BFH

BFHV R 38/0017.5.2001

Amtlicher Leitsatz:

1. Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 UStG gilt als (vorsteuerabzugsberechtigter) Unternehmer bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt.

2. Leistet der Unternehmer für die Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung eine Anzahlung, bevor die angezahlte Leistung an ihn bewirkt ist, so ist für den Vorsteuerabzug auf seine Verwendungsabsicht im Zeitpunkt der Anzahlung abzustellen.

3. Ist eine Grundstücksvermietung beabsichtigt, kommt es darauf an, ob der Unternehmer das Grundstück steuerfrei vermieten oder auf die Steuerfreiheit der Grundstücksvermietung (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG) gemäß § 9 UStG verzichten will. Im erstgenannten Fall ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, im letztgenannten Falle nicht.

Normen

§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1991/1993
§ 15 UStG 1991/1993
§ 17 UStG 1991/1993
Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 77/388/EWG
Art. 17 Richtlinie 77/388/EWG

FG Nürnberg (EFG 2000, 1283)

 

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) kaufte mit notariell beurkundetem Bauträgervertrag vom 21. Dezember 1995 von V einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in W mit einer noch zu errichtenden Gewerbeeinheit zum Preis von . . . DM zzgl. . . . DM Umsatzsteuer.

Mit Rechnung vom 22. Dezember 1995 forderte V eine Kaufpreisrate von . . . DM zzgl. . . . DM Umsatzsteuer an, die die Klägerin noch im Streitjahr 1995 entrichtete. Die Umsatzsteuer (Vorsteuer) wurde mit Abtretungsanzeige vom 10. Januar 1996 zugunsten von V an das Finanzamt abgetreten.

Im Jahre 1997 teilte V der Klägerin mit, dass sie das Gebäude nicht errichten könne. Aufgrund einer Bürgschaft der Bank in Z erhielt die Klägerin die Netto-Kaufpreisrate (ohne Umsatzsteuer) von dieser zurück.

In ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 1995 hatte die Klägerin gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) die Vorsteuer aus der Kaufpreisrate geltend gemacht, da sie die Gewerberäume steuerpflichtig vermieten wolle. Das FA folgte dem zunächst, setzte aber letztlich die Jahresumsatzsteuer für 1995 auf 0 DM fest (Änderungsbescheid vom 28. Oktober 1998).

Einspruch und Klage gegen den Steuerbescheid für 1995 hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1283 veröffentlicht ist, war der Auffassung, mangels tatsächlicher Ausführung der Vermietungsumsätze habe die Klägerin nicht auf ihre Steuerfreiheit verzichten können; in den Fällen der Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. August 1998 V R 18/97, Breitsohl (BFHE 186, 475) und vom 27. August 1998 V R 77/96, Schloßstraße (BFHE 186, 468 ) hätten die Unternehmer jeweils tatsächliche Leistungen erhalten. Hieran fehle es im Streitfall.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Sie meint, die Vorentscheidung sei mit den zwischenzeitlich ergangenen Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 8. Juni 2000 Rs. C-396/98, Schloßstraße (Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2000, 308, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 336 mit Anm. Widmann) und Rs. C-400/98, Breitsohl (UVR 2000, 302, UR 2000, 329 mit Anm. Widmann) unvereinbar; ihr stehe der Vorsteuerabzug in Höhe von . . . DM zu, da sie beabsichtigt habe, die Gewerberäume steuerpflichtig zu vermieten.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Vorsteuerabzug anzuerkennen.

Das FA ist der Revision entgegengetreten.

II.

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) kann der Unternehmer die in Rechnungen i. S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).

Die Klägerin war Unternehmerin. Wie der BFH im Anschluss an das EuGH-Urteil Breitsohl (in UR 2000, 329, UVR 2000, 302) entschieden hat, gilt bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 UStG als (vorsteuerabzugsberechtigter) Unternehmer bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt (BFH-Urteil vom 8. März 2001 V R 24/98, UR 2001, 214).

Die Klägerin hat mit der Anzahlung auf den Kaufpreis eine derartige Investition getätigt. Sie hatte die Absicht, mit den Gewerberäumen eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben.

Da eine Rechnung für die Anzahlung vorlag und diese geleistet worden war, waren auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG für den begehrten Vorsteuerabzug gegeben.

2. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist aber die Steuer für die Lieferung von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Im Streitfall ist es zur Lieferung der Gewerberäume und zu ihrer Verwendung zur Ausführung von Umsätzen nicht gekommen.

In Fällen, in denen es beim Empfänger einer Leistung nicht mehr zu der beabsichtigten Verwendung kommt, ist nach der Rechtsprechung des EuGH und der neueren Rechtsprechung des BFH auf die Verwendungsabsicht abzustellen, die der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs hatte. Entscheidend ist, dass zu diesem Zeitpunkt gemäß Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht. Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, müssen deshalb auch zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sein (vgl. BFH-Urteil in UR 2001, 214).

Werden Anzahlungen geleistet, bevor die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung bewirkt ist, so entsteht der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag (Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Zu diesem Zeitpunkt entsteht auch das Recht auf Vorsteuerabzug (Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG).

Demnach ist dann, wenn der Unternehmer Anzahlungen geleistet hat, bevor die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung an ihn bewirkt ist, auf seine Verwendungsabsicht im Zeitpunkt der Anzahlung abzustellen. Ist eine Grundstücksvermietung beabsichtigt, kommt es darauf an, ob der Unternehmer das Grundstück steuerfrei vermieten oder auf die Steuerfreiheit der Grundstücksvermietung (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG) gemäß § 9 UStG verzichten will. Im erstgenannten Fall ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, im letztgenannten Falle nicht (vgl. EuGH-Urteil Schloßstraße in UR 2000, 336, und BFH-Urteil in UR 2001, 214).

Erhält der Steuerpflichtige aufgrund seiner Absicht, die angezahlte Eingangsleistung für einen steuerpflichtigen Ausgangsumsatz zu verwenden, im Jahr der Anzahlung den Vorsteuerabzug und wird die Anzahlung --wie im Streitfall-- später zurückerstattet, ist der Vorsteuerabzug im Jahr der Rückerstattung gemäß § 17 UStG zu berichtigen.

Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben.

3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Die Sache war deshalb gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG zurückzuverweisen.

Bei der Frage, welche Verwendungsabsicht der Unternehmer hatte, ist nämlich zu prüfen, ob seine Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird (vgl. insbes. Rdnr. 41 des EuGH-Urteils Schloßstraße in UVR 2000, 308, UR 2000, 336, und Rdnr. 40 des EuGH-Urteils Breitsohl in UVR 2000, 302, UR 2000, 329, sowie BFH-Urteil in UR 2001, 214).

Diese Prüfung hat das FG aufgrund seiner abweichenden Rechtsauffassung bislang unterlassen. Es erhält Gelegenheit, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.

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