BFH

BFHII R 16/7623.8.1978

Amtlicher Leitsatz:

1. In dem Rechtsstreit über die - eine Feststellung zur Konkurstabelle betreffende - Feststellung des Bestehens einer Steuerforderung gemäß § 226 a AO a. F. ist der Antrag, die Forderung als Masseforderung festzustellen, unzulässig.

2. Eine bei Konkurseröffnung noch nicht "entstandene" Steuerforderung kann als "Forderung unter aufschiebender Bedingung" Konkursforderung sein, wenn sie bei Konkurseröffnung "begründet" war und ihr späteres Entstehen nicht von einer persönlichen Handlung des Gemeinschuldners abhängt.

3. Die Feststellung gemäß § 226 a AO a. F. bezieht sich auf die einzelne Steuerforderung und nicht auf den Saldo aller Steuerforderungen. Ist ein Bescheid, der mehrere Feststellungen enthält, nur hinsichtlich einzelner Feststellungen angefochten, kann nur über diese entschieden werden.

4. Im Rechtsstreit über die Anfechtung einer Feststellung gemäß § 226 a AO a. F. kann nicht über das vom Finanzamt beanspruchte Konkursvorrecht entschieden werden.

5. Im Rechtsstreit über die Anfechtung einer Feststellung gemäß § 226 a AO a. F. ist der - in der Anmeldung zur Konkurstabelle und der Feststellung des Finanzamts enthaltene - Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung gegebenenfalls zugunsten des Anfechtenden zu berichtigen; er darf aber nicht in einer Weise verändert werden, die - sei es auch nur möglicherweise - zu Lasten der Konkursgläubiger und des Konkursverwalters ginge.

6. Die Konkurseröffnung bewirkt für sich allein nicht die Aufgabe des begünstigten Zwecks der Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerbe zwecks Bebauung im sozialen Wohnungsbau.

7. Der Nachversteuerungsgrund der Aufgabe des begünstigten Zwecks der Bebauung im sozialen Wohnungsbau entfällt nicht allein schon dadurch, daß der Vertrag über die Veräußerung des Grundstücks als eines unbebauten aufgehoben wird.

Normen

§ 226a AO (a.F.)
§ 3 Abs. 1 StAnpG
§ 38 AO 1977
§ 3 Abs. 1 KO
§ 67 KO
§ 7 KO
§§ 17 ff. KO
§§ 146 ff. KO
§§ 139 ff.KO

 

Tatbestand:

Der Kläger ist der Konkursverwalter über das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Konkursverfahren ist am 6. Januar 1967 eröffnet worden.

Die Gesellschaft hatte im Jahre 1965 in Nordrhein-Westfalen drei Grundstücke gekauft. Auf diesen sollten grundsteuerbegünstigte Gebäude des sozialen Wohnungsbaus errichtet werden. Im Hinblick darauf waren die Erwerbe auf Antrag nicht zur Grunderwerbsteuer herangezogen worden.

Die Gesellschaft hat die Grundstücke nicht mehr bebaut. Das Finanzamt (Beklagter) hat die Grunderwerbsteuerforderungen zur Konkurstabelle angemeldet und das Vorrecht aus § 61 Abs. 1 Nr. 2 der Konkursordnung (KO) beansprucht.

Der Kläger hat im Prüfungstermin die Forderungen und ihr Vorrecht bestritten. Das Finanzamt hat durch den angfochtenen Bescheid vom 20. Dezember 1968 festgestellt:

1. Grunderwerbsteuerforderung von 11 340 DM mit Fälligkeit vom 20. November 1966, nebst Nebenforderungen von 226 DM,

2. Grunderwerbsteuerforderung von 13 589,10 DM mit Fälligkeit vom 6. Januar 1967,

3. Grunderwerbsteuerforderung von 60 471,25 DM mit Fälligkeit vom 6. Januar 1967.

Zu diesen Forderungen sind im angefochtenen Urteil folgende Tatsachen festgestellt:

1. Das Grundstück in A war am 23. Februar 1965 für 150 000 DM gekauft und in unbebauten Einzelparzellen im Jahre 1966 weiterveräußert worden. Das Finanzamt hatte durch Bescheid vom 12. Oktober 1966 wegen Aufgabe des begünstigten Erwerbszwecks 11 340 DM Grunderwerbsteuer festgesetzt.

