UFS RV/0486-I/02

UFSRV/0486-I/0228.3.2003

Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 (Pendlerpauschale)

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Kufstein betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 2001 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit dieser Abgaben erfährt keine Änderung.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. erzielt neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Mit Ausfertigungsdatum 26. April 2002 erließ das Finanzamt nach Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO (neue) Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2001. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der Erhebungen des Finanzamtes würde der Bw. das vom Arbeitgeber bereits berücksichtigte Pendlerpauschale nicht zustehen. Die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitstätte betrage weniger als 20 km. Ein öffentliches Verkehrsmittel würde auf dem überwiegenden Teil der Strecke verkehren. Die Benützung sei zeitlich zumutbar. Die Fahrtkosten Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung seien somit durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.

Gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2001 wurde am 8. Mai 2002 fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, die vom Prüfer erhobenen Tatsachen seien unrichtig. Im April 2002 sei die Bw. von einem Prüfer des Finanzamtes wegen des großen Pendlerpauschales kontaktiert worden. Dieser habe behauptet, dass der tägliche Fahrtweg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz weniger als 20 km betragen würde. Darauf hin habe die Bw. die täglich gefahrenen Kilometer nochmals überprüft, und sei zum Ergebnis gekommen, dass sich diese auf 20,1 km bzw. 20,2 km (Nachhauseweg) belaufen würden. Nach dem Routenplaner im Computer betrage die tägliche Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte sogar 21,1 km. Ein Ausdruck aus dem Fahrtenplaner werde der Berufung beigelegt. Im Übrigen sei ihr die Gewährung des große Pendlerpauschales vom Finanzamt im Jahr 1994 zugesichert worden. Es werde daher beantragt, die Bescheide abzuändern und das große Pendlerpauschale zuzuerkennen.

In einem weiteren Schriftsatz vom 10. Juni 2002 wurde ergänzend noch vorgebracht, eine Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel komme nicht in Betracht, da die Fahrzeit pro Wegstrecke rund 60 Minuten und die Wartezeit beim Heimweg 1 Stunde betrage.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom 27. Juni 2002 bzw. 5 Juli 2002 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der Bw. das kleine Pendlerpauschale gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass auf der Strecke von X nach Y sowohl zu Arbeitsbeginn (6 Uhr 12) als auch zu Arbeitsende (12 Uhr 05, 13 Uhr 50, 16 Uhr 10, 17 Uhr 15 und 18 Uhr 25) ein öffentliches Verkehrsmittel verkehre. Wenn die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar sei, errechne sich die Wegstrecke nach den Tarifkilometern des öffentlichen Verkehrsmittels (21 km).

Unzumutbar wäre die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nur dann, wenn die Wegzeit (einschließlich Wartezeiten) für die Hin- oder Rückfahrt mehr als zwei Stunden betragen würde. Die zumutbare Wegzeit werde im Streitfall unter Berücksichtigung der gleitenden Dienstzeit der Bw. jedoch nicht überschritten (Fahrzeit ca. 1 Stunde, mehrere Abfahrtszeiten am Nachmittag).

Im rechtzeitig gestellten Vorlageantrag vom 23. Juli 2002 (Eingang 26. Juli 2002) wurde ergänzend noch ausgeführt, die Arbeitszeiten der Bw. seien aufgrund der Außendienste oft sehr unterschiedlich. Zudem könne sie Besprechungen nicht deshalb abbrechen, weil sie zum Autobus gehen müsse.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Werbungskosten sind auch:

Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt :

a.) diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und § 57 Abs. 3) abgegolten.

b.) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer Fahrtstrecke von

20 km bis 40 km

"384 Euro" ["5.280 S"] jährlich

40 km bis 60 km

"768 Euro" ["10.560 S"] jährlich

über 60 km

"1.152 Euro" ["15.840 S"] jährlich.

c.) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b. folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

2 km bis 20 km

"210 Euro" ["2.880 S"] jährlich

20 km bis 40 km

"840 Euro" ["11.520 S"] jährlich

40 km bis 60 km

"1.470 Euro" ["20.160 S"] jährlich

über 60 km

"2.100 Euro" ["28.880 S"] jährlich.

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988).

Eine Unzumutbarkeit bei der Benützung des Massenbeförderungsmittels kann wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Benützung gegeben sein. Unzumutbarkeit liegt ferner im Falle einer dauernden starken Gehbehinderung vor. Weiters kann Unzumutbarkeit wegen langer Wegdauer vorliegen. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gilt demnach als nicht zumutbar, wenn folgende Wegzeiten überschritten werden:

Wegstrecke

Zumutbare Wegzeit

unter 20 km

1,5 Stunden

ab 20 km

2 Stunden

ab 40 km

2,5 Stunden

Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benutzung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (z. B. Schnellzug statt Personenzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (z.B. "Park und Ride") zu unterstellen. Dies gilt auch dann, wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird. Im Fall des Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit berechnet sich die Wegstrecke nach der optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des Verkehrsmittels. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes, wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im allgemeinen nicht gegeben sein (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Anm. 53 zu § 16, Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, Anm. 100-110 zu § 16).

Mit Vorhalt des Finanzamtes vom 24. Februar 2003 wurde die Bw. ersucht, unter Bekanntgabe der regelmäßigen Wochendienstzeiten sowie anhand von Zeitaufzeichnungen die Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nachzuweisen. Diesem Ersuchen ist die Bw. nicht nachgekommen. Die Bw. hat der Referentin fernmündlich mitgeteilt, dass sie den Vorhalt des Finanzamtes nicht beantworten werde. Weiters hat sie telefonisch darauf verzichtet, die Wegstrecke Wohnort - Arbeitsplatz gemeinsam mit einem Bediensteten des Finanzamtes abzufahren. Nachdem Gründe, die für die Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sprechen, nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden sind, konnte das große Pendlerpauschale nicht gewährt werden.

Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann bemisst sich die Wegstrecke (für die Gewährung des kleinen Pendlerpauschales) nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- und Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, Anm. 10 zu § 16). Nach den Feststellungen des Finanzamtes in den Berufungsvorentscheidungen vom 27. Juni 2002 betragen die Tarifkilometer des öffentlichen Verkehrsmittels im Streitfall 21 km. Dies bedeutet, dass der Bw. in den Berufungsjahren jährlich ein Pauschbetrag von 5.280 S (384 Euro) zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag zusteht. Der jährliche Pauschbetrag von 5.280 S wurden der Bw. in den Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes bereits gewährt. Lediglich für das Jahr 1995 wurde der Pauschbetrag abweichend von der Berufungsvorentscheidung mit 5.280 S (bisher 5.120 S) berücksichtigt.

Die Berechungsgrundlagen und die darauf entfallende Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 2001 sind den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Innsbruck, 28. März 2003

Beilage: 7 Berechnungsblätter

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, Wegstrecke, Tarifkilometer, Unzumutbarkeit bei der Benützung des Massenbeförderungsmittels

Stichworte