Werbungskosten eines Diskjockeys, Arbeitsmittel, Aufwendungen für Tonträger, private Lebensführung
Entscheidungstext
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 vom 24. März 2003 begehrte der Bw., der im Streitjahr als Diskjockey tätig war, u. a. die Berücksichtigung von Aufwendungen für mehrere Musik-CD in Höhe von 538 € als Werbungskosten.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2003 führte das Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2002 durch ohne die angeführten Aufwendungen zu berücksichtigen, weil es diese zu den Kosten der privaten Lebensführung zählte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung, in der zusammenfassend eingewendet wird, dass der Bw. die Tonträger für seine Arbeit als Diskjockey benötige, ihm diese aber weder vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt noch die erforderlichen Aufwendungen ersetzt würden. Außerdem würden sich die Tonträger während der gesamten Wochen an seinem Arbeitsplatz befinden. Außerdem schlug der Bw. den Abzug eines pauschalen Privatanteiles in Höhe von 134,50 € (d. s. 25% der Gesamtaufwendungen) vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dabei sind nach Z. 7 dieser Gesetzesstelle insbesondere Ausgaben für Arbeitsmittel (z. B. Werkzeuge und Berufskleidung) Werbungskosten.
Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die herrschende Lehre messen der zuletzt angeführten Gesetzesstelle die Bedeutung eines Aufteilungsverbotes bei; im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der privaten Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (s. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 20, Abschnitt B., Tz. 10, Seite 769 bzw. VwGH 27.3.2002, 2002/13/0035).
Dieses Aufteilungsverbot bewirkt, dass Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter auch im Falle einer beruflichen Mitverwendung zur Gänze nicht abzugsfähig sind. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn feststeht, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Die private Mitbenutzung wird nicht mehr als 10% betragen dürfen, eine Privatnutzung von 15% ist bereits schädlich (s. Quantschnigg/Schuch, aaO., Tz. 11 und die dort angeführte Judikatur.
Auch der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Rechtsansicht und hat insbesondere im Zusammenhang mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Tonträger in ständiger Rechsprechung ausgeführt, dass die Anschaffung von Tonträgern, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet. Hinsichtlich der Tonträger führte der Gerichtshof aus, dass diese als Teil des Kulturlebens in nicht bloß völlig untergeordnetem Ausmaß die private Lebensführung betreffen, weil die Anteilnahme am Kulturleben dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen ist (VwGH 16.10.2002, 98/13/0206 und die darin angeführte Vorjudikatur sowie VwGH 27.3.2002, 2002/13/0035).
Im vorliegenden Fall geht es um die Berücksichtigung von Aufwendungen für mehrere Musik-CD als Werbungskosten, also um Aufwendungen für Wirtschaftsgüter, die typischerweise der Lebensführung dienen, weil der Bw. nicht einmal behauptete, dass diese Tonträger nicht für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit sondern lediglich für bestimmte Projekte des Bw.bestimmt wären.
Nach den obigen Ausführungen ist bei derartigen Wirtschaftsgütern zu prüfen, ob sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden, wobei eine mehr als 10-prozentige private Nutzung dazu führt, dass der gesamte Aufwand nicht als Werbungskosten abgezogen werden darf.
Der Bw. gibt hiezu zunächst an, dass eine private Nutzung ausgeschlossen sei, da sich die strittigen Tonträger an sämtlichen Tagen in der Woche an seiner Arbeitsstätte befänden, jedoch bot er selbst einen abzuziehenden Privatanteil in Höhe von 25% an.
Wenn der Berufungswerber die von ihm beruflich verwendeten Tonträger aber in einem Ausmaß von 25% privat verwendet, kann von einer ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen beruflichen Verwendung dieser Tonträger keine Rede sein, sodass der durch diese Tonträger verursachte Aufwand nicht als Werbungskosten abgezogen werden kann sondern in den Kreis der nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung verwiesen werden muss.
Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 19. Juli 2000, Zl. 94/13/0145, wonach bei Wirtschaftsgütern der vorliegenden Art nicht die konkrete tatsächliche, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung entscheidend ist (VwGH 19.7.2000, 94/13/0145), vermögen der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Einerseits hat der Bw. während des gesamten Verfahrens nicht behauptet, Tonträger erworben zu haben, welche nicht für eine breite Öffentlichkeit von Interesse wären, andererseits spricht auch der im Streitjahr vom Bw. ausgeübte Beruf dafür, dass die Tonträger Werke enthalten, welche für eine breite Öffentlichkeit bestimmt sind - sie würden sich andernfalles für eine Aufführung in Tanzlokalen nicht eignen. Dass bei derartigen Tonträgern zu vermuten ist, dass sie im privaten Bereich des Erwerbers Verwendung finden, steht für die nunmehr entscheidende Behörde außer Zweifel.
Auch der Umstand, dass der Bw. seine Tonträger zu beruflichen Zwecken verwendet, nimmt diesen Tonträgern noch nicht die Eignung, seinem Eigentümer nach dessen Wahl in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen. Entgegen der vom Bw. vorgetragenen Ansicht schließt auch die von ihm erwähnte Archivierung der angeschafften Tonträger am Dienstort die Möglichkeit einer privaten Verwendung der Tonträger in keiner Weise aus, weil dem Bw. als Eigentümer der Tonträger die beliebige Verfügung über diese jederzeit möglich bleibt und kein vernünftiger Grund erkennbar ist, der einen späteren Gebrauch der Tonträger zu privaten Zwecken nach vorangegangener beruflicher Verwendung der Tonträger ausschließen sollte (s. nochmals das Erkenntnis Zl. 2002/13/0035).
Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck, 11. August 2003
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Werbungskosten eines Diskjockeys, Arbeitsmittel, Aufwendungen für Tonträger, private Lebensführung |