2. Das Grundstück in B war am 10. Juni 1965 für 175 500 DM unter Übernahme von 4 250 DM Maklergebühren gekauft worden. Der Beklagte sieht die Aufgabe des begünstigten Zwecks der Bebauung in dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens. Er hat dem Kläger eine Steuerberechnung vom 17. Januar 1967 über 13 589,10 DM zugeleitet. Die Grunderwerbsteuer selbst beträgt 12 582,50 DM, der Nacherhebungszuschlag 8 v. H. Der Konkursverwalter hat das Grundstück veräußert.

3. Das Grundstück in C war am 16. November 1965 für 822 650 DM gekauft worden. Es war am 30. August 1966 unbebaut weiterveräußert worden. Das Finanzamt hatte daraufhin wegen Aufgabe des begünstigten Zwecks durch Bescheid vom 9. Dezember 1966 vorläufig eine Grunderwerbsteuer von 59 784,85 DM festgesetzt. Nach Eröffnung des Konkurses ließ der Beklagte dem Kläger eine Steuerberechnung vom 17. Januar 1967 über 60 471,25 DM zugehen. In die Besteuerungsgrundlage waren 8 000 DM Vermessungskosten einbezogen. Die Steuer selbst war mit 58 145,50 DM, der Nacherhebungszuschlag mit 4 v. H. angesetzt. Zu diesem Zeitpunkt war der Weiterverkauf vom Käufer angefochten und "rückgängig gemacht". Auch ein weiterer Verkauf war rückgängig gemacht worden. Nähere Feststellungen über diese Vorgänge sind nicht getroffen. Später hat der Kläger (Konkursverwalter) das Grundstück verkauft.

Der Rechtsstreit über das von dem Beklagten beanspruchte Vorrecht war bei dem Landgericht anhängig gemacht worden. Er ist vom Oberlandesgericht an das Finanzgericht verwiesen worden. Bei diesem ist er noch anhängig.

Den Feststellungsbescheid vom 20. Dezember 1968 hat der Kläger erfolglos mit dem Einspruch angefochten. Die zunächst allgemein erhobene Anfechtungsklage hat er noch vor der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht dahin gehend beschränkt, daß die Feststellung vom 20. Dezember 1968 nebst der Einspruchsentscheidung bezüglich des Erwerbsvorgangs B vom 10. Juni 1965 und des Erwerbsvorgangs C vom 16. November 1965 aufgehoben werden solle.

Das Finanzgericht hat die Grunderwerbsteuerfeststellung über 11 340 DM mit Fälligkeit vom 20. November 1966 für den Erwerb in A wiederholt und die Grunderwerbsteuerfeststellungen über 60 471,25 DM für das Grundstück in C und über 13 589,10 DM für das Grundstück B aufgehoben, weil es der Ansicht ist, diese Steuerforderungen seien als nach der Konkurseröffnung entstandene keine Konkursforderungen.

Mit der Revision beantragt der Beklagte, das angefochtene Urteil "aufzuheben und festzustellen, daß auch die Grunderwerbsteueransprüche aus dem Erwerb des Grundstücks C ... in Höhe von 60 471,25 DM und aus dem Erwerb des Grundstücks B ... in Höhe von 13 589,10 DM im Zeitpunkt der Konkurseröffnung begründet" gewesen "und durch die endgültige Weiterveräußerung dieser Grundstücke durch den Konkursverwalter Masseforderungen ... entstanden" seien.

Entscheidungsgründe

1. Unverständlich ist der Revisionsantrag in seinem zweiten Teil. Sollten die Grunderwerbsteuerforderungen Masseforderungen (§§ 57 ff. KO) sein, so könnten sie nicht vor Konkurseröffnung "begründet" (§ 3 Abs. 1 KO) und demzufolge keine Konkursforderungen sein. Wären sie keine Konkursforderungen, wäre die angefochtene Feststellung gemäß § 226 a der Reichsabgabenordnung (AO) a. F. ohne weiteres aufzuheben, ohne daß in diesem Verfahren darüber entschieden werden könnte, ob sie Masseforderungen sind oder nicht.

