UFS RV/0623-I/02

UFSRV/0623-I/022.7.2003

Werbungskosten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

 

Entscheidungstext

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen; dieses bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. war im Jahr 2000 als Revisor tätig und stand zu einer Gesellschaft, die ihren Sitz in Wien hat, in einem Dienstverhältnis. Er wurde an verschiedenen Orten in Österreich eingesetzt. Der Bw. verfügte im Jahr 2000 über zwei Mietwohnungen (eine in W. und eine in B. R.) sowie über eine Eigentumswohnung in S. Von seinen jeweiligen Einsatzorten kehrte er jeweils an eine dieser Wohnungen zurück.

Mit der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 begehrte der Bw. u. a. die Berücksichtigung von Fahrtaufwendungen in Höhe von 27.532,10 S als Werbungskosten. Diese Aufwendungen betreffen ausschließlich Fahrten zwischen einem Einsatzort und einem Wohnort des Bw.

Mit Bescheid vom 4. September 2002 führte das Finanzamt die Veranlagung für das Jahr 2000 durch, ohne die in Rede stehenden Aufwendungen als Werbungskosten abzuziehen, da es sich bei den diesen Aufwendungen zu Grunde liegenden Fahrten nach Ansicht des Finanzamtes um solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dabei sind nach Z. 6 dieser Gesetzesstelle Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (in Höhe des Verkehrsabsetzbetrages und eines allenfalls zustehenden Pendlerpauschales) und nach Z. 9 Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen auch Werbungskosten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen Fahrtkosten keine spezifischen Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 dar, sondern sind als Werbungskosten allgemeiner Art gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073). Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten ist daher weder die Zurücklegung größerer Entfernungen noch das Überschreiten einer bestimmten Dauer erforderlich. Weiters stehen Fahrtkosten auch bei Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit zu, es sei denn, es liegen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, welche durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten sind. Dabei stellen in jenen Fällen, in denen ein Arbeitnehmer zu einer neuen Arbeitsstätte befristet dienstzugeteilt oder entsendet wird und von vornherein feststeht, dass er an dieser neuen Arbeitsstätte länger als einen vollen Monat durchgehend tätig wird, die Fahrten zur neuen Arbeitsstätte mit Wirksamkeit der Zuteilung bzw. Entsendung Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar.

Im vorliegenden Fall war der Bw. in der Zeit von 3. Jänner bis 25. Feber 2000 und vom 13. Juli bis 23. August 2000 jeweils durchgehend in Z., vom 18. September bis 13. Oktober 2000 durchgehend in St. J. und vom 17. Oktober bis 2. November 2000 in K. tätig. Während seiner Tätigkeit in Z. ist er täglich zu seiner Wohnung in B. R., während seiner Tätigkeit in St. J. und K. zu seiner Wohnung in S. zurückgekehrt.

Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass die Fahrten des Bw. zwischen B. R. und Z. als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen sind und die durch sie verursachten Aufwendungen daher mit Verkehrsabsetzbetrag und (allfälligem) Pendlerpauschale, die durch seine Fahrten zwischen St. J. bzw. K. nach S. bedingten Ausgaben aber in Höhe des Kilometergeldes zu berücksichtigen sind.

Hinsichtlich des Pendlerpauschales ist zu beachten, dass die Entfernung zwischen B. R. und Z. 68 km beträgt und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Es steht dem Bw. daher für diese Strecke das höchste in § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c iVm § 124 b Z. 52 EStG 1988 angeführte Pendlerpauschale (34.560 S : 12 Monate = 2.880 S monatlich) für Jänner, Februar, Juli und August 2000, somit insgesamt für vier Monate zu.

Die zu berücksichtigenden Werbungskosten errechnen sich wie folgt:

Fahrten B. R. - Z.: 4 Monate x 2.880 S 11.520,00 S

Fahrten St. J. - S.: 110 km x 4,90 S x 8 Fahrten 4.312,00 S

220 km x 4,90 S x 12 Fahrten 12.936,00 S

Fahrten K. S.: 161 km x 4,90 S x 6 Fahrten 4.733,40 S

322 km x 4,90 S 1.577,80 S

Fahrt Innsbruck - B. R.: 177 km x 4,90 S 867,30 S

als Werbungskosten anzuerkennen: 35.946,5 S

Für die zu treffende Entscheidung ist allerdings von ausschlaggebender Relevanz, dass der Arbeitgeber dem Bw. auch für jene Nächte, die der Bw. in seiner Wohnung verbrachte, ein Nächtigungsgeld in Höhe von jeweils 249 S auszahlte sowie Fahrtkosten in Höhe von 98 S je Fahrtrichtung (20 km x 4,90 S) ersetzte.

Insgesamt handelt es sich um folgende Beträge:

Nächtigungsgelder: 200 S x 93 Nächte 18.600,00 S

Fahrtkostenersätze: 4,90 S x 20 km x 43 Fahrten 4.214,00 S

4,90 S x 40 km x 50 Fahrten 9.800,00 S

insgesamt 32.614,00 S

Der Fahrtkostenersatz wurde zur Gänze, vom Nächtigungsgeld wurden jeweils 200 S nicht steuerbar behandelt. Diese Beträge sind dem als Werbungskosten anzuerkennenden Betrag gegenüber zu stellen. In dieser Ansicht stimmen nunmehr entscheidende Behörde und Bw. offensichtlich überein, da der Bw. in der Beilage zu seiner Erklärung auch die o. a. Beträge von den seiner Meinung nach als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen abzog. Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 sind daher 3.332,50 S (35.946,50 S - 32.614,00 S) zusätzlich zu den vom Finanzamt bereits in einer Höhe von 27.380 S berücksichtigten als Werbungskosten abzuziehen.

Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, 2. Juli 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, beruflich veranlasste Reisen, Reisekosten, Pendlerpauschale, Arbeitsstätte.

Verweise:

VwGH 08.10.1998, 97/15/0073

Stichworte