Normen
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO
§ 3 Abs. 11 UStG 1980
Art. 6 Abs. 4 Richtlinie 77/388/EWG
Gründe
I.
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Einbringung von Geschäftslokalen.
Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bügerlichen Rechts, die durch "Gesellschafts- und Einbringungsvertrag" vom 20. Dezember 1988 errichtet wurde. Gesellschafter waren B, S und die B-KG.
Gesellschafter B war Teileigentümer von sieben Geschäftslokalen (fünf Teileigentumseinheiten) in einem Wohn- und Geschäftshaus in S. Eines der Geschäftslokale hatte B an Frau K, die übrigen Geschäftslokale hatte die B-KG an mehrere Mieter vermietet.
Nach dem Vertrag vom 20. Dezember 1988 brachte B die Geschäftslokale in die neu gegründete Klägerin zum Teil als Gesellschaftereinlage und zum Teil gegen Begründung einer verzinslichen Forderung ein. Die Auflassung wurde erklärt. Der Besitzübergang wurde auf den Tag des Vertragabschlusses festgelegt.
Zu dem Gesellschaftsvertrag wurde als "Anlage 2" ein "Mietgarantievertrag" geschlossen, der die Geschäftslokale betrifft: Dort hieß es, die Gewerbeeinheiten würden zur Zeit von der B-KG für B vermietet. Die B-KG werde weiter die Vermietung durchführen, nun jedoch auf Rechnung der Klägerin.
B verzichtete auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) und erteilte der Klägerin unter dem 22. Dezember 1988 eine Rechnung mit gesondertem Ausweis von 263 442, 31 DM Umsatzsteuer. Diese wurde von der Klägerin im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1988 als Vorsteuer geltend gemacht.
Zur Eintragung der Klägerin im Grundbuch kam es nicht mehr. Im Juli 1989 veräußerte die Klägerin die Geschäftslokale unter Zustimmung des B an einen Dritten. Erst danach informierte die B-KG die Mieter darüber, dass die angemieteten Räume am 20. Dezember 1988 von B auf die Klägerin "übertragen" worden seien. Die Mietzahlungen erfolgten auch nach dem 20. Dezember 1988 weiterhin auf ein Konto der B-KG.
Aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung setzte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuer für 1988 auf 0 DM fest, da das FA die Unternehmereigenschaft der Klägerin verneinte.
Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage im ersten Rechtsgang statt (Urteil vom 27. Juli 1994 5 K 5121/91 U).
Auf die Revision des FA hob der Bundesfinanzhof (BFH) die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück (BFH-Urteil vom 30. Mai 1996 V R 5/95, BFH/NV 1996, 940). Nach Ansicht des BFH trugen die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht seine Ansicht, die Klägerin habe nachhaltig Mietumsätze erbracht; das FG habe ausgeschlossen, dass die B-KG im Streitjahr im Namen der Klägerin zivilrechtliche wirksame Mietverträge mit den "Endmietern" vereinbart habe; nicht ausgeschlossen habe es, dass die Klägerin die Räume ab 20. Dezember 1988 zunächst an die B-KG vermietet oder diese beauftragt habe, die Räume für ihre (der Klägerin) Rechnung zu vermieten; nach den Feststellungen des FG sei es auch möglich, dass die B-KG die Räume nach dem 20. Dezember 1988 weiterhin im Namen von B oder jedenfalls in seinem Auftrag vermietet habe.
Das FG hat daraufhin den Sachverhalt im zweiten Rechtsgang weiter mit dem Ergebnis aufgeklärt, dass die B-GmbH die von ihr vermieteten Geschäftslokale nach dem 20. Dezember 1988 für Rechnung der Klägerin vermietet habe, so dass nach den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung des BFH zur Leistungskommission (BFH-Urteile vom 7. Oktober 1999 V R 79, 80/98, BFHE 190, 235, BFH/NV 2000, 287, und vom 25. Mai 2000 V R 66/99, BFH/NV 2000, 1318) von Vermietungsleistungen der Klägerin an die B-KG auszugehen sei. Insoweit hielt es die Klage für begründet.
Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Hiergegen wendet sich das FA. Es beantragt, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache insoweit zuzulassen, als das FG der Klage stattgegeben habe.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 18. September 2001 mitgeteilt, ihm sei sein Mandant wegen Insolvenz der Gesellschafter "abhanden gekommen".
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Das Beschwerdeverfahren ist nicht gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen worden, da das Insolvenzverfahren nicht über das Vermögen der Klägerin eröffnet worden ist, sondern allenfalls über das Vermögen ihrer Gesellschafter.
Soweit in dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 18. September 2001 eine Mandatsniederlegung zu sehen sein sollte, hindert dies mangels der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten nicht, dass die Klägerin noch von ihrem bisherigen Prozessbevollmächtigten vertreten wird (vgl. § 87 ZPO).
2.
Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Die Beschwerdebegründung genügt diesen Anforderungen nicht.
Durch die Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 190, 235, BFH/NV 2000, 287; in BFH/NV 2000, 1318, und vom 31. Januar 2002 V R 40, 41/00, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2002, 719) ist bereits geklärt,
dass ein Besorgen einer sonstigen Leistung i. S. des § 3 Abs. 11 UStG vorliegt, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt ("Leistungseinkauf") oder wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen an Dritte erbringt ("Leistungsverkauf")
und dass entsprechend den Vorgaben des Art. 6 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG die Geschäftsbesorger, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten tätig werden, so zu behandeln sind, als ob sie diese Dienstleistung selbst erhalten und erbracht hätten.
Der Umstand, dass die Finanzverwaltung der Rechtsprechung des Senats nicht folgt, begründet noch keinen weiteren Klärungsbedarf. In der Beschwerdebegründung werden nur bereits vom BFH --spätestens im Urteil in DStR 2002, 719-- berücksichtigte Gesichtspunkte angesprochen und kein darüber hinausgehender allgemeiner Klärungsbedarf dargelegt.