Der innere Widerspruch des Revisionsantrags (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO) steht der Zulässigkeit der Revision im ganzen nicht entgegen. Die Revisionsbegründung ergibt, daß der Beklagte eine Verletzung der § 3 Abs. 1, § 65 KO rügt und im Ergebnis die Abweisung der Anfechtungsklage erstrebt. Wie durch Rückfrage bestätigt, fußt der - fälschlich mit "und" verbundene - zweite Teil des Antrags auf der - unschlüssigen (Beschluß vom 29. September 1970 II B 22/70, BFHE 100, 140 [144], BStBl II 1970, 830) - Erwägung (vgl. § 7 KO), Forderungen, die nicht Konkursforderungen seien, müßten zwingend Masseforderungen sein, und dem Rechtsirrtum, im vorliegenden Verfahren könne über diesen (scheinbaren) Umkehrschluß aus dem angefochtenen Urteil entschieden werden.

Der diesbezügliche, das Bestehen einer Masseforderung betreffende Antrag des Beklagten war als unzulässig zurückzuweisen. Denn Streitgegenstand dieses Verfahrens ist allein die - eine Feststellung zur Konkurstabelle betreffende (§§ 144 ff. KO) - Steuerfeststellung gemäß § 226 a AO a. F. über das "Bestehen der Steuerforderung", die "im Konkursverfahren geltend gemacht" wird (vgl. §§ 138 ff., 61 ff. KO), und den "Zeitpunkt ihrer Fälligkeit". Eine Masseforderung dagegen richtet sich zwar gegen den Konkursverwalter als Konkursverwalter (§§ 57, 6 KO); sie ist aber außerhalb des Konkursverfahrens geltend zu machen und einer Feststellung zur Konkurstabelle (§§ 144 ff. KO) nicht zugänglich.

2. Im übrigen ist die Revision zwar nicht völlig, aber doch im wesentlichen begründet.

a) Die Grunderwerbsteuerforderung in Höhe von 13 589,10 DM für den Erwerb des Grundstücks in B ist Konkursforderung (§ 3 Abs. 1 KO). Sie war zwar im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses noch nicht entstanden und demzufolge auch nicht fällig, aber doch schon begründet (Urteil vom 27. August 1975 II R 93/70, BFHE 117, 176 [179 f.], BStBl II 1976, 77).

Das Finanzgericht hat dieser Forderung die Eigenschaft einer Konkursforderung deshalb abgesprochen, weil sie im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht entstanden war. Dabei hat es § 67 KO übersehen. Denn diese - im achten Titel des ersten Buches der Konkursordnung über die "Konkursgläubiger" stehende - Vorschrift besagt, daß "Forderungen unter aufschiebender Bedingung nur zu einer Sicherung berechtigen", setzt damit aber voraus, daß solche Forderungen unter aufschiebender Bedingung - soweit nicht von einer persönlichen Handlung des Gemeinschuldners abhängig (§ 7 KO) - nach Maßgabe der § 3 Abs. 1, §§ 61 ff. KO Konkursforderungen sind; als solche bedürfen sie der Anmeldung zur Konkurstabelle und der Prüfung gemäß §§ 138 ff. KO (vgl. zur Verteilung §§ 154, 168 Nr. 2 KO).

Der Eigenschaft als Konkursforderung steht nicht entgegen, daß die Steuerforderung bei Konkurseröffnung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG - (§ 38 der Abgabenordnung 1977-AO 1977-) noch nicht entstanden war. Für aufschiebend bedingte Forderungen gilt nämlich auch nach bürgerlichem Recht, daß die "von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung" erst "mit dem Eintritt der Bedingung" eintritt (§ 158 Abs. 1 BGB), und der "Anspruch" (§ 194 Abs. 1 BGB) - also "das Recht, von einem andern ein Tun oder Unterlassen zu verlangen" -, nicht vor dem Eintritt der Bedingung entsteht. Da Steuerforderungen - unbeschadet des § 61 Abs. 1 Nr. 2 und des § 146 Abs. 5 KO - an dem Konkursverfahren in gleicher Weise teilnehmen wie Forderungen des bürgerlichen Rechts, kann demnach auch eine im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht entstandene Steuerforderung Konkursforderung sein, sofern sie im Sinne des § 3 Abs. 1 KO vor Konkurseröffnung "begründet" worden ist und ihre Entstehung nicht im Sinne des § 7 KO von einer persönlichen Handlung des Gemeinschuldners abhängt. Dagegen ist es - wie §§ 17 ff. KO zeigen - mit dem Wesen einer Konkursforderung vereinbar, daß ihr Entstehen oder Nichtentstehen von dem Verhalten des Konkursverwalters abhängt.

