UFS RV/0054-G/03

UFSRV/0054-G/0315.9.2003

Unternehmerische Tätigkeit eines Vereines durch Verwertung von Erfindungen und sonstige verschiedenartige Projekte

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Wolfgang Kortschak, gegen den Bescheid des Finanzamtes Leibnitz betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Für das Jahr 2001 wird Umsatzsteuer nicht festgesetzt.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. ist eine im Mai 1997 gegründete, in der Rechtsform eines Vereines geführte Körperschaft. Vereinszweck ist laut Satzung "die Forschung in alternativen Problemstellungen durch Kombination aller zugänglichen und betroffenen Fakultäten zu einem interdisziplinären Forschungsteam". Der Verein besteht - laut einer Aufstellung vom 31. Dezember 2001 - aus acht Mitgliedern. Obmann des Vereines ist CR.

CR hat mehrere Erfindungen im Zusammenhang mit der sog. b***** Säge getätigt. Patentinhaber für diese Erfindungen ist die H-Stiftung in Liechtenstein. CR behauptet, in keinem Naheverhältnis zu dieser Stiftung zu stehen, diese habe seine Erfindungstätigkeiten lediglich mitfinanziert. CR ist weiters Gesellschafter-Geschäftsführer der bereits seit dem Jahr 1988 existenten P-GmbH in Deutschland. Deren Schwerpunkt ist - laut ihrer Homepage - "industrielle Nutzung" von Erfindungen gewidmet, welche aus "Entwicklungsprojekten" der Bw. resultieren. Im deutschen Handelsregister ist als Tätigkeit "Patentinhaber und Lizenzgeber" eingetragen. Die Bw. hat bisher keine Einnahmen aus diesen Erfindungen erklärt.

CR ist weiters der Erfinder eines D*****spanners und einer elektronischen Webmaschine. Die Bw. hat bisher keine Einnahmen aus diesen Erfindungen erklärt.

CR selbst verfügt lediglich über als geringfügig zu bezeichnende Pensionseinkünfte.

CR ist Eigentümer des *****schlößls. Zwischen der Bw. und CR wurde ein mit 28. August 1997 datierter bis 31. August 1998 befristeter Mietvertrag über im ersten Stock gelegene Räumlichkeiten abgeschlossen. Als Entgelt wurde monatlich 4.200 S (Miete einschl. Betriebskosten) vereinbart.

Mit "Pachtvertrag Nachtrag" vom 9. April 1998 vereinbarte die Bw. mit CR die "vereinsstatutengemässe Nutzung der ganzen Liegenschaft", ausgenommen die auf Grund eines Pachtvertrages "land- und forstwirtschaftliche Nutzung" durch die Lebensgefährtin von CR, die an die Baufirma des CR vermieteten Räumlichkeiten sowie die privaten Räumlichkeiten des CR und seiner Lebensgefährtin. Der Vertrag wurde unter Vereinbarung eines einseitigen Kündigungsausschlusses unbefristet abgeschlossen. Weiters sieht der Vertrag vor, dass die "Pachtzinszahlung" für jedes Jahr durch Beschluss bestimmt wird. Die "Pachtvergütung" besteht "zusätzlich in einer Unterstützung der Erfordernisse" aus dem Pachtvertrag mit der Lebensgefährtin des CR. CR steht "weiterhin freie Nutzung aller Vereins-Einrichtungen" zu. In Absprache mit CR kann die Bw. in Gebäude und Einrichtungen nach freiem Ermessen investieren.

Im Kalenderjahr 2001 wurden am Gebäude umfassende Bau- und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Die Gesamtinvestitionen in das Gebäude werden - laut Aussage des CR in der Niederschrift vom 30. Juni 2003 - etwa bei 3 bis 4 Mio. Schilling betragen. Die Finanzierung erfolgte bisher teilweise mittels Bankkredit und - laut Behauptung des CR - mittels Darlehen der Mitglieder der Bw.. Die mit den Arbeiten am *****schlößl befasste (aber sonst nicht mehr tätige) PB-GmbH steht im Eigentum des CR.

