Normen
§ 50 Abs. 1 BewG i.d.F. vor BewG 1965
Tatbestand:
Berichtigung: Der BFH hat mit Beschluß vom 5. November 1971 III R 18/70 das Urteil III R 18/70 vom 2. Juni 1971 (BStBl II 1971, 673) gemäß § 107 FGO berichtigt. Danach lautet die Berechnung des Einheitswerts unter Nr. 4 des Urteils (BStBl II 1971, 675) richtig wie folgt:
Grund und Boden 12 170 DM
Gebäude-Realwert 52 371 DM
Zuschlag für Platzbefestigungen 0 DM
Zuschlag für äußere Umzäunung
403m à 6 DM =2 418 DM
7m à 10 DM = 70 DM 2 488 DM
Gesamtwert 67 029 DM
Wertzahl 78 52 282 DM
Einheitswert abgerundet 52 200 DM.
In der letzten Zeile des Urteils muß es statt "53 500 DM" richtig "52 200 DM" heißen.
Das FA hat bei der Bewertung des Streitgrundstücks, auf dem die Klägerin eine Umspannstation betreibt, zum 1. Januar 1967 die Platzbefestigungen als Bestandteile des Grund und Bodens einbezogen. Der Einspruch, mit dem die Klägerin beantragte, die Platzbefestigungen als Betriebsvorrichtungen zu behandeln, führte zu einer Verböserung. Das FA setzte in der Einspruchsentscheidung auch die Einfriedigung des Grundstücks (Zaun und Tor) an.
Das FG gab der Klage teilweise statt. Es behandelte zwar die Grundstücksumzäunung als Betriebsvermögen, sah aber die Platzbefestigung als Bestandteil des Grund und Bodens an.
Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch das FA Revision eingelegt, die das FG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.
Die Klägerin beantragt, die vom FG als Grundstücksbestandteile angesehenen Platzbefestigungen (die sogenannten Schalterstraßen, Trafosträse und den Umkehrplatz) als Betriebsvermögen zu qualifizieren. Sie rügt unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Sie ist der Auffassung, daß das FG die Platzbefestigungen zu Unrecht als Bestandteil des Grund und Bodens behandelt habe. Die Meinung des FG, daß diese Platzbefestigungen lediglich der Erschließung des Grundstücks dienten, sei unrichtig. Tatsächlich würden sie unmittelbar zum technischen Betriebsablauf benötigt.
Das FA beantragt, die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. Es hält die Entscheidung des FG hinsichtlich der Platzbefestigungen im Ergebnis für zutreffend. Mit seiner eigenen Revision beantragt das FA, unter Aufhebung des FG-Urteils den Einheitswert des Streitgrundstücks zum 1. Januar 1967 auf 60 300 DM festzustellen. Es wird Verletzung des geltenden Rechts gerügt, soweit das FG die äußere Einfriedigung des Grundstücks als Betriebsvorrichtung behandelt habe. Die Revision wird im wesentlichen wie folgt begründet: Die vom FG vertretene Auffassung treffe lediglich für die besonderen Schutzgitter im Innern der Freiluftanlage zu. Unrichtig sei schon der Ausgangspunkt des FG, auf den vorliegenden Fall könnten die Grundsätze des Urteils des BFH III 222/58 U vom 23. Februar 1962 (BFH 74, 474, BStBl III 1962, 179) angewandt werden. Denn dieses Urteil behandele einen Fall der Bewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden, während hier die Umzäunung auf dem eigenen Grund und Boden der Klägerin stehe. Bei der äußeren Einfriedigung handele es sich nicht um eine Vorrichtung, durch die das auf dem Grundstück ausgeübte Gewerbe unmittelbar betrieben werde. Der Umstand, daß der Eigenart des Betriebs entsprechend für die Errichtung der Einfriedigung bestimmte Vorschriften und Auflagen beständen, reiche nicht aus, eine unmittelbare Beziehung zum Gewerbe herzustellen. Betriebliche Sicherheitsvorschriften seien bei der Einheitsbewertung nur zu berücksichtigen, wenn Vorrichtungen geschaffen werden müßten, die üblicherweise sonst nicht errichtet würden. Es genüge nicht, wenn durch diese Vorschriften lediglich eine besondere Gestaltung von Anlagen verlangt werde, die regelmäßig in einem Gewerbebetrieb vorhanden seien, und diese besondere Gestaltung über eine normal gebräuchliche Ausführung nicht hinausreiche.
Die Klägerin beantragt, die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen. Sie widerspricht den Ausführungen des FA und hält die Vorentscheidung hinsichtlich der Behandlung der gesamten Einfriedigung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Sowohl die Revision der Klägerin als auch die Revision des FA führen zur Aufhebung der Vorentscheidung.
1. Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG werden in das Grundvermögen nicht einbezogen die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Der Senat hat im Urteil III 382/57 U vom 14. August 1958 (BFH 67, 325, BStBl III 1958, 400) aus dem Zwischensatz dieser Vorschrift "die zu einer Betriebsanlage gehören" gefolgert, daß der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetze, die in gleicher Weise wie Maschinen einem bestimmten Gewerbebetrieb zu dienen bestimmt seien, mithin Gegenstände, durch die dieses Gewerbe betrieben werde. Das könne aber nur zu dem Schluß führen, daß lediglich solche Vorrichtungen zu den Betriebsvorrichtungen gerechnet werden könnten, die in einer besonderen Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten gewerblichen Betrieb ständen. Das FG hat zu Recht diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung des FA sind diese Grundsätze nicht durch das von ihm zitierte Urteil des Senats III 228/58 U (a. a. O.) überholt. Der Senat hat vielmehr die im Urteil III 382/57 U (a. a. O.) vertretene Auffassung erneut im Urteil III 60/65 vom 14. Februar 1969 (BFH 95, 330, BStBl II 1969, 394) bestätigt.
2. Geht man von den Grundsätzen des Urteils III 382/57 U (a. a. O.) aus, so ist dem FA darin zuzustimmen, daß die Außenumzäunung der Freiluftanlage der Klägerin nicht als Betriebsvorrichtung angesehen werden kann. Das FG hat seine entgegengesetzte Auffassung damit begründet, daß die Anlage und Unterhaltung der Grundstücksumzäunung in der durch die VDE-Vorschrift 0101 vorgeschriebenen Form für den Betrieb eines Umspannwerks unumgänglich sei. Als Gegenstände, "durch die das Gewerbe betrieben wird", seien auch solche Anlagen anzusehen, die zwar nicht aus technischen, wohl aber aus rechtlichen Gründen für die Betriebsanlage erforderlich seien. Der Senat hält diese Auffassung für zu weitgehend. Sie mag zwar für Gegenstände zutreffen, die ohne eine gesetzliche Vorschrift überhaupt nicht errichtet werden müßten, nicht aber für Gegenstände, die auch ohne eine solche Vorschrift errichtet würden, wenn auch vielleicht nicht gerade in der Form und Ausgestaltung, wie sie durch die gesetzliche Vorschrift verlangt werden. Die Einfriedigung eines Grundstücks, auf dem ein Gewerbe betrieben wird, gehört zu den Anlagen, die regelmäßig errichtet werden. Es ist deshalb nicht entscheidend, daß sie im Streitfall aufgrund der bestehenden Vorschriften in besonderer Form und Ausgestaltung errichtet werden mußten. Dagegen ist die Umzäunung der Spannungswandler und Schalter innerhalb des Umspannwerks eine Betriebsvorrichtung, weil sie die Funktion eines Schutzgitters hat und eine solche Einfriedigung innerhalb eines Gewerbebetriebs regelmäßig nicht errichtet wird, wenn das nicht durch besondere Vorschriften angeordnet ist. Da die Vorentscheidung von einer anderen Rechtsauffassung ausgeht, war sie schon aus diesem Grunde aufzuheben.
3. Die Aufhebung der Vorentscheidung ist aber auch aus einem weiteren Grunde gerechtfertigt. Es ist der Klägerin darin zuzustimmen, daß die umstrittenen Platzbefestigungen (zwei Schalterstraßen, die Trafostraße und der Umkehrplatz) bei Zugrundelegung der Grundsätze des Urteils III 382/57 U (a. a. O.) als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind. Das FG hat seine gegenteilige Auffassung damit begründet, daß diese Platzbefestigungen nur der Erschließung des Grund und Bodens dienten und keine besondere Beziehung zum Umspannwerk hätten. Die Klägerin wendet dagegen mit Recht ein, daß die Platzbefestigungen nur angelegt worden seien, um die für den Betrieb des Umspannwerks erforderlichen Anlagen an Ort und Stelle aufzubauen und sie im Bedarfsfalle auszutauschen. Dieser Umstand würde allerdings nach Auffassung des Senats dann nicht ausreichen, eine besondere Beziehung zum Umspannwerk zu begründen, wenn die Platzbefestigungen im übrigen dem Verkehr innerhalb des Werks dienen würden. Das ist jedoch gerade nicht der Fall. Ein Verkehr innerhalb des Werks kommt nach Aufstellung der erforderlichen Anlagen nur noch bei der Wartung und der Reparatur dieser Anlagen in Betracht. Die Platzbefestigungen erfüllen etwa die gleiche Funktion wie eine Krananlage zur Ermöglichung von Reparaturen an Maschinen. Es spielt dabei keine Rolle, daß die Platzbefestigungen für Reparaturzwecke nur in größeren Abständen benötigt werden. Entscheidend ist, daß sie nur diesem Zweck dienen, nicht aber dem sonstigen Verkehr innerhalb des Werks.
4. Die Sache ist spruchreif. Legt man die Ausführungen zu 1. und 2. zugrunde, so ergibt sich folgende Berechnung des Einheitswerts:
Grund und Boden 12 170 DM
Gebäude Realwert 52 731 DM
Zuschlag für Platzbefestigungen 0 DM
Zuschlag für innere Umzäunung
403m à 6 DM = 2 418 DM
7m à 10 DM = 70 DM
2 488 DM
Gesamtwert 67 319 DM
Wertzahl 78 53 508 DM
Einheitswert abgerundet 53 500 DM
Der Einheitswert des Streitgrundstücks auf den 1. Januar 1967 war deshalb auf 53 500 DM festzustellen.