Teilzeitbeschäftigung nur an einigen Tagen und Pendlerpauschale
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die Baumgartner & Grienschgl GmbH gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 vom 18. Juli 2001, entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stand im Jahr 1999 in zwei Dienstverhältnissen. Im Rahmen des Dienstverhältnisses zum Bund bestand ein Lehrauftrag über zwei Semester-Wochenstunden an der Musikhochschule in Wien. Ein zweites Dienstverhältnis bestand zum Land Steiermark, bei dem sie als Psychotherapeutin und Ärztin in Ausbildung im Landeskrankenhaus Graz angestellt war.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 hat die Bw unter anderem Reisekosten zu ihrer Dienststelle in Wien und Ausgaben für bestimmte CD´s als Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 geltend gemacht.
Die Ausgaben für diese CD´s wurden vom Finanzamt mit der Begründung nicht als Werbungskosten anerkannt, dass derartige Ausgaben "für allgemein interessierende CD´s (Klassik, Jazz,...)" zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zählten.
Den Reiseaufwändungen versagte das Finanzamt die Anerkennung mit der Begründung, dass es sich beim Reiseziel in Wien um eine Arbeitsstätte im Sinn des § 16 Abs.1 Z.6 EStG 1988 handle.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird dagegen im Wesentlichen nur ausgeführt, dass es sich bei etlichen Reisen um solche gehandelt habe, die nicht unmittelbar mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Zusammenhang stünden (Lehrerkonferenzen etc.). An diesen Tagen sei auch keine unterrichtende Tätigkeit der Bw gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Jänner 2002 hat das Finanzamt diese Berufung abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.
Im Vorlageantrag werden nur mehr Ausführungen im Zusammenhang mit den Fahrtkosten nach Wien getätigt. Der unabhängige Finanzsenat verweist wegen dieser erfolgten Einschränkung der Berufung hinsichtlich der Ausgaben für die CD´s und der mit den Fahrten nach Wien zusammenhängenden Tagesgebühren auf die zutreffenden Aussagen des Finanzamtes in dessen Bescheiden. Zu den Fahrkosten wird im Vorlageantrag durch die Vertreterin der Bw. wörtlich ausgeführt: "Unsere Klientin ist als Lehrbeauftragte an der Universität Wien beschäftigt. Diese Lehrveranstaltungen werden in Form von ´Blockveranstaltungen´ durchgeführt; dies hat für den Lehrbeauftragten den Vorteil, dass nicht unter Umständen jeden Tag ein bis zwei Stunden Vorlesungen sind, sondern dass diese komprimiert den Studenten angeboten werden. Neben diesen Blockveranstaltungen ist noch die Teilnahme an Konferenzen etc. erforderlich, die ebenfalls Fahrten an den Arbeitsort (Universität Wien) bedingen.
Gem. § 16 Abs.1 Z.6 EStG 1988 steht ein zusätzlicher Pauschbetrag zu, wenn der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend eine Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurücklegt, die mehr als 20 km beträgt. Wobei die Interpretation des Ausdruckes ´überwiegend´ in den Lohnsteuerrichtlinien dahingehend erfolgt, dass im Lohnzahlungszeitraum diese Fahrten überwiegend gegeben sein müssen. In den Lohnsteuerrichtlinien wird hiebei von einer kontinuierlichen Arbeitsleistung ausgegangen, die sich über das ganze Monat erstreckt.
Wenn nun durch Blockveranstaltungen diese Arbeitszeit auf wenige Tage im Monat reduziert wird, stünde nach Auslegung der Finanzverwaltung kein zusätzlicher Pauschbetrag (Pendlerpauschale iSd § 16 Abs.1 Z.6 lit.b EStG 1988 zu.
Die Ausführungen in der zitierten Gesetzesstelle, dass ´...Fahrtstrecken im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückgelegt werden müssen...´, können sich unserer Ansicht nach jedoch nur auf die Relation zwischen den tatsächlich geleisteten Arbeitstagen und den täglichen Fahrten beziehen.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass unsere Klientin an allen Arbeitstagen eine Fahrtstrecke von über 60 km zu absolvieren hatte, und ihr somit ein Pauschbetrag von ATS 15.840,00 zusteht."
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs.1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die Aufwändungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Dazu gehören auch die Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Ausgaben gelten kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung besondere Regelungen.
§ 16 Abs.1 Z. 6 lit.a EStG 1988: Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs.5 EStG 1988) abgegolten.
§ 16 Abs.1 Z. 6 lit.b EStG 1988: Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels, wie im gegenständlichen Fall, zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km 5.280 ATS jährlich, von 40 km bis 60 km 10.560 ATS jährlich, und über 60 km 15.840 ATS jährlich.
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach § 16 Abs.1 Z. 6 lit.b und lit c. EStG 1988 sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet.
Voraussetzung für den Abzug eines (Pendler)Pauschbetrages gemäß § 16 Abs.1 Z.6 lit.b EStG 1988 ist daher unter anderem, dass eine bestimmte Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückgelegt wird.
Für eine Auslegung des hier verwendeten Begriffes "Lohnzahlungszeitraum" ist nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates § 77 Abs.1 EStG 1988 heranzuziehen: "Ist ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag".
Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass ein (Pendler)Pauschbetrag nur zusteht, wenn die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Kalendermonat überwiegend zurückgelegt wird. Der unabhängigen Finanzsenat teilt daher die Ansicht des Finanzamtes, dass auf alle Tage eines Kalendermonats abzustellen ist und nicht nur auf die im jeweiligen Einzelfall tatsächlich als Arbeitstage vereinbarten Tage.
Da die Bw in keinem der Lohnzahlungszeiträume des Jahres 1999 die Wegstrecke zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte in Wien überwiegend zurückgelegt hat, sind die damit zusammenhängenden Aufwändungen durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs.5 EStG 1988) abgegolten.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Graz, 13. März 2003
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Teilzeitbeschäftigung, Pendlerpauschale, einzelne Arbeitstage, Überwiegen |