Mit Umsatzsteuervoranmeldungen beantragte die Bw. auf Grund von Rechnungen der PB-GmbH für den Zeitraum Oktober 2001 Vorsteuer im Betrag von 293.667,93 S und für den Zeitraum November 2001 Vorsteuer im Betrag von 233,333,32 S.

Aus den Rechnungen geht hervor, dass - im Gegensatz zur Behauptung des CR, es würden bloß Räumlichkeiten für die Bw. hergestellt - umfassende Instandsetzungsarbeiten am gesamten Gebäude selbst (innen und außen) sowie Arbeiten an Fundament und Gelände vorgenommen wurden.

Das Finanzamt versagte dem Vorsteuerabzug ohne vorhergehende Jahreserklärung der Bw. mit (Jahres-)Bescheid vom 23. Jänner 2002 die Anerkennung und setzte die Umsatzsteuer für 2001 vorläufig mit 0 fest.

Strittig ist, ob der Bw. der Abzug der geltend gemachten Vorsteuern zusteht oder vom Finanzamt rechtmäßig versagt wurde.

Das Finanzamt führt in der Begründung ihres Bescheides dazu aus, es erscheine auf Grund der seit Bestehen der Bw. erzielten Ergebnisse (Einnahmen) nicht glaubhaft, dass - wie von der Bw. behauptet - im Jahr 2002 und auch in den Folgejahren ca. 1 Million Schilling an Einnahmen erzielt würden. Es handle sich hierbei vielmehr um eine Zweckbehauptung, um Vorsteuern aus der "offensichtlichen" Gebäudesanierung zu lukrieren. Dem Gesamtbild des Falles (zufolge der vorgelegten Unterlagen) nach handle es sich im Gegenstandsfall um Einkünfte aus Liebhaberei.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Bw. mit Berufungsschreiben vom 5. Februar 2002 und bringt vor, dass für die Tätigkeit Vorarbeiten notwendig gewesen seien. Insbesondere könne sie nur auftreten, wenn sie die entsprechende Infrastruktur aufweisen könne. Wesentlicher Bestandteil dieser Infrastruktur sei ein entsprechendes Gebäude. Dieses Gebäude werde derzeit als Mietobjekt saniert, woraus die bestehenden Vorsteuern entstanden seien. Unabhängig von diesen Maßnahmen habe sie mit einer Studie über Multiple Sklerose begonnen. Ein entsprechendes Informationsblatt liege diesem Schreiben bei. Die sich hieraus ergebenden Umsätze würden im ersten Jahr rund 132.000 € betragen und sich bis zum dritten Jahr auf 396.000 € steigern. Trotz der Ansicht des Finanzamtes erscheine es glaubhaft, diese Umsätze zu erzielen.

Im Zuge einer Niederschrift am 16. April 2002 gab CR an, die ersten Patente im Zusammenhang mit der b***** Säge seien bereits vor etwa 10 Jahren erteilt worden. Angemeldet habe diese Patente damals bereits die H-Stiftung, er sei der Erfinder gewesen. "Als Entschädigung dafür" gebe es eine Vereinbarung zwischen der H-Stiftung und der B-GmbH, dass "bei Marktbringung des Produktes" Anteile der Lizenzgebühren auch an die Bw. entrichtet würden. Bezüglich der H-Stiftung könnten keine Auskünfte erteilt werden. Geschäftsführer der B-GmbH sei P, der auch Vereinsmitglied sei. Unterlagen über die getroffenen Vereinbarungen seien "vor Ort" nicht vorhanden, würden aber nachgereicht. Aus dem D*****spanner seien bisher keine Einnahmen erzielt worden. Die bisher einzigen Einnahmen im Betrag von 12.000 S im Kalenderjahr 1999 (Anm.: für ein Gutachten über eine 380 kV-Leitung) seien bisher die einzigen Einnahmen gewesen. Die auf der Homepage der Bw. angeführten 28 Projekte hätten bisher zu keinen Einnahmen geführt.

Mit Schreiben vom 13. September 2002 teilte die Bw. dem Finanzamt mit, dass keine Unterlagen ("Vertrag über den Verkauf der Patentrechte an die H-Stiftung" und "Vertrag der B-GmbH mit der H-Stiftung samt Ermittlung der für die Bw. zu bezahlenden Lizenzgebühren") bereit gestellt würden, weil weder die H-Stiftung noch die B-GmbH dazu bereit sei.