Die angemeldete Grunderwerbsteuerforderung für den Erwerb in B war demnach aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) und § 3 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau aufschiebend bedingt begründete Konkursforderung (Urteil vom 27. August 1975 II R 93/70, BFHE 117, 176 [178 ff.], BStBl II 1976, 77). Entgegen der konkursrechtlichen Auffassung des Beklagten war sie dagegen keine betagte Forderung im Sinne des § 65 KO; entgegen seiner grunderwerbsteuerrechtlichen Auffassung war sie nicht im Zeitpunkt der Konkurseröffnung entstanden (BFHE 117, 176 [177 f.]). Vielmehr hätte es dem Konkursverwalter rechtlich freigestanden, den begünstigten Zweck zu erfüllen und dadurch die Entstehung der Steuerforderung zu verhindern. Die Grunderwerbsteuerforderung von 13 589,10 DM für den Erwerb des Grundstücks in B ist demnach erst nach Konkurseröffnung entstanden, nachdem der Konkursverwalter den begünstigten Zweck des Erwerbs der Gemeinschuldnerin - sei es durch den Verkauf des Grundstücks als eines unbebauten, sei es schon zuvor durch den Entschluß, das Grundstück in dieser Weise zu verwerten (§ 117 Abs. 1 KO) - aufgegeben hatte.

b) Demgegenüber ergibt der für das Grundstück in C festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt dafür, weshalb der begünstigte Zweck des Erwerbs vom 16. November 1965 - nämlich die Errichtung von Gebäuden mit steuerbegünstigten Wohnungen - nicht in dem bereits durch die Gemeinschuldnerin herbeigeführten Verkauf dieses Grundstücks als eines unbebauten am 30. August 1966 aufgegeben sein sollte. Das Finanzgericht hat das deshalb verneint, weil dieser Verkauf von der Käuferin mit Erfolg angefochten und auch ein späterer Verkauf "rückgängig gemacht" worden war. Es hat dabei verkannt, daß nach nordrhein-westfälischem Landesrecht nicht der Verkauf als solcher die Nacherhebung der Grunderwerbsteuer auslöst, sondern die sich in diesem manifestierende Aufgabe des begünstigten Zwecks der Errichtung eines steuerbegünstigten Gebäudes. Nicht der - durch die Anfechtung des Rechtsgeschäfts berührte (§ 142 Abs. 1 BGB) - rechtsgeschäftliche Wille der Gemeinschuldnerin ist also maßgebend, sondern die von der Wirksamkeit des Verkaufs des Grundstücks als eines unbebauten unabhängige, durch diesen aber notwendig indizierte Aufgabe der - durchweg auf tatsächliche Verhältnisse bezogenen - Absicht, die steuerbegünstigten Gebäude selbst zu errichten. Diese Absicht kann zwar mit steuerbefreiender Wirkung wieder aufgenommen und erfüllt werden, wenn der Verkauf rückgängig gemacht worden ist (Urteil vom 24. Juli 1974 II R 3/70, BFHE 113, 134 [136], BStBl II 1974, 691). Die Gemeinschuldnerin hat aber ihre Bebauungsabsicht nicht wieder aufgenommen. Erst die fristgemäße Erfüllung des begünstigten Zwecks hätte indessen zum Wegfall der mit dessen Aufgabe entstandenen Steuerpflicht geführt.

