Zeitpunkt für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges, Rechnungsausstellungsdatum
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 25. Oktober 2001 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für August 2001 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat unter Bedachtnahme auf das Ergebnis einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung (vgl. Niederschrift vom 24. Oktober 2001) die in zwei Rechnungen der W GmbH, J-R-W, U, beide datiert mit 31. Juli 2001, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von jeweils 716.666,67 S (somit insgesamt 1,433.333,34 S) nicht zum Vorsteuerabzug im Voranmeldungszeitraum August 2001 zugelassen, da diese beiden Rechnungen weder vom Geschäftsführer der W GmbH noch von einer hiezu autorisierten Person ausgestellt worden seien und im Übrigen diese Umsätze im Rechenwerk der liefernden Unternehmerin als unecht befreiter Umsatz verbucht wären.
Die dagegen vom Bw. eingebrachte Berufung wurde vom Finanzamt im Wesentlichen mit folgender Begründung als unbegründet abgewiesen:
Am 2. August 2000 sei zwischen dem Bw. als Käufer und der W GmbH als Verkäuferin ein Kaufvertrag über die Grundstücke 516/21 und 516/22 T zu einem vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 8,600.000,00 S abgeschlossen worden. Am 6. September 2001 sei die Umsatzsteuervoranmeldung für August 2001 beim Finanzamt eingereicht worden, in der unter Beilage von zwei Rechnungskopien, beide datiert mit 31. Juli 2001, die darin gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend gemacht worden sei.
Laut Niederschrift vom 4. Oktober 2001 mit Herrn W sei zwar auch die "enthaltene Vorsteuer" Besprechungsthema bei den Verkaufsverhandlungen gewesen, tatsächlich würden jedoch nur bei baulichen Änderungen Ausgangsrechnungen erstellt. Denn üblich sei für die W GmbH, dass der Kaufvertrag als Rechnung gelte. Dementsprechend seien die Erlöse aus den Wohnungsverkäufen im Rechenwerk der W GmbH als unecht befreite Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 verbucht worden. Diese übliche Vorgangsweise müsse dem Bw. als ehemaligen Geschäftsführer der W GmbH bekannt gewesen sein. Herr B, der zwar bestätigt habe, dass er die streitgegenständlichen Rechnungen am 31. Juli 2001 für den Bw. ausgestellt habe, sei nach den Aussagen von Herrn W überhaupt nie bei der W GmbH angestellt gewesen. Zur Rechnungslegung für die W GmbH sei nur Herr W selbst und in seiner Vertretung Frau K als Dienstnehmerin der W GmbH befugt. Somit stehe fest, dass mit dem Kaufvertrag vom 2. August 2000 ein unecht befreiter Umsatz getätigt worden sei, für den gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 (gemeint wohl § 12 Abs. 3 Z 2 UStG 1994) ein Vorsteuerabzug nicht zustehe. Die vorgelegten Rechnungen seien mangels Autorisierung des Ausstellers nicht anzuerkennen.
Dagegen hat der Bw. fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
In einem ergänzenden Schriftsatz hat der Bw. unter Namhaftmachung einer Reihe von Zeugen und unter Vorlage einer Reihe von Beweismitteln ausgeführt, dass die strittigen Rechnungen vom 31. Juli 2001 von der W GmbH ordnungsgemäß und autorisierterweise ausgestellt worden seien und daher zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
Nach § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.
Zufolge § 20 Abs. 2 UStG 1994 sind von dem nach Abs. 1 errechneten Betrag die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. Die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer fällt in jenen Kalendermonat, in dem sie entrichtet worden ist.
Die Vorsteuerbeträge "fallen" in jenen Veranlagungszeitraum (Voranmeldungszeitraum), in dem sämtliche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Das ist bei der Vorsteuer für Vorleistungen dann der Fall, wenn die Leistung erbracht ist und der Unternehmer über eine mehrwertsteuertaugliche Rechnung verfügt.
