BFH

BFHII R 81/736.12.1978

Amtlicher Leitsatz:

Eine Rückgängigmachung im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG Baden-Württemberg (= § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1940) liegt auch dann vor, wenn das Eigentum an einem verkauften und übereigneten Grundstück im Wege der Verschmelzung von der Käuferin auf die Verkäuferin zurückfällt.

Normen

§ 34 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG Baden-Württemberg

 

Tatbestand:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) verkaufte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. November (Angebot)/4. Dezember 1969 (Annahme) in A. belegene Grundstücke an die X. GmbH gegen einen Gesamtkaufpreis in Höhe von ... DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte mit Steuerbescheid vom 19. Dezember 1969 gegen die X. GmbH ... DM Grunderwerbsteuer fest, die von der X. GmbH gezahlt wurde.

1971 ist die X. GmbH durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf die Klägerin gemäß § 355 des Aktiengesetzes (AktG) mit dieser verschmolzen worden. Die Verschmelzung ist am 27. September 1971 in das Handelsregister des Amtsgerichts B. eingetragen worden.

Die Klägerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 30. September 1971 die Erstattung der gezahlten Grunderwerbsteuer in Höhe von ... DM gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) Baden-Württemberg (= § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1940). Sie ging davon aus, daß sie das Eigentum an den fraglichen Grundstücken im Wege der Verschmelzung innerhalb der Zweijahresfrist zurückerworben habe.

Das beklagte FA hat die Erstattung mit Bescheid vom 13. April 1972 mit der Begründung abgelehnt, durch die Verschmelzung der beiden früheren Vertragspartner seien die rechtlichen Wirkungen des Kaufvertrages nicht beseitigt worden.

Die Klägerin hat Einspruch eingelegt und ihren Erstattungsantrag weiterverfolgt. Während des Einspruchsverfahrens hat das FA den Steuerbescheid berichtigt und die Steuer auf ... DM ermäßigt. Der Einspruch wegen der Ablehnung des auf die Erstattung dieses Betrages ermäßigten Erstattungsantrages ist ohne Eriolg geblieben.

Die auf Verpflichtung des FA zur Erstattung von ... DM gerichtete Klage ist vom Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) mit Urteil vom 8. Februar 1973 II 75/72 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1973 S. 398) abgewiesen worden, weil der Verschmelzungsvertrag und seine Eintragung im Handelsregister zu keiner Aufhebung der ursprünglichen Übereignungspflicht im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG Baden-Württemberg geführt habe.

Entscheidungsgründe

Der Klägerin steht als Gesamtrechtsnachfolgerin der X. GmbH der geltend gemachte Anspruch gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG Baden-Württemberg zu.

Die Klägerin ist aufgrund der Verschmelzung der X. GmbH mit ihr durch Übertragung des Vermögens wieder Eigentümerin des zuvor an die X. GmbH verkauften Grundbesitzes geworden. Der aufgrund der Verschmelzung eingetretene Rückerwerb des Grundbesitzes ist auch innerhalb der Zweijahresfrist erfolgt.

Voraussetzung für die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG Baden-Württemberg ist weder seinem Wortlaut noch seinem Sinn nach, daß der Rückerwerb durch Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrages erfolgt sein müsse. Die genannte Vorschrift wäre z. B. auch dann anwendbar gewesen, wenn die Vertragsparteien innerhalb der Zweijahresfrist und vor der Verschmelzung einen Rückkauf vereinbart hätten. Der erkennende Senat hat die Rückgängigmachung durch Rückkauf bereits im Rahmen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG 1940 anerkannt (vgl. das Urteil vom 23. Februar 1956 II 286/55 U, BFHE 62, 356, BStBl III 1956, 131). Für die Fälle des § 34 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG Baden-Württemberg kann nichts anderes gelten (vgl. in diesem Zusammenhang auch Boruttau-Klein-Egly-Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz, 10. Aufl., § 17 Rdnr. 115).

Nicht entscheidend ist, daß die Klägerin die Grundstücke nicht zurückgekauft hat, daß sie vielmehr infolge der Verschmelzung an sie zurückgefallen sind. § 34 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG Baden-Württemberg schreibt keine bestimmte Form des Rückerwerbs vor. Der Rückerwerb des verkauften Grundstücks gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG Baden-Württemberg kann z. B. auch im Wege der Zwangsversteigerung erfolgen (vgl. das Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 29. Dezember 1926, Mrozek-Kartei, Grunderwerbsteuergesetz, § 23 Abs. 1 a Nr. 3, Rechtsspruch 10). Ebenso kann der Rückerwerb nach einem Erwerb durch Abgabe des Meistgebotes (und anschließendem Zuschlag) durch Kauf erfolgen (vgl. Ott, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 3. Aufl., § 23 Anm. 23). Dann aber ist auch der Rückerwerb eines verkauften Grundstücks auf dem Wege der Verschmelzung unter § 34 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG Baden-Württemberg zu subsumieren.

Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die alle die Fälle begünstigen will, in denen das Grundstück innerhalb der Zweijahresfrist von dem früheren Eigentümer zurückerworben wird, einerlei, welche Gründe letzten Endes zu dem Rückerwerb geführt haben.

Nicht gefolgt werden kann dem FG darin, daß die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG Baden-Württemberg deshalb ausscheide, weil die Übereignungspflicht aus dem abgewickelten Kaufvertrag anläßlich der späteren Verschmelzung nicht aufgehoben worden sei. Hierauf kann es in den Fällen nicht ankommen, in denen diese Verpflichtung seinerzeit erfüllt worden ist, der Kaufvertrag später aber nicht aufgehoben wird, sondern das Eigentum infolge eines Rückkaufs oder etwa der Verschmelzung wie im vorliegenden Fall an die Verkäuferin zurückfällt. Die vom FG in diesem Zusammenhang angeführten Urteile des Senats vom 6. Mai 1969 II 87/64 (BFHE 96, 197, BStBl II 1969, 556) und II 141/64 (BFHE 96, 326, BStBl II 1969, 630) betrafen keine vergleichbaren Fälle, sondern Fälle, in denen die Grundstücke, anders als im vorliegenden Fall, nicht in die freie Verfügung des Verkäufers zurückgelangt sind.

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