UFS RV/0001-I/03

UFSRV/0001-I/034.3.2003

Familienheimfahrten eines Gastarbeiters

 

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Reutte, vertreten durch HR Dr. Wolfgang Auer, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 vom 16. Mai 2001 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Mit dem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 16. Mai 2001 führte das Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2000 durch und berücksichtigte hiebei sowohl das Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.800 S als auch das Sonderaisgabenpauschale in Höhe von 819 S.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten alle Aufwändungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Auf Grund dieser Legaldefinition des Begriffes "Werbungskosten" liegt es auf der Hand, dass auch Aufwändungen für Fahrten zum Familienwohnsitz als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen genötigt ist, in unüblicher Entfernung vom Familienwohnsitz eine (Zweit)Unterkunft zu bewohnen.

Die als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwändungen müssen nach übereinstimmender Ansicht von Lehre (zB Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band IIIB, § 16 EStG 1988 allgemein, Tz 4, Seite 10 ff, und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) und Rechtsprechung nach Art und Umfang nachgewiesen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft gemacht werden. Fehlt ein Nachweis der Höhe nach, ist die Abgabenbehörde zwar zur Schätzung berechtigt, nicht aber dazu, den geltend gemachten Aufwand überhaupt nicht anzuerkennen (VwGH 01.03.1983, 82/14/0199, und vom 07.11.1981, 418/80). Nur wenn Aufwändungen schon dem Grunde nach nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind, ist die Abgabenbehörde davon enthoben, über deren Höhe Beweise aufzunehmen bzw. die Höhe zu schätzen.

Im vorliegenden Fall steht fest und wird auch seitens des Finanzamtes nicht in Zweifel gezogen, dass dem Bw. im Kalenderjahr 2000 dem Grunde nach Aufwändungen für Familienheimfahrten erwachsen sind. Der Bw. gab im Berufungsverfahren beim Finanzamt an, die Höhe dieser Aufwändungen nicht nachweisen zu können, sodass die Abgabenbehörde diese - den o. a. Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes folgend - schätzen muss. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es keineswegs den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass Arbeitnehmer, welche über 1000 Kilometer von ihrem Familienwohnsitz entfernt arbeiten, in 14tägigem Rhythmus an diesen Familienwohnsitz reisen. Mit Rücksicht auf die Entfernung, den Zeitaufwand und die entstehenden Kosten sind derart häufige Familienheimfahrten völlig unüblich (VwGH 11.01.1984, 81/13/0171, 0185). Vielmehr ist es eine Erfahrungstatsache, dass die Anzahlt der Reisen abnimmt, je größer die zurückzulegende Entfernung wird. Die nunmehr entscheidende Abgabenbehörde geht daher davon aus, dass ein Arbeitnehmer, der mehr als 1000 Kilometer von seinem Familienwohnsitz entfernt arbeitet, diesen im Durchschnitt alle zwei Monate aufsucht, sodas  - auf den vorliegenden Fall bezogen - 9.600 S (6 . 1.600 ) als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Von diesen 9.600 S wirken sich allerdings lediglich 7.800 S aus, da 1.800 S bereits im bekämpften Bescheid als Werbungskosten(pauschale) berücksichtigt worden sind.

Die durch eine Beilage zur (zweiten) Steuererklärung zwar nachgewiesenen, in dieser aber nicht angeführten und augenscheinlich deshalb bislang unberücksichtigt gebliebenen Sonderausgaben (Prämien für eine Unfallversicherung in Höhe von 3.832 S) werden nunmehr gemäß § 115 iVm §§ 279 und 289 der Bundesabgabenordnung zum Ansatz gebracht, wodurch nicht mehr nur der Sonderausgabenpauschbetrag, sondern Sonderausgaben in Höhe von 958 S (1/4 von 3.832 S) zu berücksichtigen sind. Insoweit wird der bekämpfte Bescheid von Amts wegen berichtigt.

Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt samt Gegenüberstellung

Innsbruck, 4. März 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Werbungskosten, Familienheimfahrten, Familienheimfahrten eines Gastarbeiters, Anzahl der Familienheimfahrten

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