§ 68 FGO
§ 121 FGOFG München - 09.03.2002 - AZ.: 6 K 49/02
Gründe
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb eine Eigentumswohnung, die er ab November 1993 vermietete. Er erhielt Landesmittel nach dem sog. Dritten Förderungsweg und unterlag deshalb einer Mietpreisbindung sowie einem Belegungsrecht.
Ab dem Veranlagungszeitraum 1993 machte der Kläger in Bezug auf dieses Objekt Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, ohne dabei allerdings die Landesmittel bei der Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung (AfA) abzusetzen oder sie als Einnahmen zu erfassen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger für das Streitjahr (1999) und kürzte die AfA-Bemessungsgrundlage.
Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 462 veröffentlichten Urteil statt. Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Während des Revisionsverfahrens änderte das FA den angefochtenen Einkommensteuerbescheid mehrfach, zuletzt durch Änderungsbescheid vom 3. September 2003 und erfasste erstmals Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Der Kläger hat gegen den Änderungsbescheid Einspruch eingelegt. Das FA hat mitgeteilt, dass die vom FG festgestellten tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffes durch die Änderungen des FA nicht unberührt geblieben seien.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.
1.
Nach § 127 FGO kann der Bundesfinanzhof (BFH), wenn während des Revisionsverfahrens ein geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden ist, das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen.
a)
Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Das FG entschied über den Einkommensteuerbescheid vom 25. Januar 2002. An die Stelle dieses Bescheids trat während des Revisionsverfahrens der Änderungsbescheid vom 3. September 2003, der nach § 68 i.V.m. § 121 FGO zum Gegenstand dieses Verfahrens wurde. Damit liegt dem angefochtenen Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zu Grunde; es kann keinen Bestand haben (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteil vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFH/NV 2003, 1495 , unter I., m.w.N.).
b)
Die Sache ist zurückzuverweisen. Nach § 127 FGO ist regelmäßig eine Zurückverweisung der Sache an das FG geboten, wenn der Bescheid einen neuen Streitpunkt enthält (BFH-Urteil vom 27. Juli 2000 V R 31/99, BFH/NV 2001, 57). So verhält es sich im Streitfall: Die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind erstmals im Revisionsverfahren der Besteuerung unterworfen worden.
2.
Das FG hat im zweiten Rechtsgang die Rechtmäßigkeit dieser Besteuerung zu prüfen. Die vom Kläger empfangenen Landesmittel hat das FG allerdings zutreffend als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung qualifiziert. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf sein Grundsatzurteil vom 14. Oktober 2003 in dem zwischen denselben Beteiligten ergangenen Revisionsverfahren IX R 60/02 (BFHE 203, 382, BStBl II 2004, 14), von dem der Senat das Streitverfahren durch Beschluss vom gleichen Tag abgetrennt hat.
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