Gründe
1 I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt einen Reiterhof mit Pensionspferdehaltung auf eigener Futtergrundlage. Leistungen, die der Ausbildung der Reiter dienten oder dem Beritt der Pferde, bot sie nicht an. Auf die Anwendung der Durchschnittsbesteuerung gemäß § 24 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) hat die Klägerin ausdrücklich verzichtet. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, mit der sie für den Veranlagungszeitraum 2005 die Besteuerung ihrer Umsätze aus Pensionspferdehaltung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ("Halten von Vieh") begehrte. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.
2 II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
3 1.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) setzt voraus, dass die für maßgeblich erachtete Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Rechtsfrage bereits durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschieden ist und keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt werden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen. Derartige Gesichtspunkte hat die Klägerin nicht aufgezeigt.
4 2.
Die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob die Pferdepensionshaltung von Freizeitpferden ausnahmsweise dann dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ("Halten von Vieh") unterfällt, wenn der Unternehmer bei der Pferdepension selbst erzeugtes Futter verwendet, ist nicht klärungsbedürftig.
5a)
Der BFH hat in mehreren Urteilen (vom 22. Januar 2004 V R 41/02, BFHE 204, 371, BStBl II 2004, 757; vom 19. Februar 2004 V R 39/02, BFHE 205, 329, BStBl II 2004, 672; vom 19. Februar 2004 V R 38/02, BFH/NV 2004, 1298) bereits entschieden, dass das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, bei richtlinienkonformer Auslegung nicht unter den Begriff "Halten von Vieh" i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1993 fällt und daher nicht mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern ist. Denn nach Gemeinschaftsrecht (Art. 12 Abs. 3 Buchst. a in Verbindung mit Kategorie 10 des Anhangs H der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG) ist der ermäßigte Steuersatz nur vorgesehen für "Dienstleistungen, die in der Regel für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind". Dies kann der Fall sein bei der Unterstellung von Zuchtpferden eines Gestüts oder land- oder forstwirtschaftlichen Nutzpferden, nicht aber bei Reitpferden, die der Ausübung von Freizeitsport dienen.
6b)
Demgegenüber hat die Klägerin keinen neuen Klärungsbedarf aufgezeigt. Für die entscheidungserhebliche Frage, ob eine Dienstleistung wie die Pferdepensionshaltung von Reitpferden für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt ist, kommt es nicht darauf an, ob die Tiere mit eigenem oder zugekauftem Futter ernährt werden (ebenso schon Beschluss des FG Münster vom 31. Oktober 2005 15 V 3498/05 U, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 459).
7Auch der Umstand, dass in Anhang H Kategorie 10 die Dienstleistung nur "in der Regel" für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sein muss, führt zwar zu dem Ergebnis, dass z.B. bei der Unterstellung von Nutzpferden eine ausnahmsweise Verwendung für eine sonstige Dienstleistung (z.B. anlässlich eines Umzuges) für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes unschädlich ist, nicht aber bei der Pferdepension von regelmäßig für den Freizeitsport eingesetzten Reitpferden. Die Rechtsprechung des BFH wird im Übrigen --worauf das FG zu Recht hingewiesen hat-- von der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. August 2004, BStBl I 2004, 851; Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 Abschn. 162 Abs. 3) und der Literatur einhellig geteilt (Heidner in Bunjes/Geist, UStG, 9. Aufl., § 12 II Nr. 3 Rz 3; Hettler, Der Betrieb 2004, 1640; Huschens in Vogel/Schwarz, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 3 Rz 14; Lippross, Umsatzsteuer, 22. Aufl., Abschn. 4.3.4; Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, § 12 Rz 176; Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 12 Rz 169.1; Schuhmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 3 Rz 4.1; Waza in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 3 Rz 14 ff.).
8 3.
Inwieweit eine Pferdepensionshaltung der Pauschalbesteuerung des § 24 UStG unterfällt (vgl. dazu das Revisionsverfahren XI R 26/09, sowie das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Mai 2005 C-43/04, Stadt Sundern, BFH/NV 2005, Beilage 4, 320) ist nicht entscheidungserheblich, da die Klägerin ausdrücklich auf die Anwendung dieser Vorschrift verzichtet hat.
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