3. Das angefochtene Urteil ist wegen fehlerhafter Anwendung des § 3 Abs. 1 KO und Nichtanwendung des § 67 KO auf die Grunderwerbsteuerfeststellungen für die Erwerbe in B und in C aufzuheben. Die Aufhebung erfaßt auch die in der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils enthaltene Feststellung einer Grunderwerbsteuerforderung von 11 340 DM mit einer Nebenforderung von 226 DM für Erwerb des Grundstücks in A. Denn das Finanzgericht wollte ersichtlich über diese - im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nicht mehr angefochtene - Feststellung keine Entscheidung treffen; sie ist zwar im Tatbestand, aber nicht mehr in den Entscheidungsgründen erwähnt. Das Finanzgericht ist also davon ausgegangen, es müsse bei der Entscheidung über die gemäß § 226 a AO a. F. getroffene Feststellung wegen der drei (bei gesonderter Zählung der "Nebenforderung": vier) Steuerforderungen in gleicher Weise verfahren, wie wenn auf einen nicht zum vollen Betrag angefochtenen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) Steuerbescheid über einen einzigen Steuerfall ein der Klage voll stattgebendes Urteil ergeht und der sich aus dieser Entscheidung rechnerisch ergebende Betrag gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO in die Urteilsformel aufzunehmen ist, obwohl sich die Rechtskraft des Urteils (§ 110 FGO) nicht auf diesen Betrag, sondern nur auf den Mehrbetrag erstrecken kann, über den entschieden worden ist (§ 155 FGO, § 322 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Im vorliegenden Fall dagegen handelt es sich um drei verschiedene Steuerforderungen und damit - obwohl die Feststellungen in einem Bescheid verbunden waren - materiell um drei verschiedene Bescheide. Denn § 226 a AO a. F. setzt zwar insofern die Errechnung eines "Saldos" voraus, als das "Bestehen" der "Steuerforderung" festzustellen, also anders als beim Steuerbescheid des § 211 AO a. F. in bezug auf diese Steuerforderung die Abrechnung in der Feststellung selbst zu berücksichtigen ist und nicht als Beschränkung des Leistungsgebotes oder als selbständiger Abrechnungsbescheid neben dieser steht; gleichwohl bezieht sich aber die jeweilige Feststellung gemäß § 226 a AO a. F. auf die einzelne "Steuerforderung", die "im Konkursverfahren geltend gemacht" ist, und nicht auf den Saldo aller Steuerforderungen. Denn im Prüfungstermin sind "die angemeldeten Forderungen ihrem Betrage und ihrem Vorrechte nach einzeln" zu erörtern (§ 141 Abs. 1 KO). Der von dem Konkursverwalter oder einem Konkursgläubiger erhobene Widerspruch (§ 144 Abs. 1 KO) bezieht sich demnach stets auf die einzelne Forderung (die in einem solchen Feststellungsbescheid in gleicher Weise beschrieben gehört wie in einem Steuerbescheid; vgl. § 139 Satz 1 KO); deren Feststellung ist nach Maßgabe des § 146 Abs. 5 KO zu "betreiben". Folglich war die Feststellung einer Grunderwerbsteuerforderung von 11 340 DM nebst einer Nebenforderung von 226 DM aus dem Kauf des Grundstücks in A (und der Aufgabe des für diesen begünstigten Zweck), nachdem die dagegen erhobene Klage zurückgenommen war (§ 72 FGO), weder möglicher Gegenstand der Entscheidung des Finanzgerichts (§ 96 Abs. 1 FGO) noch möglicher Inhalt einer gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO gestalteten Entscheidungsformel. Der diesbezügliche Ausspruch war demnach insoweit, als sich die Anfechtungsklage ursprünglich auf die Grunderwerbsteuer aus dem Erwerb in A bezogen hatte, aufzuheben.

4. Im übrigen war in ersetzender Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO) die Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid vom 20. Dezember 1968 insoweit, als dieser sich auf den Erwerb der Grundstücke in B und in C bezog, mit der Maßgabe abzuweisen, daß die Fälligkeit der Grunderwerbsteuerforderung von 13 589,10 DM für den Erwerb des Grundstücks in B auf einen nach der Eröffnung des Konkursverfahrens liegenden Zeitpunkt festgestellt wird. Dafür sind - außer den zuvor erwähnten, die Aufhebung des angefochtenen Urteils tragenden Gründen - folgende Gründe maßgebend:

