UFS RV/0455-S/02

UFSRV/0455-S/0220.3.2003

Kleinunternehmer, Wohnsitz im Inland

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg - Stadt betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000 vom 13. Juni 2001 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. hat seinen Wohnsitz in München. In Österreich tätigte er im Jahr 2000 Umsätze aus der Vermietung einer Liegenschaft in Höhe von S 81.818,18. Mit Bescheid des zuständigen Finanzamtes vom 13. Juni 2001 wurden diese Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen mit der Begründung, dass bei beschränkter Steuerpflicht die Kleinunternehmerregelung keine Anwendung finde.

 

Gegen diesen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 erhob der Bw. Berufung mit folgender Begründung: Das Umsatzsteuerrecht kenne keine beschränkte Steuerpflicht. Bei der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer komme es auf einen Wohnsitz oder Sitz des Unternehmers im Inland an. Im Falle der Vermietung eines Hauses sei der Sitz im Inland gegeben, denn jede feste Einrichtung sei als Sitz zu verstehen. Obwohl der Anspruch auf die Steuerfreiheit damit begründet erscheine, sei auf die erläuternden Bemerkungen zur betreffenden Gesetzesstelle hingewiesen, wonach ausländische Unternehmer von der Kleinunternehmerregelung deswegen ausgeschlossen seien, weil beim Warenverkehr Gegenstände unversteuert an Letztverbraucher geliefert werden könnten. Ein solcher Missbrauch sei bei Vermietung eines Gebäudes nicht möglich. Es werde daher beantragt, der Berufung stattzugeben und die Kleinunternehmerregelung anzuwenden. Sollte die Berufung abgewiesen werden, so werde die Berücksichtigung von Vorsteuern in Höhe von S 783,16 beantragt.

 

Mit Berufungsvorentscheidung wurde der Berufung insoweit teilweise stattgegeben, als die beantragten Vorsteuern anerkannt wurden.

 

Dagegen richtet sich der Antrag des Bw. auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

 

Über die Berufung wurde erwogen:

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum S 300.000,- nicht übersteigen.

Art. 24 der 6. EG-Richtlinie Umsatzsteuer räumt den Mitgliedstaaten das Recht ein, für Unternehmer, deren Jahresumsatz eine bestimmte Größe (idR 5.000 ECU) nicht übersteigt, eine Steuerbefreiung vorzusehen. Gemäß Art. 24 Abs. 3 dritter Unterabsatz dieser Richtlinie sind aber Leistungen, die ein nicht im Inland ansässiger Unternehmer erbringt, von der Befreiung ausgeschlossen (dazu Zorn, RdW 1994, 326). Nach den Beitrittsverhandlungen darf Österreich bis zum Erlass gemeinschaftlicher Vorschriften in diesem Bereich Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz geringer ist als der Gegenwert von 35.000 ECU (ca. S 480.000,-), weiterhin von der Mehrwertsteuer befreien (Zorn, aaO; Ruppe, UStG 1994, § 6 TZ 446).

 

§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 stellt somit eine richtlinienkonforme Umsetzung von EU - Recht in innerstaatliches österreichisches Recht dar.

 

Die Befreiung ist nur anwendbar auf Unternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Inland. Ein Zweitwohnsitz muss genügen. Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht ausreichend, ebensowenig eine Betriebsstätte. Unternehmer, die diesen Inlandsbezug nicht aufweisen, sind somit von der Befreiung ausgeschlossen, auch wenn ihre Inlandsumsätze allein oder auch ihre inländischen und ausländischen Umsätze zusammen unter der Grenze von S 300.000,- liegen (Ruppe, UStG 1994, § 6 TZ 449).

 

Maßgebend ist daher bei natürlichen Personen der Wohnsitz gemäß § 26 BAO, bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der Sitz gemäß § 27 BAO.

Da der Bw. unstrittig keinen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO im Inland hat, kann die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 nicht zur Anwendung kommen.

 

Die Vorsteuern werden jedoch in der beantragten Höhe anerkannt, sodass der Berufung daher insgesamt teilweise stattzugeben ist.

Salzburg, 20. März 2003

Beilage: 2 Berechnungsblätter

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Kleinunternehmer, Steuerbefreiung, Wohnsitz, Sitz

Verweise:

Ruppe Umsatzsteuergesetz 1994, Wien 1999, § 6 Tz 446
Ruppe Umsatzsteuergesetz 1994, Wien 1999, § 6 Tz 449

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