UFS RV/0582-I/02

UFSRV/0582-I/0211.3.2003

Motorräder, Vorsteuerabzug, gewerbliche Personenbeförderung

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. , vertreten durch die Leitl und Lugar Steuerberatungs OEG gegen den Bescheid des Finanzamtes Reutte betreffend Umsatzsteuer 2001 vom 12.9.2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Anlässlich der Festsetzung der Umsatzsteuer 2001 schied das Finanzamt Reutte die von der Bw. für ein Motorrad samt Motorradkoffer im Gesamtbetrag von S 29.677,80.- geltend gemachte Vorsteuer aus. Begründend führte die Vorinstanz aus, dass die Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG im gegenständlichen Fall nicht zustehe, weil das Fahrzeug nicht zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung diene.

Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bw. form- und fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift, die in den Antrag auf Gewährung der streitigen Vorsteuer mündet,verweist die Bw. auf ihr Vorbringen im von der Finanzlandesdirektion für Tirol mit Zurückweisungsbescheid vom 8.10.2002, GZ RV 1051/1-T7/02, rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Monat April 2001.

Betreffend die Frage der konkreten Verwendung des streitgegenständlichen Motorrades führte die Bw. im Zuge des angeführten Rechtsmittelverfahrens mit Schreiben vom 12.3.2002 aus, dass das Fahrzeug wie folgt eingesetzt worden sei :

Zweck der Fahrten

Zurückgelegte Kilometer ( ca. )

Geführte Motorradtouren

3.500

Vermietung

220

Privatfahrt (Probefahrt)

50

Summe

3.770

 

Die Bw. vertritt die Meinung, dass die geführten Ausflugstouren zur begünstigten gewerblichen Personenbeförderung zählen. Es handle sich um von K.B. unter Verwendung des streitgegenständlichen Motorrades geführte Motorradtouren. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei daher zu mehr als 80 Prozent für begünstigte Zwecke ( gewerbliche Personenbeförderung bzw. gewerbliche Vermietung ) eingesetzt worden, weshalb für das Motorrad samt Zubehör der Vorsteuerabzug zustehe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Krafträdern stehen, nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Dies gilt jedoch u.a. nicht für Krafträder, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.

Unter einer gewerblichen Personenbeförderung ist die tatsächliche Ausübung der Beförderung von dritten Personen zu verstehen ( VwGH 27.8.1998, 98/13/0080).Das Führen von Motorradtouren, bei denen die Teilnehmer die geführte Strecke mit ihren eigenen Fahrzeugen zurücklegen, fällt nach Auffassung der Berufungsbehörde nicht unter den Begriff der gewerblichen Personenbeförderung.

Da das streitgegenständliche Motorrad daher nur zu rund 6 % begünstigten Zwecken (gewerbliche Vermietung) diente, wurde der Vorsteuerabzug von der Vorinstanz zu Recht versagt.

Der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

 

Innsbruck, 11. März 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Motorräder, Vorsteuerabzug, gewerbliche Personenbeförderung

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