UFS FSRV/0009-W/03

UFSFSRV/0009-W/0322.5.2003

Zahlungserleichterung bei Geldstrafen

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2003/13/0084 eingebracht. Mit Erk. v. 24.9.2003 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, über die Berufung des Bestraften vom 14. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 14. November 2002 über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens

zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk hat als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 14. November 2002, Strafnummer 006/2002/00132-001, den Antrag des Bw. auf Gewährung einer Zahlungserleichterung zur Entrichtung der Geldstrafe mit der Begründung abgewiesen, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien und im Hinblick auf die bisher unzureichend geleisteten Zahlungen dem Ansuchen nicht entsprochen werden könne.

In der dagegen erhobenen Berufung wird "nochmals" auf den Umstand verwiesen, dass der Bw. für den Fall eines Haftantritts seine bescheidene berufliche Existenz verlieren würde. Gleichzeitig wird auf die im Ratengesuch vom 23. Oktober 2002 erschöpfend dargelegten Gründe verwiesen, wonach der Bw. seit Oktober 2002 ein Monatsgehalt von ca. 1.200 Euro beziehe. Ab Juli 2003 sollen zudem Provisionszahlungen fließen. Bis dahin werden Monatsraten á 485 Euro angeboten, wofür der Bw. bereit wäre, eine Abtretungserklärung zu unterfertigen. Weiters stehe der Bw. im 52. Lebensjahr und habe den Posten nach monatelangem Suchen gefunden. Für den Fall der Vornahme der Ersatzfreiheitsstrafe müsste er mit der fristlosen Entlassung rechnen. Dann wäre er ein Sozialfall, der den Staatshaushalt belasten würde, und hätte mit Unvermittelbarkeit zu rechnen. Ab August 2003 könnte er einen wesentlich besseren Tilgungsplan anbieten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Gewährung von Zahlungserleichterungen bei Strafrückständen dargetan, dass § 212 BAO (iVm § 172 Abs. 1 FinStrG) auf Strafen und Wertersätze (nur) insoweit Anwendung finden kann, als die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit der Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (VwGH 7.5.1987, 84/16/0113).

Diese Beurteilung begingt bei Strafrückständen jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen.

Die Voraussetzung der Zahlungserleichterung, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht, hat der Antragsteller aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzulegen und glaubhaft zu machen.

Der Bw. kündigte zwar einen verbesserten Zahlungsplan für August 2003 - ohne detaillierte Zahlen zu nennen - an, doch hat die Vergangenheit gezeigt, dass diverse Zusagen nicht eingehalten wurden. Am Strafkonto haftet derzeit ein Strafbetrag von 37.636,88 € unberichtigt aus. Gleichzeitig besteht am Abgabenkonto ein offener Saldo von 43.470,00 €, wobei zusätzlich ein Betrag von 705.405,83 € wegen derzeitiger Aussichtslosigkeit von der Einbringung ausgesetzt ist. Darüber hinaus sind den Verwaltungsakten noch diverse Haftungen zu entnehmen.

Ausgehend von den angebotenen Monatsraten von 485,00 € würde die Laufzeit bei einer aushaftenden Geldstrafe von 37.636,88 € mehr als sechs Jahre betragen. Angesichts der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können diese verhältnismäßig geringen Monatsraten nicht als ausreichend angesehen werden, um einerseits dem Pönalcharakter der Geldstrafe zur Wirkung zu verhelfen und andererseits die Abstattung der Strafe in angemessener Zeit sicherzustellen, weshalb zusammengefasst Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gegeben ist.

Wenn der Bw. ausführt, dass er für den Fall der Vornahme der Ersatzfreiheitsstrafe ein Sozialfall wäre, der den Staatshaushalt belasten würde, übersieht er dabei, dass er durch Nichtentrichtung von Abgaben den Staatshaushalt schon bisher mit einem Betrag von 748.875,83 Euro belastet hat. Da die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nicht vorliegen, konnte daher auf das Argument des drohenden Verlustes des Arbeitsplatzes nicht Bedacht genommen werden.

Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung zur Entrichtung der Geldstrafe in Raten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Wien, 22. Mai 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Zahlungserleichterung bei Geldstrafen

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