BFH

BFHIV R 75/9115.4.1993

Amtlicher Leitsatz:

Entrichtet der Leasingnehmer überhöhte Leasingraten und räumt der Leasinggeber ihm dafür das Recht ein, das Leasingobjekt zum Ende der Grundmietzeit zu einem Vorzugspreis zu übernehmen, so muß der Leasinggeber für diese Verpflichtung einer Verbindlichkeitsrückstellung ansammeln, wenn das Leasinggut ihm zugerechnet wurde (Abweichung von BFH, 8.10.1987 - IV R 18/89, BFHE 151, 153 = BStBl. II 1988, 57).

Normen

§ 5 EStG

 

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