und habe so auch den Kurs von 8,76 genannt. Ich hätte ja auch 8,74 sagen können, dann wären wir unter der Freigrenze gewesen.

Im Zeitraum bis 29. 12. 2000 waren Pensionsabfindungen gemäß § 67 Abs. 8 lit b EStG mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres ergab, soweit sie nicht nach Abs. 6 dem Steuersatz des Abs. 1 zu unterwerfen waren. In der für das Veranlagungsjahr 2001 geltenden Fassung sind Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs.1 Z 2 Pensionskassengesetz (seit 1.1.2001: 125.000 S) nicht übersteigt, mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt. Für den Fall des Übersteigens des Barwertes der genannten Freigrenze bestimmt § 124 b Z 53 EStG, dass Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen aufgrund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen zu einem Drittel steuerfrei zu belassen und im Übrigen gemäß § 67 Abs. 10 EStG wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens der Besteuerung zu unterziehen sind. Die Besteuerung mit dem begünstigten Hälftesteuersatz kommt somit, anders als vor der ab 1.1.2001 geltenden Gesetzeslage, nur mehr dann in Betracht, wenn der Barwert gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz nicht überschritten ist.

Der Berufungswerber gab im Rahmen des Erörterungstermins zu verstehen, ausschlaggebend für seine Entscheidung, sich die Pensionsabfindung auszahlen zu lassen, seien seine Gespräche mit BWa gewesen. Den Referatsleiter OS habe er erst zu einem Zeitpunkt konsultiert, als die Auszahlung schon erfolgt war. Dem unabhängigen Finanzsenat obliegt es daher nach der Sachlage zu beurteilen, ob BWa eine unrichtige Auskunft gegeben hat, denn nur eine solche würde eine weitere Überprüfung im Sinne obiger Punkteauflistung erfordern. Wie den übereinstimmenden Aussagen von BWa und dem Berufungswerber zu entnehmen ist, nannte letzterer bei seinem telefonischen Erstkontakt in der strittigen Angelegenheit noch keinen konkreten Auszahlungsbetrag und erhielt den allgemeinen Hinweis auf die Freigrenze von 125.000 S, die zu beachten sei. Ob BWa in der Folge unter Hinblick auf die zukünftig nicht absehbare Weiterentwicklung auf dem Pensionsabfindungssektor die Formulierung:"Lassen Sie es sich auszahlen!", oder:"Ich würde es mir auszahlen lassen!", gewählt hat, mag dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall ist darin keine unrichtige Auskunft, sondern bloß eine Prognose oder Rechtsmeinung unverbindlichen Charakters zu sehen. Unter dem Begriff der "Auskunft" ist lediglich eine Mitteilung gesicherten Wissens zu verstehen. Dass die Bemerkung :"Bei einer geringen Überschreitung kann man schon noch reden!", seitens BWa gefallen ist, hat dieser, als Zeuge vernommen, strikt verneint. Er hat in glaubwürdiger Weise dargetan, dass er, der über eine langjährige Erfahrung verfügt, etwas Derartiges nicht in den Raum stellen würde, da er sehr wohl um die steuerlichen Konsequenzen wisse. Wenn der Berufungswerber mit Nachdruck betont, diese Äußerung sei gefallen, so handelt es sich hier wohl um ein Missverständnis, das auf eine Vielzahl von, zumeist telefonisch geführten, Gesprächen zurückzuführen ist. Naturgemäß ist deren gänzliche Rekonstruktion nicht möglich. An dieser Stelle darf angemerkt werden, dass die Arbeit in einem Grenzgängerreferat eine sensible Materie umfasst, die mit großem Fingerspitzengefühl gehandhabt werden muss. Die Mitarbeiter dieses Bereiches sind stets mit regem Parteienverkehr konfrontiert und werden von den zumeist unvertretenen und nicht über das Bildungsniveau des Berufungswerbers verfügenden Steuerpflichtigen mit zahlreichen Fragen befasst. BWa und OS haben übereinstimmend und glaubwürdig erklärt, aufgrund dieser ihrer täglichen Praxis sehr genau zu wissen, was man sagen dürfe bzw. wo eine Grenze zu ziehen sei.

Insofern erblickt der unabhängige Finanzsenat in den von BWa gegenüber dem Berufungswerber getätigten Aussagen keine unrichtigen Auskünfte. Die vom Berufungswerber ins Feld geführte Kausalität der besagten Gespräche für seine Entscheidung, sich die Pensionsabfindung auszahlen zu lassen, mag durchaus vorliegen. Da ihm aber nichts Unrichtiges empfohlen wurde, sondern er lediglich nach Meinungsbildung eine private Entscheidung fällte, ist ihm auch kein Vertrauensschaden entstanden. Die von ihm wiederholt erwähnten Gesprächsnotizen vermögen seine Position nicht zu stärken. Sie geben in schlagwortartiger Form sehr kursorisch den Inhalt des Besprochenen wieder, etwa : "125.000 Freigrenze", "Tageskurs - Auszahlung", "Auszahlungsbetrag laut Bescheid", "minus Spesen", und betreffen nicht zur Gänze die Problematik der Pensionsauszahlung. Seiner Argumentation, er hätte auch einen Umtauschkurs von 8,74 nennen können, dann wäre die Grenze unterschritten gewesen, muss entgegnet werden, dass die Abgabenbehörde 1. Instanz nicht jeden beliebigen Betrag völlig ungeprüft akzeptiert, sondern sehr wohl die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ins Kalkül zieht. Nach Lage des Falles war der Kurs von 8,76 (für den im übrigen kein Nachweis erbracht oder verlangt wurde!) im strittigen Zeitraum an der absoluten Untergrenze des noch Realistischen.

