Normen
§ 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG 1999
§ 3 UrhG
§ 15 Abs. 2 S. 1 UrhG
Gründe
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein "Büro für Mediendaten". Er schloss am 9. Juni 1997 als Auftragnehmer mit der Fernsehanstalt B als Auftraggeber einen Vertrag über eine sog. "Gestellung" von Gebärdensprach-Dolmetscherinnen für den Fernsehsender "Q". Dieser Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:
"3.1.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nachfolgend aufgeführte Leistungen zu erbringen:
3.2.
Gestellung von Gebärdensprach-Dolmetschern für Simultan-Gebärdensprache-Dolmetschen von Nachrichtensendungen während der Ausstrahlung der v.g. Sendungen im Kanal Q, ..."
Vertragsgrundlage waren u.a. die "Allgemeinen Vertragsbedingungen zur Rechtsübertragung an B". Hierin wurde vereinbart:
"1.
Der Auftragnehmer überträgt dem B sämtliche in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vorhabens bei ihm entstandenen, entstehende oder hierfür von ihm erworbene oder zu erwerbende urheberrechtliche Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte oder sonstige Schutzrechte, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkt. ...
2.
Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende ... Rechte zu erwerben und an B zu übertragen:
a)
Das Recht, die Produktion in allen Arten und Formen der Verwertung für Fernsehzwecke ... beliebig oft ... der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. ...
9.
Sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstige Rechte an den im Auftrag des B hergestellten Produktionen gehen mit ihrer Entstehung auf B über."
Jede gedolmetschte Sendeminute wurde dem Kläger mit einem festen Satz von ... DM brutto vergütet.
Der Kläger bezog von den Dolmetscherinnen u.a. folgende Leistungen: "Simultandolmetschen von Nachrichtensendungen während der Ausstrahlung im Kanal Q ...". Die Dolmetscherinnen erklärten außerdem ihr Einverständnis mit den "Vertragsbedingungen zur Rechteübertragung an B". Für ihre Leistungen erhielten sie vom Kläger einen Tagessatz von ... bis ... DM zuzüglich 7 v.H. Umsatzsteuer.
Aufgrund dieser Vereinbarungen wurden die Nachrichtensendungen bei ihrer Ausstrahlung auf dem Fernsehsender Q von den Gebärdensprach-Dolmetscherinnen simultan in eine für Gehörlose verständliche Gebärdensprache übersetzt. Dabei konnte aufgrund der Besonderheiten der Gebärdensprache keine wörtliche Übersetzung des Textes der Sendungen erfolgen, sondern es wurden Sachzusammenhänge der jeweiligen Nachricht in Gebärdensprache dargestellt.
Der Kläger wandte auf die von B gezahlten Vergütungen in seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre (1999 und 2000) gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG 1999) den ermäßigten Steuersatz an.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte dem nach Durchführung einer Außenprüfung nicht, sondern unterwarf die Umsätze in den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre dem Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG 1999), weil Nachrichten und Tagesneuigkeiten, die durch Presse und Funk verbreitet würden, keine Werke i.S. des § 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vom 17. September 1965 (BGBl I 1965, 1273) seien. Sofern ausnahmsweise dennoch der Werkcharakter einzelner Beiträge angenommen werden könne, entfalle für derartige Werke gemäß § 49 UrhG der Urheberrechtsschutz. Sei das übersetzte oder sonst bearbeitete Werk selbst nicht urheberrechtlich geschützt, genieße auch die Übersetzung keinen urheberrechtlichen Schutz nach § 3 UrhG.
Das FA erließ während des Klageverfahrens einen Umsatzsteueränderungsbescheid für 2000; dieser wurde gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Klageverfahrens.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es vertrat in seinem in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 2003, 1507 veröffentlichten Urteil die Auffassung, die Umsätze unterlägen dem ermäßigten Steuersatz. Der Kläger habe gegenüber B Übersetzungsleistungen geschuldet. "Nachrichtensendungen für Gehörlose" unterlägen als Filmwerk dem Urheberrecht. Sie stellten sich als Ergebnis individuell geistigen Schaffens dar, weil es sich nicht nur um die Aneinanderreihung von selbst nicht dem Urheberrechtsschutz unterliegenden Nachrichten handele. Auch die Übersetzungen seien individuelle geistige Leistungen: sie seien vergleichbar mit urheberrechtlich geschützten Leistungen von Nachrichtendiensten. Das Gemeinschaftsrecht stehe dieser Beurteilung nicht entgegen. Das FG ließ gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zu, ob Nachrichtensendungen generell oder zumindest in bestimmten Fällen unter § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1999 fallen.
Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1999. Es macht geltend, der Kläger habe ein Bündel von Leistungen erbracht. Der Umsatz des Klägers bestehe seinem Wesen nach nicht in der Einräumung von Rechten, sondern in einer "Tätigkeit tatsächlicher Art". Hauptleistung sei das Zurverfügungstellen der Dolmetscherinnen. Dahinter trete die Rechteeinräumung als unerheblich zurück; diese sei bloße Nebenleistung. Außerdem sei eine Übersetzung nicht nach § 3 UrhG geschützt, wenn --wie hier-- die übersetzte Sendung nicht geschützt sei. Die Nachrichtensendungen seien keine Filmwerke und der Kläger sei nicht Miturheber. Soweit es sich in Teilbereichen dennoch um Filmwerke handele, entfalle nach § 49 UrhG der Urheberrechtsschutz. Außerdem sei eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1999 geboten. Der Kläger sei nicht Schriftsteller, Komponist oder ausübender Künstler i.S. des Anhangs H Nr. 8 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG).
Das FA beantragt,
die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Revision für unzulässig, da das FG die Revision nur wegen der Frage, ob Nachrichtensendungen generell oder zumindest teilweise unter § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1999 fallen, zugelassen habe. Hilfsweise verteidigt er die angefochtene Vorentscheidung.
II.
Die zulässige Revision des FA ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger im Streitfall nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1999 begünstigte Umsätze ausgeführt hat.
1.
Die Revision ist zulässig. Nach dem Grundsatz der Vollrevision eröffnet die Zulassung der Revision durch das FG das Rechtsmittel in vollem Umfang. Deshalb kommt es --entgegen der Auffassung des Klägers-- nicht darauf an, ob die in der Revisionsbegründung vom FA vorgetragenen Revisionsgründe mit den Überlegungen übereinstimmen, die das FG zur Zulassung der Revision veranlasst haben (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. März 1993 I R 27/92, BFHE 171, 198, BStBl II 1993, 637; vom 25. Mai 2004 VII R 8/03, BFH/NV 2004, 1498).
2.
Das FG hat § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1999 ohne Rechtsverstoß angewendet. Nach der Vorschrift ermäßigt sich die Steuer auf 7 v.H. der Bemessungsgrundlage für Umsätze durch "die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben".
a)
Begünstigt ist danach die Einräumung (durch vertragliche Bestellung) und Übertragung von Verwertungsrechten, die aus dem Urheberrecht abgeleitet werden, durch den Urheber oder den Nutzungsberechtigten an Dritte (z.B. an Verleger oder Verwertungsgesellschaften). Das Urheberrecht als solches hingegen ist grundsätzlich nicht übertragbar (§ 29 Satz 2 UrhG).
b)
Rechte, die sich aus dem UrhG ergeben, können u.a. an durch das UrhG geschützten Filmwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) eingeräumt oder übertragen werden. Das UrhG schützt denjenigen, der ein Werk durch persönliche geistige Schöpfung geschaffen hat (§ 2 Abs. 2 UrhG). Nach § 3 Satz 1 UrhG werden u.a. Übersetzungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbstständige Werke geschützt.
c)
Der Urheber eines Werks hat u.a. nach § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Dieses Recht umfasst nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 UrhG insbesondere das Senderecht (§ 20 UrhG). Das Senderecht ist nach § 20 UrhG das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
3.
Nach diesen Grundsätzen ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1999 (von den Dolmetscherinnen erworbene) Rechte, die sich aus dem UrhG ergeben, an B übertragen hat. Dies gibt der einheitlichen Leistung des Klägers das Gepräge.
a)
Die Beurteilung des FG, die übersetzten Nachrichtensendungen seien Filmwerke, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa)
Die für die Annahme eines Filmwerks erforderliche persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) kann auch einem Film zugebilligt werden, der darauf abzielt, ein wirkliches Geschehen im Bild festzuhalten. Dies setzt voraus, dass sich der Film nicht in der bloß schematischen Aneinanderreihung von Lichtbildern erschöpft, sondern sich durch die Auswahl, Anordnung und Sammlung des Stoffes sowie durch die Art der Zusammenstellung der einzelnen Bildfolgen als das Ergebnis individuellen Schaffens darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. April 1953 I ZR 110/52 --Lied der Wildbahn I--, BGHZ 9, 262, unter II.). Hebt sich ein Film von einem rein chronologisch und schematisch ablaufenden Abfilmen durch die Verbindung der Dokumentation eines tatsächlichen Geschehens mit Einblendungen gezielt ausgewählter Begleitumstände ab, so handelt es sich um ein Filmwerk (vgl. BGH-Urteil vom 24. November 1983 I ZR 147/81 --Filmregisseur--, BGHZ 90, 219, unter III.1., m.w.N.; Loewenheim/Nordemann, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rz. 176 f.). Bei Nachrichtensendungen kann der Urheber z.B. die nach seinen Vorstellungen wesentlichen Nachrichten und den dazu vorhandenen Bild- und Filmstoff zusammenstellen und anordnen, die zu berichtenden Teilaspekte auswählen und gewichten, den Nachrichtentext an die Bilder und Filme redaktionell anpassen, sowie durch eingeblendete Erläuterungen, Interviews und Kommentare die wesentlichen Begleitumstände des Geschehens darstellen und dem Zuschauer in allgemein verständlicher Sprache die wesentlichen Gesichtspunkte deutlich machen.