a) Die auf § 226 a AO a. F. beruhende angefochtene Feststellung hatte gemäß dieser Vorschrift zu ergehen und ist ergangen über "das Bestehen der Steuerforderung und den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit". Andere Feststellungen waren in diesem Bescheid nicht zu treffen und sind nicht getroffen worden. Insbesondere enthält der Bescheid keine Aussage über das in der Forderungsanmeldung (§ 139 KO) des Beklagten beanspruchte und vom Konkursverwalter (dem Kläger) im Prüfungstermin bestrittene (§ 141 Abs. 1, § 144 Abs. 1 KO) Vorrecht aus § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO. Das entspricht der Vorschrift des § 226 a AO a. F. Denn diese baut auf der - zuletzt in dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Juni 1965 VI 13/64 S (BFHE 82, 678 [680 ff.], BStBl III 1965, 491) dargestellten - Erwägung auf, daß der Streit um das Konkursvorrecht die konkursrechtliche Frage betrifft, in welcher Weise die angemeldete Forderung bei der "gemeinschaftlichen Befriedigung aller persönlichen Gläubiger" (§ 3 Abs. 1 KO) zu berücksichtigen ist, und der nicht zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner, sondern zwischen dem das Vorrecht beanspruchenden Konkursgläubiger und den anderen Konkursgläubigern (§ 147 KO) sowie dem Konkursverwalter (§ 144 Abs. 1, § 146 KO) über das Vorrecht auszutragende Kollisionsstreit in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört (§ 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -). Dieser Standpunkt ist zwar aufgegeben worden (Urteil vom 21. September 1973 III R 153/72, BFHE 110, 318 [319 f.], BStBl II 1974, 17), und entsprechend schreibt § 251 Abs. 3 AO 1977 vor, daß die Finanzbehörde, wenn sie "im Konkursverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Konkursforderung geltend" macht, erforderlichenfalls "die Konkursforderung und ein Konkursvorrecht durch schriftlichen Verwaltungsakt" feststellt. Durch diese Vorschrift sind aber die vor Inkrafttreten der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl I 1976, 613) auf Grund des § 226 a AO a. F. ergangenen Feststellungsbescheide weder hinfällig geworden noch haben sie einen anderen Inhalt oder eine andere Aussage erlangt. Das letztgenannte konnten sie schon deshalb nicht, weil sie auch der befristeten Anfechtung nur mit der Aussage unterlagen, die sie ihrem Inhalt nach hatten (vgl. § 40 Abs. 2 FGO).

b) Unabhängig von der Rechtshängigkeit (§ 66 FGO) des vom Oberlandesgericht an das Finanzgericht verwiesenen Rechtsstreits über das Vorrecht folgt daraus, daß sich der Bundesfinanzhof, bei dem nur das Revisionsverfahren über die Anfechtungsklage gegen den gemäß § 226 a AO a. F. ergangenen Feststellungsbescheid anhängig ist, jeder Andeutung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vorrechts aus § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO zu enthalten und seine Entscheidung ihrem materiellen Gehalt nach auf das "Bestehen der Steuerforderungen" als Konkursforderungen und auf den "Zeitpunkt ihrer Fälligkeit" zu beschränken hat. Auf die Rechtshängigkeit des beim Finanzgericht über das beanspruchte Vorrecht anhängigen Rechtsstreits (§ 66 Abs. 2 FGO) kommt es demnach nicht an. Der Bundesfinanzhof hat deshalb auch nicht zu prüfen, ob die Zuständigkeit für die erstmalige Entscheidung über das Vorrecht beim Finanzgericht liegt oder nicht vielmehr durch § 251 Abs. 3 AO 1977 zunächst dem Finanzamt zugewiesen ist (§ 146 Abs. 5 KO).

c) Die Steuerforderungen von 13 589,10 DM für den Erwerb des Grundstücks in B und von 60 471,25 DM für den Erwerb des Grundstücks in C sind nach Aufgabe des steuerbegünstigten Zwecks dem Grunde nach entstanden und der Höhe nach richtig angesetzt. Die Nacherhebungszuschläge sind nicht auf die Zeit nach Konkurseröffnung erstreckt. Die Anfechtungsklage ist daher, soweit sie "das Bestehen" dieser Steuerforderungen angreift, durchweg unbegründet.

