BFH I R 69/96

BFHI R 69/9619.3.1997

 

Tatbestand

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre 1987 und 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist X-Meister. Er war vom 1. August 1986 bis zum 30. Juni 1992 für seinen inländischen Arbeitgeber in dessen ausländischer Vertretung in Y/Saudi Arabien nichtselbständig tätig. Der Kläger erhielt in dieser Zeit sein Gehalt von dem arabischen Generalvertreter, obwohl das Arbeitsverhältnis mit dem inländischen Arbeitgeber fortbestand. Der Kläger hatte in Y ab dem 1. September 1986 eine Wohnung gemietet. Dort lebte er zusammen mit der Klägerin. Seine Wohnung in Deutschland behielt er bei, obwohl er hier polizeilich abgemeldet war. In den Jahren 1987 bis 1991 hielten die Kläger sich in ihrer inländischen Wohnung zwischen drei und acht Wochen jährlich auf.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) behandelte die Kläger als unbeschränkt steuerpflichtig. Er veranlagte sie für die Streitjahre 1987 und 1992 auch mit den Einkünften, die der Kläger für seine in Saudi Arabien ausgeübte Tätigkeit erzielt hatte. Die Einsprüche der Kläger blieben in diesem Punkt ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Sie beantragen,

das Urteil des FG Nürnberg vom 16. Juli 1996 I 291/95 aufzuheben, den Einkommensteuerbescheid 1987 vom 20. April 1994 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1992 vom 4. Februar 1994 mit der Maßgabe zu ändern, daß die Einkommensteuer nur auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 32 886 DM erhoben wird.

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1.

Nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfaßt die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dies gilt unabhängig davon, ob die nichtselbständige Arbeit im In- oder Ausland ausgeübt wird.

2.

Die Frage, ob eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, beurteilt sich nach § 8 der Abgabenordnung (AO 1977). Danach kommt es darauf an, ob die betroffene Person im Inland eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dazu ist unstreitig, daß die Kläger in den Jahren 1987 und 1992 in H (Inland) eine Wohnung innehatten. Die Wohnung bestand aus zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumlichkeiten. Sie stellte eine den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Kläger entsprechende Bleibe dar. Die Beteiligten streiten nur darüber, ob Umstände darauf schließen lassen, daß die Kläger die Wohnung in H in den Jahren 1987 und 1992 beibehalten und benutzen wollten. Dies hat das FG in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise bejaht.

3.

Was die Begleitumstände des Innehabens einer Wohnung anbelangt, so ist vorab darauf hinzuweisen, daß ihre Beurteilung weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegt. Insoweit ist der erkennende Senat als Revisionsgericht in Ermangelung erhobener Verfahrensrügen an die Beurteilung durch das FG gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Er kann die Beurteilung durch das FG nur auf Verstöße gegen die Denkgesetze und gegen Erfahrungssätze hin überprüfen.

Ferner gilt, daß jeder Steuerpflichtige mehrere Wohnungen und mehrere Wohnsitze i. S. des § 8 AO 1977 haben kann. Diese können im In- und/oder im Ausland gelegen sein. Ein Wohnsitz i. S. des § 8 AO 1977 setzt nicht voraus, daß der Steuerpflichtige von dort aus seiner täglichen Arbeit nachgeht. Ebensowenig ist es erforderlich, daß der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält. Entscheidend ist allein, ob objektiv erkennbare Umstände dafür sprechen, daß der Steuerpflichtige die Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens beibehält. Für die Beurteilung dieser Frage können alle Umstände des Einzelfalles herangezogen werden. Sie müssen nur nach der Lebenserfahrung den Schluß erlauben, daß der Steuerpflichtige die Wohnung hält, um sie als solche zu nutzen.

4.

a)

Vor diesem Hintergrund ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das FG seine Beurteilung in erster Linie auf die Ausstattung und auf die tatsächliche Nutzung der Wohnung in H durch die Kläger in den Jahren 1986 bis 1992 stützte. Die Ausstattung und tatsächliche Nutzung sind geeignete Umstände, um wiederzugeben, zu welchem Zweck die Kläger die Wohnung hielten. Revisionsrechtlich ist es ebensowenig zu beanstanden, daß das FG auch die Nutzung der Wohnung in der Zeit vor dem 1. August 1986 und nach dem 30. Juni 1992 in seine Überlegungen einbezog. Nach der Lebenserfahrung spricht es für die Beibehaltung eines Wohnsitzes i. S. des § 8 AO 1977, wenn jemand eine Wohnung, die er vor und nach einem Auslandsaufenthalt als einzige ständig nutzt, während desselben unverändert und in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehält. Dies gilt dann um so mehr, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung jährlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf die Dauer von zwischen drei bis acht Wochen nutzt. Von Bedeutung kann dabei auch sein, ob der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes mit hoher Wahrscheinlichkeit die Wohnung wieder ständig nutzen wird. So gesehen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das FG dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, daß der Kläger von seinem Arbeitgeber immer nur für die Dauer von zwei Jahren nach Saudi Arabien abgeordnet wurde. Dies dokumentiert die Möglichkeit, daß die Kläger auch kurzfristig ins Inland in ihre "alte Wohnung" zurückkehren konnten.