bb)
Von diesen Rechtsgrundsätzen des BGH ist das FG ausgegangen und hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die übersetzten Nachrichtensendungen als Filmwerke angesehen, weil es sich nicht nur um die Aneinanderreihung von selbst nicht dem Urheberrechtsschutz unterliegenden Nachrichten handele. Der Einwand des FA, es handele sich bei den Sendungen nicht um Filmwerke, trifft danach nicht zu.
b)
Soweit das FA weiter geltend macht, Nachrichtensendungen als Filmwerke genössen nach § 49 Abs. 2 UrhG keinen Urheberrechtsschutz, verhilft auch dies der Revision nicht zum Erfolg. § 49 Abs. 2 UrhG erlaubt zwar die zustimmungs- und vergütungsfreie Übernahme von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten. Übernommen werden darf jedoch nur die Nachricht, aber keinerlei inhaltliche Erläuterung (Schricker/ Melchiar, Urheberrecht, 2. Aufl., § 49 UrhG Rz. 25; Schulze/ Dreier, Urheberrechtsgesetz, § 49 Rz. 13). Schon deshalb erlaubt es § 49 Abs. 2 UrhG z.B. nicht, die auf Q ausgestrahlten Nachrichtensendungen auf einem anderen Fernsehsender auszustrahlen. Der Senat kann deshalb die im urheberrechtlichen Schrifttum umstrittene Frage, ob die Vorschrift auf Nachrichten, die Werke sind, überhaupt Anwendung findet (bejahend z.B. Engels in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, § 49 Rz. 25; verneinend z.B. Loewenheim/Götting, Handbuch des Urheberrechts, § 31 Rz. 102 ff., jeweils m.w.N.), vorliegend offen lassen.
c)
Das FG ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Übersetzungen der Dolmetscherinnen Urheberrechtsschutz genießen.
aa)
Das UrhG geht --indem es in § 3 Satz 1 UrhG die Übersetzung als Beispiel einer urheberrechtlich geschützten Bearbeitung nennt-- davon aus, dass Übersetzungen geschützter Werke in der Regel eine eigenschöpferische Leistung des Übersetzers darstellen und daher ihrerseits Gegenstand urheberrechtlichen Schutzes sind. Die Übersetzung eines Werks in eine andere Sprache erfordert ein besonderes Einfühlungsvermögen und eine gewisse sprachliche Ausdrucksfähigkeit. Der Übersetzer muss den Sinngehalt vollständig erfassen und auch Zwischentöne des Originals wiederzugeben versuchen (ausführlich BFH-Urteil vom 13. September 1984 IV R 38/83, nicht veröffentlicht --n.v.--, Juris-Dokument Nr. STRE845064160, unter 2.b, zum sog. "Adaptor"; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 3 UrhG Rz. 21; vgl. auch Abschn. 168 Abs. 12 der Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR-- 2005). Deshalb hat der BGH z.B. Übersetzungen von Comics als nach § 3 UrhG urheberrechtlich geschützt angesehen (BGH-Urteile vom 15. September 1999 I ZR 57/97, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2000, 140; vom 22. April 2004 I ZR 174/01, NJW 2005, 151 --Comic-Übersetzungen II und III--).
bb)
Nach § 6 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vom 27. April 2002 (BGBl I 2002, 1467) ist die Deutsche Gebärdensprache (DGS) als eigenständige Sprache anerkannt. Gebärdensprachdolmetscher sind nach § 2 Abs. 1 der Kommunikationshilfenverordnung (BGBl I 2002, 2650) u.a. Dolmetscher für die Gebärdensprache DGS.