Das Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und führt dazu in einer gesonderten Begründung vom 2. Oktober 2002 im Wesentlichen aus, die Bw. habe die Verwirklichung (Vermarktung) ihrer Projekte und damit eine unternehmerische Tätigkeit nicht nachweisen können. Die einzige Einnahme der Bw. sei im Kalenderjahr 1999 ein Betrag von 12.000 S für die Erstellung eines Gutachtens durch CR gewesen. Zum angeblich am weitesten fortgeschrittenen Projekt, der b***** Säge, seien keine Unterlagen vorgelegt worden. Die Begründung dafür sei verwunderlich, weil ein "Patentauswertungsvertrag" für die b***** Säge zwischen CR und der H-Stiftung abgeschlossen worden sei und es auch ungewöhnlich sei, dass die Bw., die die b***** Säge in den letzten vier Jahren zur Marktreife vorangetrieben habe, keinen Zugang zu "Entschädigungsvereinbarungen" haben solle, zumal der Geschäftsführer der (Anm.: die Verwertung am Markt betreibenden) B-GmbH selbst Mitglied der Bw. sei. Bei außergewöhnlichen Sachverhalten, insbesondere solchen mit Auslandsbezug, bestehe eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung des Abgabepflichtigen. Dieser Verpflichtung sei die Bw. nicht nachgekommen. Der Beweis, dass die Bw. unternehmerisch tätig geworden sei, sei nicht erbracht worden. Der in einer Eingabe getätigte Hinweis, bei den von den Mitgliedern hingegebenen Darlehen an die Bw. handle es sich um private Vorgänge, weshalb detaillierte Angaben unerwünscht seien, füge sich in das Gesamtbild des Falles, dass es sich nämlich um "Privatsphäre" handle.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2002 legte die Bw. einen mit 12. Dezember 2002 datierten "Auftrag" mit FPPT vor, der ihr einen "Dauerauftrag für die Weiterentwicklung der b***** Sägeformen und der Zubehörteile und Erweiterungen" für eine Kettensäge bestätigt. Weiters legte die Bw. eine mit 14. Dezember 2002 bzw. 16. Dezember 2002 datierte "Vereinbarung" zwischen ihr und der P-GmbH vor, wonach diese bis zur Gründung der Stiftung S "treuhänderisch deren Part wahrnimmt und andererseits die ihm als Hauptbegünstigtem der Stiftung zugedachten Optionen eben schon im Vorfeld umsetzt. Dies bedeutet, dass schon vor der Stiftungsgründung anfallende Lizenz- und Geschäftserträge auf ein buchhalterisches Sonderkonto ... fließen, und von dort ihren Zwecken zugeführt werden können. Über den Zeitraum und die Höhe der erwarteten Lizenzen liegen noch keine objektivierbaren Zahlen vor, derzeit besteht eine Auszahlungsquote von 45% des netto-netto Lizenzvolumens ab Tilgung der Darlehen und Investitionen. Voraussehbar sind Geldflüsse an die Bw. aus dieser Quelle daher frühestens Jahresende 2003 realistisch. Im Vordergrund steht der Forschungsauftrag der Stiftung an die Bw., derzeit z.B. die Entwicklung der noch nicht zum Patent angemeldeten Erfindungen im Projekt ´b***** Sägen´ unter strikter Geheimhaltung, sowie Verfolgung der anderen Projekte." Im Schreiben selbst führt die Bw. unter anderem aus, es gebe "unter mehreren Initiatoren der Ideen sehr wohl präzise Absprachen für diesen und jenen Fall", schriftlich sei aber in Bezug auf die Bw. jedoch "nicht viel handfestes Vertragswerk vorhanden, und so habe ich diese Schriftstücke erst erstellen lassen müssen."

