Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage wegen Nichtberücksichtigung von Vorsteuer beträgen aus der Errichtung einer an einen gewerblichen Zwischenmieter vermieteten Eigentumswohnung aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 1991 ab. Die Entscheidung wurde am Schluß der Sitzung verkündet. An der Verhandlung und Beratung nahm als ehrenamtlicher Richter Herr X teil. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils führte das FG u. a. aus, es habe am Tag nach der Sitzung erfahren, daß X durch Beschluß des FG vom 16. Mai 1991 vom Amt als ehrenamtlicher Richter entbunden worden sei. Auf eine entsprechende Beschwerde hat das FG die Revision durch Beschluß vom 29. November 1991 zugelassen.
Mit der Revision rügen die Kläger und Revisionskläger (Kläger) nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, Verfahrensmängel und Verletzung sachlichen Rechts.
Die Kläger beantragen Aufhebung der Vorentscheidung und der Umsatzsteuerbescheide für 1985 und 1986 vom 22. März 1989.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) hat sich dem Antrag auf Aufhebung der Vorentscheidung angeschlossen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Vorentscheidung beruht auf einem wesentlichen Verfahrensfehler (§ 116 Abs. 1 Nr. 1, § 119 Nr. 1 FGO). An der aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Vorentscheidung hat ein Beteiligter (X) als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt (§ 5 Abs. 3 Satz 1 FGO), der im Zeitpunkt der Verhandlung und Entscheidung am 16. September 1992 nicht mehr ehrenamtlicher Richter war. Der Beteiligte X war durch Beschluß des FG vom 19. Mai 1992 von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter entbunden worden (§ 21 Abs. 3 FGO), wie in dem finanzgerichtlichen Urteil mitgeteilt wird. Damit war er nicht mehr ehrenamtlicher Richter (vgl. zu den Wirkungen eines Beschlusses über Amtsentbindung: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 1963 III C 108/61, Neue Juristische Wochenschrift 1963, 1219; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, § 24 Rz. 2; Albers, Monatsschrift für Deutsches Recht 1984, 888). Das erkennende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. Wegen dieses wesentlichen Verfahrensfehlers (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO) beruht das angefochtene Urteil auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 119 Nr. 1 FGO).
Weil dies unwiderlegbar vermutet wird, darf nicht gemäß § 126 Abs. 4 FGO geprüft werden, ob sich die Vorentscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 116 Rz. 4, § 119 Rz. 1). Für eine Sachentscheidung fehlen insoweit bindende tatsächliche Feststellungen. Die vorhandenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht verwertbar, weil sie unter Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters zustande gekommen sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Juli 1990 II R 65/89, BFHE 161, 8, BStBl II 1990, 787, unter 4).