UFS RV/0671-G/02

UFSRV/0671-G/0213.6.2003

Einlage unter aufschiebender Bedingung

 

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl, gegen den Bescheid vom 11. Mai 1998 des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz betreffend Gesellschaftssteuer entschieden:

Die Gesellschaftssteuer wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO mit

4,069.678,71 Euro (56,000.000,-- S) festgesetzt.

Der Berufung wird im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung der vorangegangenen Entscheidung vom 3. September 1998 keine Folge gegeben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordent-liches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Ent-scheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Dem angefochtenen Bescheid liegt der erste Erwerb von neu geschaffenen Inhaberaktien an der Fa. ES durch die französische Fa. ED (einer Tochtergesellschaft der EF) zugrunde.

Ausgegangen worden war von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 5,600.000.000,-- S unter Miteinbeziehung eines Betrages von 350,000.000,-- S. Mit diesem Teilbetrag wurde auf die Dauer von zwei Jahren ein Anderkonto für eventuelle Gewährleistungen dotiert. Nach Ablauf der Zeit waren die verbleibenden Restbeträge als (endgültiger) Gesellschafterzuschuss an die ES bzw. an ihre operativen Gesellschaften zu zahlen.

 

Im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall bereits vorliegenden Entscheidungen, nämlich

1) Beschluss des VwGH 1.9.1989, 98/16/0324,

2) Urteil des EuGH 17.10.2002, Rs C-339/99 , sowie

3) Erkenntnis des VwGH 6.11.2002, 2002/16/0240,

wird von einer weiteren detaillierten Darstellung des Sachverhaltes Abstand genommen.

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit seinem oa. Erkenntnis die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 3.9.1998, RV 74/1-7/98, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hat, erging seitens des Unabhängigen Finanzsenates Graz eine Anfrage an die Bw. hinsichtlich der "Verwendung" des Betrages von 350,000.000,-- S.

Die Bw. teilte daraufhin mit, dass keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht worden waren und der gesamte Betrag an die operativen Gesellschaften der Bw. zur Auszahlung gelangte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Z 1 KVG unterliegt der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber der Gesellschaftssteuer.

Sowohl der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften als auch der Verwaltungs-gerichtshof führten aus, dass dem angefochtenen Bescheid insoweit keine Rechtswidrigkeit anhaftet, als Leistungen in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurden, die einerseits die ED nicht selbst, sondern (mittelbar) im Wege ihrer Muttergesellschaft erbrachte bzw. die andererseits nicht unmittelbar an die Bw., sondern an ihre operativen Gesellschaften erbracht wurden.

Dazu ist auf die Ausführungen des Gerichthofes der Europäischen Gemeinschaften in den Rz 37 bis Rz 41 bzw. Rz 44 bis Rz 47 zu verweisen, worin zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Beurteilung nicht auf einer rein formalen Ebene vorzunehmen ist, sondern auf Grund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Danach sind im vorliegenden Fall einerseits die von der Mutter der ED geleisteten Zahlungen als Zahlungen der Tochter in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der Bw. anzusehen und ist andererseits betreffend die Zahlungen an die operativen Gesellschaften der Bw. wiederum die Bw. als die eigentliche Empfängerin dieser Zuschüsse zu qualifizieren.

Hinsichtlich der Einbeziehung des Betrages von 350,000.000,-- S ist Folgendes auszuführen:

Die Abgabenschuld entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft.

Nach KVG ist die Steuer auf den tatsächlichen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten oder zu leistenden Einlagen jeder Art zu erheben.

Noch nicht erbrachte Einlagen können besteuert werden, sofern der Anspruch feststeht. Ist der Anspruch jedoch an den Eintritt von Bedingungen geknüpft, kann die Steuer nicht erhoben werden, solange diese Bedingungen nicht eingetreten sind. Erst mit Eintritt dieser Bedingungen liegt der Steuertatbestand vor.

Somit sind Leistungen, die noch nicht erbracht wurden, Einlagen jeder Art, soweit die Bedingungen, denen sie unterworfen sind, eingetreten sind.

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Bedingungen noch nicht eingetreten waren und somit der Betrag von 350,000.000,-- S

noch nicht der Gesellschaftssteuer zu unterziehen gewesen war.

Mittlerweile sind die Bedingungen jedoch lt. Anfragebeantwortung eingetreten und die Einlagen geleistet worden.

Gemäß § 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde II. Instanz in der Sache selbst zu entscheiden. Dies schließt die Verpflichtung mit ein, auch Änderungen der Sachlage und Beweislage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind, in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen.

Daraus folgt, nachdem die Bedingungen eingetreten sind und die Einlagen geleistet wurden, dass der Steuertatbestand nunmehr vorliegt.

Die Gesellschaftssteuer bemisst sich daher wie folgt:

166.668.000,-- S

5,083.332.000,-- S

350,000.000,-- S

5,600.000.000,-- S

gem. § 2 Z 1 KVG x 1% = 56,000.000,-- S, das sind 4,069.678,71 Euro.

Der Berufung war daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage ein Erfolg zu versagen.

 

Graz, 13. Juni 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934

Schlagworte:

aufschiebend, Bedingung, Erwerb, Gesellschaftsrechte, Einlagen, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft, mittelbar

Verweise:

VwGH 01.09.1998, 98/16/0324
VwGH 06.11.2002, 2002/16/0240
EuGH 17.10.2002, Rs C-339/99

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