Mit Schreiben vom 10. März 2003 führt die Bw. "in Ergänzung und zur Klarstellung des Sachverhaltes zur Vereinbarung vom 14. bzw. 16. Dezember 2002" aus, dass "die Gründung der Stiftung S (...) in Planung (ist) und (...) den Sachverhalt der Lizenzvereinnahmung prinzipiell nicht (betrifft). Die Lizenzvereinbarung - wie bereits wiederholt besprochen - betrifft einerseits die Bw. als Empfänger der Lizenzzahlungen, andererseits die P-GmbH als Zahlungsverpflichteten. Die Lizenzen werden der Bw. gewährt, da ein Großteil der Entwicklungsarbeit im Institut und durch Mitglieder des Vereines geleistet wurde." Weiters führt die Bw. aus, dass "die B-GmbH (...) mit der Vermarktung der b***** Säge erst begonnen (hat). Erste Lizenzeinnahmen sind im Jahr 2003 zu erwarten."

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat im April 2003 zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. ...

Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. ... Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt ... .

Ob der Bw. der Vorsteuerabzug zusteht, ist zunächst davon abhängig, ob ihr überhaupt Einnahmen zuzurechnen sind. Weiters ist für das Vorsteuerabzugsrecht zu beurteilen, ob die Bw. eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt.

1. Einnahmen aus Erfindertätigkeit des CR

Nach den Behauptungen des CR sollen der Bw. (zukünftig) Einnahmen aus der Verwertung der b***** Säge und dem D*****spanner zukommen. Andere Erfindungen des CR, wie zB die elektronische Webmaschine, das M***** (ein Gerät, mit dem man sehr schnell große Bilder malen kann), das R***** (ein Deckenventilator mit zwei sich gegenläufig drehenden Flügeln) sowie T***** (Matten, die beim darüber Fahren nach Worten klingende Geräusche abgeben) befinden sich im Entwicklungsstadium oder werden derzeit nicht weiter bearbeitet.

Die Bw. hat am 7. August 2003 einem Institut einer technischen Universität einen Betrag von 7.900 € (ohne Ausweis von Umsatzsteuer) für eine Untersuchung zum "Ist-Zustand" der b***** Säge in Rechnung gestellt.

Zu beurteilen ist, ob allfällige Einnahmen aus den Erfindungen des CR der Bw. zuzurechnen sind.

Für die Zurechnung von Einkünften bzw. Einnahmen kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte (Einnahmen) und damit über diese disponieren kann. Zurechnungssubjekt der Einkünfte (Einnahmen) ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge (vgl. zB. VwGH 25. Februar 1997, 92/14/0039). Umsatzsteuerlich sind Lieferungen und sonstige Leistungen demjenigen Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt, wobei dies grundsätzlich unabhängig davon gilt, ob der Unternehmer das unternehmerische Risiko aus dem Geschäft trägt, ob er also für eigene oder für fremde Rechnung tätig wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, 97/13/0066). Der Formulierung "im eigenen Namen" kommt dabei aber zweifellos nicht die Bedeutung zu, dass tatsächlich der verwendete, allenfalls auch (aus welchen Gründen immer) unrichtige "Name" entscheidend wäre. Vielmehr bedeutet diese Formulierung im gegebenen Zusammenhang "für das eigene Unternehmen". Auch hinsichtlich der Formulierung "für eigene oder für fremde Rechnung" ist nicht darauf abzustellen, unter welchem, allenfalls auch (aus welchen Gründen immer) unrichtigen "Namen" die Rechnung ausgestellt wurde (vgl. VwGH 31. März 2003, 2002/14/0111).

Vorweg wird bemerkt, dass CR als gesetzlicher Vertreter der Bw. im gesamten Abgabenverfahren stets bemüht war, die wirtschaftlichen Verflechtungen im Zusammenhang mit seinen Erfindungen zu verschleiern.

Unstrittig ist, dass CR der Erfinder der genannten Erfindungen ist. Die Einnahmen aus der Erfindertätigkeit stehen im ausschließlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner Person. Wie CR im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 30. Juni 2003 ausgesagt hat, hat er bereits einige Jahre vor der Gründung der Bw. im Jahr 1997 an den Erfindungen im Zusammenhang mit der b**** Säge gearbeitet und die Kosten dafür - wie von ihm behauptet - zusammen mit der H-Stiftung getragen. CR ist auch Gesellschafter-Geschäftsführer der P-GmbH, deren Schwerpunkt - laut ihrer Homepage - der "industrielle Nutzung" von Erfindungen gewidmet ist, welche aus "Entwicklungsprojekten" der Bw. resultieren, und die die b***** Säge mittels Lizenzvertrages mit der B-GmbH in Deutschland auch tatsächlich verwertet (Vertrag vom 14. Februar 2001).