Als Exkurs darf, ohne dass dies weiter entscheidungsrelevant wäre, aus rein klarstellenden Erwägungen angefügt werden: Hat der Berufungswerber, auch im Rahmen des Erörterungstermins, immer wieder betont, wie sehr er BWa aufgrund dessen umfangreicher und freundlicher Beratung schon in den Jahren vor dem Streitjahr vertraut habe und wie ausschlaggebend dessen Meinung für seine steuerlichen Dispositionen gewesen sei, so darf dies nicht darauf hinauslaufen, den Grundsatz von Treu und Glauben in diesem und gleichgelagerten Fällen in einer Lehre und Judikatur zuwiderlaufenden Weise zu überspannen. Ist doch BWa als Sachbearbeiter in einem Veranlagungsreferat ungeachtet seiner Sachkompetenz und Kundenfreundlichkeit vom Anforderungsprofil seiner Position her keineswegs zu einer umfangreichen Beratertätigkeit verpflichtet, die vom vollziehenden Bereich in den der Erstellung von Rechtsgutachten übergeht. Steuerpflichtige, die für sich eine derart umfassende Betreuung in Anspruch nehmen wollen, sind auf die Sparte der berufsmäßigen Parteienvertreter, die Wirtschaftstreuhänder- und Steuerberater, zu verweisen. Für den Berufungswerber, der ein Wirtschaftsstudium absolviert hat und als Marketingleiter internationale Erfahrung sammeln durfte, müßte dies durchaus nachvollziehbar sein.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine unrichtige Auskunftserteilung nicht verifiziert werden konnte, eine Verletzung von Treu und Glauben daher nicht vorliegt und in der gesetzeskonformen Besteuerung keine Vertrauensschädigung erblickt werden kann.

Umrechnungskurs Pensionsabfindung, Quellensteuer:

Dass mit dem für die Umrechnung der Pensionsabfindung herangezogenen Kurs von 8,76 ein weit unter dem Jahres- (8,95), Vierteljahres- (8,85) und Tageskurs der Gutschrift (5.6.2001, 9,12) liegender Kurs gewählt wurde, ist nicht weiter strittig. Auch nach Abzug von Bankspesen wäre ein niedrigerer Kurs im Auszahlungszeitpunkt nicht erzielbar gewesen. Bei den Vierteljahres-/Jahresdurchschnittskursen von 8,85 bzw. 8,95 handelt es sich im übrigen bereits um Kurse, die um einen Abschlag für Bankspesen bereinigt sind. In Bezug auf die Quellensteuer wird auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung verwiesen. Sie gilt als zugeflossen und ist gemäß § 20 Abs. 1 Z 6 EStG nicht abzugsfähig.

Umrechnungskurs Monatsgehalt:

Dem Berufungswerber ist insofern Recht zu geben, als für die Umrechnung seiner monatlich von Jänner bis März 2001 zufließenden Gehaltsbezüge der von Jänner bis Mai 2001 geltende Durchschnittskurs von 8,85 und nicht der Jahresdurchschnittskurs von 8,95 in Ansatz zu bringen ist.

Pendlerpauschale:

Für den Zeitraum Jänner bis März 2001 wird das Pendlerpauschale gemäß § 124 b Z 52 EStG anteilig in Höhe von 3.600 S gewährt. Für die ab 30. 4. 2001 in D ausgeübte Tätigkeit wird ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit b EStG, ebenfalls anteilig zugestanden, das sind 3.520 S. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des "großen" Pendlerpauschales gemäß lit c der zitierten Gesetzesstelle, bzw. § 124b Z 52 EStG, wurden ab 30. 4. 2001 als nicht vorliegend erachtet, da die Benützung eines Massenverkehrsmittels nicht unzumutbar ist. Der unter Heranziehung von www.vmobil.at errechnete Zeitaufwand für eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln von F/S-traße nach D/Sch-straße betrug zwischen 47 und 50 Minuten. In den Materialien zum Thema wird für eine Strecke von ab 20 km eine Wegzeit von 2 Stunden mit dem öffentlichen Verkehrsmittel als noch zumutbar erachtet. Insofern konnte für den Zeitraum der in D ausgeübten Berufstätigkeit nur das "kleine" Pendlerpauschale zugestanden werden.

Der Berufung war aus den dargelegten Gründen teilweise stattzugeben.

 

Feldkirch, 8. Oktober 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 53 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Treu und Glauben, Vertrauensschaden, Pensionsabfindung

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