BFH

BFHIX R 69/947.5.1996

Amtlicher Leitsatz:

Im Rahmen des Fremdvergleichs ist maßgebend für die Beurteilung eines Mietvertrags zwischen Angehörigen (hier: Verschwägerten) die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen dieser Beweisanzeichen eine unterschiedliche Bedeutung zukommen. Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus.

Normen

§ 21 EStG

 

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