cc)
Ausgehend davon hat das FG die Werkqualität der Übersetzungen zu Recht bejaht. Es hat ausgeführt, viel mehr noch als die Übersetzung eines Romans sei die Übersetzung der Nachrichtensendungen das Ergebnis einer eigenen geistigen Leistung, weil die Dolmetscherinnen teilweise zu ganz anderen Formulierungen als die Nachrichtensprecher greifen müssten. Die Übersetzungen seien vergleichbar mit urheberrechtlich geschützten Leistungen der Nachrichtendienste, die Nachrichten redaktionell bearbeiten und verbreiten. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Soweit das FA hiergegen einwendet, beim Simultan-Dolmetschen bestehe nur eine kurze Überlegungszeit, ist zu berücksichtigen, dass nach dem vom FG durch Bezugnahme festgestellten Vertragsinhalt Texte und Inhaltsangaben der zu dolmetschenden Sendung zur Vorbereitung der Dolmetscherinnen zur Verfügung gestellt wurden. Überdies dürfte bei einer vom FA als kurz unterstellten Überlegungszeit die geistige Leistung der Dolmetscherinnen eher höher als geringer einzuschätzen sein.
d)
Die Vertragsauslegung des FG, der Kläger habe die Übersetzungsleistung selbst geschuldet, wird von der Revision nicht angegriffen. Es handelt sich deshalb --entgegen der missverständlichen Formulierung unter 3.2. des Vertrages des Klägers mit B-- im Streitfall nicht um eine Personalgestellung, die nicht begünstigt wäre, sondern der Kläger hat nach der Vertragsauslegung durch das FG (§ 118 Abs. 2 FGO) zur Erfüllung eigener Verpflichtungen von den Urheberinnen, den Dolmetscherinnen, Senderechte (§ 20 UrhG) erworben und diese an B weiter übertragen (zu einem ähnlichen Fall vgl. Abschn. 168 Abs. 21 Satz 3 UStR 2005). Ob der Kläger auch Miturheber ist (vgl. dazu BGH-Urteil vom 13. Juni 2002 I ZR 1/00, BGHZ 151, 92, m.w.N.), bedarf deshalb keiner Klärung.
e)
Soweit das FA rügt, die bloße zustimmungspflichtige oder zustimmungsfreie Befugnis zur Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes sei nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1999 begünstigt, trifft dies zwar zu. Wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf die Verwertung des Werkes, sondern nur auf seine Anwendung durch den Leistungsempfänger gerichtet ist, unterliegt der Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2004 V R 4/04, BFHE 208, 470, BStBl II 2005, 415, m.w.N.).
Eine solche Situation liegt jedoch im Streitfall nicht vor. Nach dem Vertrag vom 9. Juni 1997 bezog B die Übersetzungen nicht, um sie für eigene Zwecke, z.B. für gehörlose Beschäftigte der Nachrichtenredaktion, zu nutzen, sondern um sie urheberrechtlich zu verwerten. Sie wurden auf Q ausgestrahlt und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Hierfür war der Erwerb von Senderechten unabdingbare Voraussetzung. Deshalb kam es den Vertragsparteien vereinbarungsgemäß vor allem auf die Übertragung der Senderechte an B an. Die Herstellung des Werks geht darum als Vorstufe für die eigentliche Leistung in dieser auf (vgl. Abschn. 168 Abs. 22 UStR 2005).
f)
Die Übertragung der Senderechte gibt zudem einer einheitlichen Leistung des Klägers das Gepräge.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (vgl. z.B. Urteil vom 25. Februar 1999 C-349/96 --Card Protection Plan Ltd.--, Slg. 1999, I-973; s. auch BFH-Urteil vom 24. Februar 2005 V R 26/03, BFH/NV 2005, 1395) darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung nicht künstlich aufgespalten werden. So liegt es im Streitfall: Das FA bezeichnet die vom Kläger gegenüber B übernommenen Verpflichtungen als "Leistungsbündel". Aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers handelt es sich bei diesem "Leistungsbündel" um eine einheitliche Leistung, die aus den unter II.3.e genannten Gründen durch die Übertragung der Senderechte an B geprägt ist (vgl. zu ähnlichen Fällen Abschn. 168 Abs. 10 Satz 1, Abs. 11 Nr. 2, Abs. 19 Satz 3, Abs. 20 Satz 3 Nr. 6, Abs. 21 Satz 3 UStR 2005).
4.
Zu Recht ist das FG auch davon ausgegangen, dass Anhang H Nr. 8 der Richtlinie 77/388/EWG dieser Beurteilung nicht entgegensteht. Selbst wenn --wie das FA meint-- § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1999 nicht in vollem Umfang gemeinschaftsrechtskonform sein sollte, ginge das für den Kläger günstigere nationale Recht vor (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2004 V R 25, 26/04, BFHE 208, 479, BStBl II 2005, 419, unter II.5., m.w.N.).
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