Gründe
1 I.
Streitig ist der Abzug von Aufwendungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) für eine vollstationäre Unterbringung seines Bruders in einem Pflegeheim als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
2Mit notariellem Vertrag vom 16. Oktober 1992 hatte der Bruder des Klägers diesem und einem weiteren Bruder seine Miteigentumsanteile an dem elterlichen Grundstück übertragen. Zugleich hatte der Vater der drei Brüder ebenfalls seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf den Kläger und den weiteren Bruder übertragen. Zugleich wurde das Wohnrecht des übertragenden Bruders im Grundbuch gelöscht. Die Erwerber --der Kläger und der weitere Bruder-- verpflichteten sich, nach dem Ableben ihres Vaters, dem übertragenden Bruder den gesamten Reinertrag des Grundstücks auszubezahlen bzw. für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen. Im Jahr 2003 zog der übertragende Bruder aufgrund seiner geistigen und körperlichen Behinderung in ein Pflegeheim. Die Kosten der vollstationären Unterbringung konnte er nur zum Teil über die Pflegeversicherung und seine Rente abdecken. Eigenes Vermögen besaß er nicht mehr. Für die verbleibenden Kosten kamen der Kläger und sein Bruder auf.
3Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte die Aufwendungen des Klägers zur Deckung der vollstationären Unterbringung seines Bruders in dem Pflegeheim nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG an. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht (FG). Er machte geltend, dass er sich aus sittlichen Gründen der Verpflichtung, seinen Bruder finanziell zu unterstützen, nicht entziehen konnte. Das FG wies die Klage ab. Hiergegen wendet sich der Kläger mit vorliegender Nichtzulassungsbeschwerde.
4 II.
Die Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht vorliegt.
51.
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122). Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat.
62.
Daran fehlt es im Streitfall. Der BFH hat bereits mit Urteil vom 12. November 1996 III R 38/95 (BFHE 182, 64, BStBl II 1997, 387) zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Zusammenhang zwischen einer Vermögensübertragung durch die pflegebedürftige Person auf den Steuerpflichtigen einerseits und die Erbringung von Aufwendungen für die Unterbringung und die Pflege durch den Steuerpflichtigen andererseits so eng ist, dass eine Berücksichtigung der Aufwendungen des Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung ausscheidet, Stellung genommen. Er hat jedenfalls dann, wenn die Unterstützungsbedürftigkeit eines Angehörigen vom Steuerpflichtigen adäquat dadurch (mit-)verursacht worden ist, dass er sich von diesem Angehörigen zuvor hat Vermögen übertragen lassen, eine Berücksichtigung der Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Das FG ist --auch wenn es das genannte Urteil des BFH nicht ausdrücklich zitiert-- in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von diesen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Es hat neben dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit des Bruders und dessen Unterbringung im Pflegeheim als weitere wesentliche Ursache für die vom Kläger erbrachten Leistungen die im Jahr 1992 erfolgte Übertragung seines Miteigentumsanteils angesehen, da aufgrund dieser Übertragung dem Bruder des Klägers keine ausreichenden Mittel mehr zur Verfügung standen, um die Kosten des Pflegeheims zu decken.
7Weiter hat der Kläger nicht vorgetragen, warum eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage geboten ist. Er hat auch nicht dargelegt, inwieweit gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat.
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