b)

Von untergeordneter Bedeutung ist demgegenüber die Annahme des FG, der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Kläger habe sich weiterhin in H befunden. Der Wohnsitzbegriff setzt nicht voraus, daß sich dort auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Zwar mag ein feststellbarer Mittelpunkt der Lebensinteressen den Rückschluß erlauben, daß sich dort auch ein Wohnsitz des Steuerpflichtigen befindet. Der gleiche Schluß kann aber schon dann gezogen werden, wenn jemand eine Wohnung an einem Ort innehat, zu dem er intensive persönliche Beziehungen wie z. B. Verwandte, Freunde, Herkunft, Grundvermögen u. a. m. unterhält.

5.

Entgegen der Auffassung der Kläger steht die Vorentscheidung in voller Übereinstimmung mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

a)

Die Kläger berufen sich zu Unrecht auf das BFH-Urteil vom 26. Juli 1972 I R 138/70 (BFHE 106, 537, BStBl. II 1972, 949). Zwar hat der BFH (in BFHE 106, 537, BStBl. II 1972, 949) die damalige höchstrichterliche Rechtsprechung dahingehend zusammengefaßt, eine Wohnung müsse, um Wohnsitz zu sein, dem Steuerpflichtigen dadurch als Bleibe dienen, daß er sie ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit nutze. Der Hinweis diente jedoch - was die Zitate belegen - der Abgrenzung von den zum Berliner Präferenzgesetz ergangenen BFH-Urteilen vom 24. April 1964 VI 236/62 U (BFHE 79, 626, BStBl. III 1964, 462) und vom 4. Juni 1964 IV 29/64 U (BFHE 80, 169, BStBl. III 1964, 535), die jeweils die Errichtung von "Ferienhäusern" in der oberpfalz bzw. in Oberbayern als "Zweitwohnungen" betrafen. In den Entscheidungen wurde von der jährlichen Aufenthaltsdauer von fünf bis sechs Wochen auf den Charakter eines "Ferienhauses" geschlossen. Ein solcher Rückschluß ist jedoch dann nicht mehr möglich, wenn eine Wohnung unverändert beibehalten wird, die vor und nach einem Auslandsaufenthalt des Steuerpflichtigen dessen einzigen Wohnsitz bildete.

b)

Das BFH-Urteil vom 23. November 1988 II R 139/87 (BFHE 155, 29, BStBl. II 1989, 182) betrifft einen Sachverhalt, in dem es der BFH für die Annahme eines Wohnsitzes hat genügen lassen, daß Erblasser und Erbin, die eheähnlich zusammenlebten, eine Wohnung jährlich regelmäßig zweimal zur Rehwildjagd über einige Wochen nutzten. Danach ist also die Nutzung einer Wohnung während einiger Wochen eine solche mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit.

c)

Auch das BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 I R 8/94 (BFHE 178, 294 , BStBl. II 1996, 2) ist für die Beurteilung des Streitfalles nicht einschlägig. Es betrifft zwar die Aufgabe eines Wohnsitzes durch Eheleute infolge einer Versetzung ins Ausland. Im Urteilsfall war aber nur darüber zu entscheiden, ob die Wohnsitzaufgabe für beide Eheleute zeitlich einheitlich zu beurteilen ist oder ob es denkbar ist, daß die Eheleute ihren jeweiligen Wohnsitz zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgeben. Der erkennende Senat hat letzteres für möglich gehalten, jedoch gefordert, daß die Steuerpflichtigen die Umstände darlegen, die für eine Wohnsitzaufgabe zu unterschiedlichen Zeitpunkten sprechen. In der Regel wird eine solche Darlegung nur dann schlüssig möglich sein, wenn die Ehefrau sich mit nur kurzem zeitlichen Abstand ebenfalls ins Ausland begibt. So ist der Streitfall jedoch nicht gelagert. Er ist durch die Beibehaltung einer Wohnung gekennzeichnet, die auch vor und nach dem Auslandsaufenthalt der Kläger deren Wohnsitz bildete.

6.

Die Vorentscheidung verletzt kein Bundesrecht. Sie gibt auch keinen Anlaß, die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, die von mehreren Senaten des BFH gemeinsam getragen wird, zu überdenken oder zu modifizieren.

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