Normen
§ 21 EStG
Im Rahmen des Fremdvergleichs ist maßgebend für die Beurteilung eines Mietvertrags zwischen Angehörigen (hier: Verschwägerten) die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen dieser Beweisanzeichen eine unterschiedliche Bedeutung zukommen. Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus.
Normen
§ 21 EStG