In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist somit davon auszugehen, dass nicht die Bw. (der Verein und seine Mitglieder [für die Kalenderjahre 1999 und 2000 wurden nicht einmal mehr Jahreshauptversammlungen abgehalten [siehe E-Mail vom 6. September 1999 von CR an die Vereinsmitglieder sowie Jahresbericht 2000]), sondern CR wirtschaftlich über die Einkunftsquelle "Erfindertätigkeit" und so über die Art der Erzielung der Einkünfte (Einnahmen) und damit über diese disponiert. Die P-GmbH, welche die Erfindungen des CR verwertet, existiert bereits knapp 10 Jahre länger als die Bw.. Zurechnungssubjekt der Einkünfte (Einnahmen) ist - unabhängig davon, dass auf Rechnungen und in Verträgen die Bw. als Ausstellerin bzw. Vertragspartnerin genannt ist - CR, weil er die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Bei Würdigung der vorliegenden Umstände ist somit davon auszugehen, dass die Bw. selbst aus der Erfindertätigkeit keine Einnahmen erzielt (bzw. allenfalls erzielen wird), sondern CR ihr lediglich seine Einnahmen zuwendet (bzw. allenfalls zuwenden wird).

2. Einnahmen aus Gutachtertätigkeit des CR

Für die (einmalige) Einnahme im Jahr 2000 aus dem von CR erstellten Gutachten über eine 400 kV-Leitung gilt das selbe wie für die (beabsichtigten) Einnahmen aus der Erfindertätigkeit des CR. Auch hier steht die Einnahme im ursächlichen Zusammenhang mit der Person des CR (siehe Niederschrift vom 30. Juni 2003), sodass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass nicht die Bw. (der Verein und seine Mitglieder), sondern CR wirtschaftlich über die Einkunftsquelle "Gutachtertätigkeit" und so über die Art der Erzielung der Einkünfte (Einnahmen) und damit über diese disponiert. Die Bw. selbst hat somit aus der Gutachtertätigkeit keine Einnahme erzielt, sondern CR hat ihr lediglich seine Einnahme zugewendet.

3. Einnahmen aus MS-Studie

Die sog. "MS-Studie" fand im Kalenderjahr 2001 mit der Aufnahme von Dr. M, ein praktischer Arzt mit freier Praxis als klassischer Homöopath, als Vereinsmitglied Eingang in die Bw.. Sie besteht - wie aus einer Niederschrift mit Dr. M vom 31. Juli 2003 hervorgeht - in der Verabreichung von "Zusatzstoffen/Nahrungsergänzungsmitteln"(keine Medikamente). Schriftliche Behandlungsverträge gebe es keine. Die Bw. bestelle und bezahle das "Material".

Eine Tätigkeit ist dann nachhaltig, wenn sie mehrmals wiederholt wird oder wenn bei einer einmaligen Tätigkeit die Wiederholungsabsicht erkennbar ist. Demgegenüber erfüllen bloß gelegentliche gleichartige Geschäfte das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit nicht, wenn es am inneren Zusammenhang solcher gleichartiger Tätigkeiten fehlt (vgl. VwGH 21. Mai 2001, 2000/17/0134). Mit der nachhaltigen Tätigkeit grenzt das UStG die unternehmerische von der nichtunternehmerischen (privaten) Tätigkeit ab. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn die auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall. Die für und gegen die Nachhaltigkeit sprechenden Merkmale müssen gegeneinander abgewogen werden (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG 1994 (Juni 2000), § 2 Tz 103 und 104).

