§ 116 Abs. 3 S. 3 FGO FG München - 22.04.2009 - AZ: 9 K 162/07
Gründe
1Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil (s. unter 2.) entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen (zu 1.) liegt der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vor.
2 1.
Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht erforderlich. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei einem gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalt in einer bestimmten entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der --dieselbe Rechtsfrage betreffenden-- Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768; vom 29. April 2008 IX B 15/08, BFH/NV 2008, 1350, unter 3., m.w.N.), also eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen vorliegt.
3Im Streitfall ist eine solche Divergenz nicht gegeben. Das FG ist von einer festgestellten vereinbarten Miete ausgegangen, die bei 61% bzw. 67% --und damit zwischen 56% und 75%-- der ortsüblichen Marktmiete lag (s. § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes). Es hat dann auf der Basis der einschlägigen BFH-Rechtsprechung für jede der beiden im Jahr 2000 erworbenen Eigentumswohnungen eine Überschussprognose über einen Zeitraum von 30 Jahren durchgeführt, die jeweils zu einem negativen Ergebnis führte. Dabei war als maßgebender Zeitpunkt für die Prognose nicht auf das Streitjahr 2004, sondern auf den jeweiligen Beginn der Vermietung abzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, unter II.1.d; vom 28. Oktober 2008 IX R 51/07, BFH/NV 2009, 157; so im Ergebnis dann auch das FG im Urteil S. 13, 15). Allerdings bleibt unklar, aufgrund welcher Einschätzung der Beklagte und Beschwerdegegner wie auch das FG auf der Einnahmenseite ohne weitere Feststellungen den verbilligten Mietzins der Prognose zugrunde gelegt haben; andererseits war der vereinbarte Darlehenszins auf 10 Jahre festgelegt, während im Vertrag die voraussichtliche Darlehenslaufzeit mit 33 Jahren und 5 Monaten angegeben wurde. Indes reichen weder die gerügte Abweichung in der Tatsachen- und Beweiswürdigung noch die (angeblich) fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Streitfalles noch schlichte Subsumtionsfehler des FG für die Zulassung der Revision aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. November 2007 VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380; vom 16. Mai 2006 VIII B 160/05, BFH/NV 2006, 1477, m.w.N.).
4 2.
Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
5a)
Im gerügten Verstoß des FG gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung liegt nämlich nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers, sondern eine allenfalls unzutreffende materielle Rechtsanwendung, die nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 2005 IV B 101/03, BFH/NV 2005, 2205; vom 8. Oktober 2007 III B 55/06, BFH/NV 2008, 95, unter 3.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 82, m.w.N.).
6b)
Soweit die Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als Verfahrensmangel in Gestalt des Unterlassens einer Amtsermittlung rügen, fehlt es bereits an genauen Angaben und Ausführungen zu bestimmten Punkten (vgl. zu den Darlegungserfordernissen z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. März 2006 X B 94/05, BFH/NV 2006, 1142; vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751). Insbesondere fehlen Ausführungen zur Absehbarkeit der Vorgänge um die Vereinbarungen zur Altersteilzeit und damit zur Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens, zumal wenn für die Prognose nicht das Streitjahr, sondern der jeweilige Beginn der Vermietung im Jahr 2000 bzw. 2002 maßgebend ist (s. unter 1.). Zudem berücksichtigen die Kläger bei ihren --auf einer anderen Tatsachen- und Beweiswürdigung basierenden-- Ausführungen nicht den maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2005 III B 13/04, BFH/NV 2005, 1065; vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022, unter 4.a).
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