d) Zur Steuerforderung von 13 589,10 DM wegen Erwerbs des Grundstücks in B hatte das beklagte Finanzamt als Fälligkeitstag den 6. Januar 1967 (den Tag der Konkurseröffnung) eingesetzt. Das trifft - wie eingangs dargestellt - nicht zu. Unter Änderung des Feststellungsbescheides und der diesen bestätigenden Einspruchsentscheidung war eine "Fälligkeit nach Konkurseröffnung" festzustellen. Entgegen dem Standpunkt des Klägers ist, wie zuvor erwähnt, in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, ob diese Feststellung die Forderung in das Konkursvorrecht des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO einschließt oder von ihr ausschließt. Deshalb ist auf das Verhältnis des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO zu § 3 Abs. 1 KO hier nicht einzugehen.

e) Die Steuerforderung von 60 471,25 DM ist zwar bereits vor Konkurseröffnung mit Aufgabe des begünstigten Zwecks durch die Gemeinschuldnerin entstanden (so auch die Grundlage des angesetzten Zuschlags). Die Steuerforderung ist aber in dem angefochtenen Bescheid als eine erst am 6. Januar 1967 fällig gewordene festgestellt. Bei der gegebenen Meinungsverschiedenheit der Beteiligten - des Konkursverwalters (Klägers) und des Finanzamts (Beklagten) - über die Aussage des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO würde der Kläger für seinen Rechtsstandpunkt - über dessen Berechtigung der Bundesfinanzhof (wie erwähnt) in diesem Verfahren nicht zu entscheiden hat - schlechtergestellt, wenn die angefochtene Feststellung in eine solche der Fälligkeit am 30. August 1966 geändert würde. Denn diesfalls fiele sie als "Forderung der Staatskasse wegen öffentlicher Abgaben, welche im letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens fällig geworden" ist, eindeutig unter den Wortlaut des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO, während andernfalls der Wortlaut einen Zweifel zuläßt (vgl. aber Urteil vom 27. Juli 1972 V R 62/71, BFHE 106, 419 [422]), und eine Sinninterpretation aus dem Zweck der Vorschrift, dem in § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO ebenfalls genannten § 65 KO, aus § 67 KO und aus dem Verhältnis zwischen Konkursforderungen (§ 3 KO) und Masseforderungen (§ 57 KO) der Entscheidung in einem anderen Verfahren vorbehalten bleiben muß.

Wie eine dem Betrage nach zu niedrige Feststellung kann auch die vorliegende nicht zum Nachteil des Klägers geändert werden. Das gilt um so mehr, als die für die Feststellung zur Konkurstabelle bestimmte (§ 146 Abs. 5 und 7 KO) Feststellung des Finanzamts - unbeschadet der Zulässigkeit nachträglicher Anmeldungen (§ 142) - nicht über die Anmeldung (§ 139 KO) hinausreichen kann (§ 141 Abs. 1 KO), eine nachträgliche Änderung also nicht nur in das Recht des bestreitenden Konkursverwalters, sondern in die Rechte aller Konkursgläubiger eingriffe (§§ 147, 144 Abs. 1 KO), denen bis zum Prüfungstermin und in diesem keine andere Anmeldung vorlag (§ 140 Abs. 2, § 141 Abs. 1 KO). Deshalb muß der denkmögliche Nachteil für einen Konkursgläubiger ausreichen, eine Änderung der Feststellung auszuschließen, und die Frage unterbleiben, ob es sich für die Entscheidung über das Vorrecht nicht gleichbleibt, ob die Steuerforderung am 30. August 1966 oder am 6. Januar 1967 fällig geworden ist.

5. Demzufolge war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage (soweit nicht zurückgenommen) mit der Maßgabe abzuweisen, daß für die Steuerforderung von 13 589,10 DM aus der Aufgabe des begünstigten Zwecks für den Erwerb des Grundstücks in B die Fälligkeit statt auf den 6. Januar 1967 auf einen (nicht näher zu bestimmenden) Zeitpunkt nach diesem Tage der Konkurseröffnung festgestellt wird; im übrigen waren die Revision als unbegründet und ihre über den Streitgegenstand hinausreichenden Anträge als unzulässig zurückzuweisen.

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