Wie CR im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 30. Juni 2003 zu Protokoll brachte, seien bisher etwa 2.000 bis 3.000 € an Einnahmen aus der MS-Studie erzielt worden. Außenstände bestünden im Betrag von etwa 2.000 €. Am 6. August 2003 stellte die Bw. eine Rechnung an CM im Betrag von 3.135,50 € (ohne Ausweis von Umsatzsteuer) aus. Daraus geht hervor:

Da sich die Behandlung und damit die Lieferung der Wirkstoffe schon über lange Zeit hinzieht sehe ich mich im Interesse der [Bw.] leider dazu gezwungen, eine Zwischenabrechnung der Lieferungen laut anliegendem Kontoblatt zu machen.

Aus dem genannten Kontoblatt geht hervor, dass sich der genannte Rechnungsbetrag aus 42 Einzelbeträgen zusammensetzt, wovon der älteste in Rechnung gestellte Betrag von Anfang Juni 2001 herrührt.

Unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes ist in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Bw. im Zusammenhang mit der MS-Studie keine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen geplant bzw. ausgeübt hat. Die Bw. hat die Rechnung vom 6. August 2003 erst auf Grund der mit dem gegenständlichen Berufungsverfahren zusammenhängenden steuerlichen Notwendigkeit ausgestellt. Wie das genannte Kontoblatt zeigt, gehen die in Rechnung erstellten Beträge bis zum Beginn der MS-Studie im Jahr 1996 zurück. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im vorliegenden Fall ist die Tätigkeit nicht auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt. Es handelt sich vielmehr um eine nichtunternehmerische (private) Tätigkeit, die der persönlichen Neigung einzelner Mitglieder der Bw. entspringt.

4. Sonstige Einnahmen

Auf der Homepage des Vereines sind - neben den oben erwähnten Erfinderprojekten des CR - zahlreiche andere Projekte ausgewiesen. Die Bw. soll - nach Aussagen auf der Homepage - "auch für geisteswissenschaftliche Arbeiten und deren Veröffentlichungen den geeigneten Rahmen bieten und extravagante oder exotische Projekte zulassen, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind." Zu nennen ist beispielsweise das Marzipanschach (ein Schachspiel, beim dem man - wie sich CR im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme ausdrückte - "die Figuren frisst").

Im gesamten abgabenbehördlichen Ermittlungsverfahren konnte nicht festgestellt werden, dass aus Projekten der Bw. (also solchen Projekten, die nicht im Sinne der unter Punkt 1 getätigten Erwägungen von vornherein wirtschaftlich CR zuzurechnen sind) zukünftig nachhaltig Einnahmen erzielt werden. Auch von der Bw. wurde dies (insbesondere bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage am 30. Juni 2003) nicht behauptet.

Die Berufung wird daher als unbegründet abgewiesen. Für das Jahr 2001 war keine Umsatzsteuer festzusetzen.

Ergänzend sei bemerkt, dass auch bei Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit der Bw. der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den baulichen Maßnahmen am bzw. um das *****schlößl zu versagen gewesen wäre, weil sich die Gestaltung des Mietverhältnisses im Hinblick darauf, dass der Umfang der vermieteten Räumlichkeiten und Grundstücksteile nicht klar umschrieben ist und darüber hinaus dem Vermieter CR und seiner Lebensgefährtin trotz der Vermietung an die Bw. "weiterhin freie Nutzung" eingeräumt wurde, als nicht fremdüblich erweist. Dies gilt im Übrigen auch für den Mietzins ("Pachtzinszahlung"), der nach dem "Pachtvertrag Nachtrag" für jedes Jahr durch Beschluss der Bw., also der Mieterin(!), bestimmt wird.

Abschließend sei weiters auch bemerkt, dass der angefochtene Bescheid, obwohl ihn das Finanzamt ohne eine Umsatzsteuererklärung der Bw. abzuwarten vor Ablauf der Erklärungsfrist erlassen hat, im vorliegenden Fall nicht rechtswidrig war, weil die Bw. für die übrigen Voranmeldungszeiträume des Streitjahres weder Umsätze erzielt zu haben behauptet noch Vorsteuern begehrt hat.

Graz, 15. September 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Vorsteuerabzug, Zurechnung von Einnahmen, Nachhaltigkeit, Einnahmenerzielung, Lieferung und sonstige Leistungen

Verweise:

VwGH 25.02.1997, 92/14/0039
VwGH 31.01.2001, 97/13/0066
VwGH 31.03.2003, 2002/14/0111

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