Zur Frage, ob sich der Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzuges nach dem Rechnungsausstellungsdatum oder nach dem Datum des Einlangens der Rechnung beim Leistungsempfänger bestimmt, besteht grundsätzlich Einigkeit in Lehre und Rechtsprechung dahin, dass dem Datum der Rechnungsausstellung im Normalfall die entscheidende Bedeutung beizumessen ist. Nur wenn aus irgendwelchen besonderen Gründen eine Rechnung erst so verspätet beim Leistungsempfänger einlangt, dass die Vorsteuer für den Veranlagungszeitraum (Voranmeldungszeitraum) der Leistung an das Unternehmen nicht mehr geltend gemacht werden kann, wird nach Anmerkung des Datums des Einlangens auf der Rechnung durch den Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug im Veranlagungszeitraum (Voranmeldungszeitraum) des Einlangens zu berücksichtigen sein. Will der Unternehmer die Vorsteuer geltend machen, hat er sie in dem Veranlagungszeitraum (Voranmeldungszeitraum) geltend zu machen, in den sie fällt. Hat ein Unternehmer den Vorsteuerabzug nicht in dem nach § 20 Abs. 2 UStG 1994 vorgeschriebenen Zeitpunkt vorgenommen, so kann er den Abzug nicht in der Voranmeldung für einen späteren Voranmeldungszeitraum nachholen. Der Unternehmer hat jedoch bis zur Festsetzung der Jahresumsatzsteuer die Möglichkeit, die Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem der Abzug nach § 20 Abs. 2 UStG 1994 hätte vorgenommen werden müssen. Vorsteuerbeträge, deren Abzug in den Voranmeldungen unterblieben ist, können noch bis zur Rechtskraft des Veranlagungsbescheides (zB in der Jahreserklärung bzw. im Rechtsmittelverfahren) nachträglich geltend gemacht werden (vgl. Tz 58 zu § 12, Tz 19 zu § 20 und Tz 15 zu § 21 in Ruppe, UStG 1994, Kommentar, Wien 1999; VwGH 11.9.1987, 86/15/0067; VwGH 14.11.1988, 87/15/0009 und Kolacny/Scheiner, Aktueller Umsatzsteuerfall - Zu § 20 Abs. 2 - Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzuges in ÖStZ 1990, 104ff sowie Anm 10 zu § 20 in Kolacny-Mayer, UStG 1994, Wien 1997).
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage konnte der Berufung aus nachstehenden Gründen kein Erfolg beschieden sein:
Die beiden strittigen Rechnungen weisen als Rechnungsausstellungsdatum den 31. Juli 2001 auf. Somit "fallen" die strittigen Vorsteuerbeträge jedenfalls in den Voranmeldungszeitraum Juli 2001. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage bedarf es im gegenständlichen Verfahren keiner weiteren Prüfung, ob die für die Absetzbarkeit der Vorsteuerbeträge zwingend erforderlichen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 überhaupt erfüllt sind. Die Prüfung dieser Voraussetzungen hat erst zu erfolgen, wenn der Bw. die strittigen Vorsteuern im Wege einer berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung für den Kalendermonat Juli 2001 bzw. in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 geltend macht (vgl. Kolacny/Scheiner, Aktueller Umsatzsteuerfall - Zu § 20 Abs. 2 - Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzuges in ÖStZ 1990, 105).
Auch der im vorhin zitierten Erkenntnis angeführte Ausnahmefall vom Regelfall der Maßgeblichkeit des Datums der Rechnungsausstellung für den Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges ist im vorliegenden Fall aus nachstehenden Gründen nicht erfüllt:
Aus der Tatsache, dass der Bw. die Umsatzsteuervoranmeldung für den Kalendermonat August 2001, in der er die strittigen Vorsteuern geltend gemacht hat, bereits am 4. September 2001 (Eingang beim Finanzamt am 6. September 2001) eingereicht hat, erhellt, dass die beiden Rechnungen jedenfalls so rechtzeitig bei ihm eingelangt sein müssen (der Bw. hat beide Rechnungen gemeinsam mit der Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht), dass er sie ohne weiteres noch für den Voranmeldungszeitraum Juli 2001 - die diesbezügliche Umsatzsteuervoranmeldung ist gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 spätestens am 15. September 2001 beim Finanzamt einzureichen - geltend machen hätte können.
Zu den mit der Stellungnahme vom 22. Jänner 2003 zur Berufungsvorentscheidung vorgelegten umfangreichen Beweismitteln und dem Beweisantrag auf Einvernahme einer Reihe von Zeugen ist Folgendes festzustellen:
Zufolge § 183 Abs. 3 BAO ist von der Aufnahme beantragter Beweise abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen unerheblich sind.
Da die Tatsache des Rechnungsausstellungsdatums der beiden aktenkundigen Rechnungen nicht strittig ist und auf Grund der vorhin dargelegten Rechtslage bezüglich des Zeitpunktes der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges in Bezug auf die Voraussetzung des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Rechnung im vorliegenden Fall einzig und allein das Datum der Rechnungsausstellung entscheidungswesentlich ist, erweist sich ein Eingehen auf die weitwendigen Ausführungen des Bw. in der Berufung bzw. in der vorhin zitierten Stellungnahme und auch die beantragte Beweisaufnahme jedenfalls in diesem Verfahren als entbehrlich.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, 3. September 2003
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte: | Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges, Datum der Rechnungsausstellung, Rechnungsausstellungsdatum |
Verweise: | VwGH 11.09.1987, 86/15/0067 |