Normen
§ 16 Abs. 3 EStG 1959
§ 34 Abs. 1 EStG 1959
§ 34 Abs. 2 EStG 1959
Tatbestand:
Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung für 1959, ob die Überführung vermieteten Grundbesitzes einer OHG in das Privatvermögen der Gesellschafter eine steuerbegünstigte Teilbetriebsaufgabe darstellt (§ 16 Abs. 3, § 34 Abs. 1 und 2 EStG).
Die Revisionsbeklagten waren Gesellschafter einer Familien-Besitz-OHG. Diese betätigte sich als Grundstücksverwaltungsgesellschaft. Sie besaß als Eigentümerin zwei Grundstückskomplexe. Der eine bestand aus Fabrikgrundstücken, die in X und Y gelegen waren und die an eine andere, aus denselben Gesellschaftern mit den gleichen Anteilsverhältnissen bestehende Betriebs-OHG verpachtet waren. Die jährlichen Pachteinnahmen betrugen 58 000 DM. Der zweite Komplex bestand aus Grundbesitz in Z, der an verschiedene Unternehmen vermietet war. Die jährlichen Mieteinnahmen betrugen 105 000 DM. Die Verwaltung beider Grundstücksgruppen lag in Händen verschiedener Familienmitglieder und wurde in der Buchführung getrennt geführt.
Zum 30. Juni 1959 wurden die beiden Gesellschaften aufgelöst, wobei die Gesellschafter entsprechend ihren Anteilsverhältnissen die Betriebsvermögen aufteilten. Im Zusammenhang hiermit übertrug die OHG ihren Grundstückskomplex in Z auf die beiden Gesellschafter, die die Grundstücke in ihr Privatvermögen überführten.
Bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1959 beantragte die OHG, diese Entnahme der Grundstücke als steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung im Sinne der §§ 16, 34 EStG zu behandeln. Das FA sah den Vorgang als Entnahme einzelner Wirtschaftsgüter an.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das FG gab der Klage der OHG statt. Es führte in seinem Urteil im wesentlichen das Folgende aus. Die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit der OHG sei ein Gewerbebetrieb. Im Rahmen des Gesamtbetriebes habe die Verwaltung des Grundbesitzes in Z einen Teilbetrieb gebildet, weil sie ein mit gewisser Selbständigkeit ausgestatteter, für sich lebensfähiger Teil des Unternehmens und räumlich und verwaltungsmäßig von der Grundstücksgruppe in X und Y getrennt gewesen sei.
Mit seiner Revision rügt das FA unrichtige Rechtsanwendung. Die OHG sei eine reine Grundstücksverwaltungsgesellschaft, deren Einkünfte nur deshalb als gewerblich behandelt werden müßten, weil eine Betriebsspaltung vorliege. Für die Verwaltung der Grundstücke in Z treffe dies jedoch nicht zu. Dort habe es sich um gewillkürtes Betriebsvermögen gehandelt, das nicht die wesentliche Grundlage eines Teilbetriebes darstellen könne. Bei Fortführung dieser Verwaltung durch den Erwerber kämen nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Betracht.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.
Die entnommenen Grundstücke in Z gehörten seit langem zum gewerblichen Betriebsvermögen der OHG und die aus der Verwaltung dieser Grundstücke erzielten Erträge unterlagen der Einkommen- und Gewerbesteuer. Die Überführung der Grundstücke in das Privatvermögen der Gesellschafter konnte somit nur eine Entnahme sein (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Der sich dabei ergebende Buchgewinn ist nur dann tarifbegünstigt, wenn zugleich die Aufgabe eines Teilbetriebs vorlag (§ 16 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 1 und 2 EStG; vgl. Urteil des BFH IV 72/65 vom 16. März 1967, BFH 88, 129, BStBl III 1967, 318). Das war indessen entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht der Fall.
Ein Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil des Gesamtbetriebs, der für sich lebensfähig ist (vgl. zuletzt BFH-Urteil IV R 75/67 vom 5. April 1968, BFH 92, 219, BStBl II 1968, 523). Maßgebend ist seine Funktion im Rahmen des Gesamtunternehmens. Der Betriebsteil muß die allgemeinen Merkmale eines Betriebs im Sinn des Einkommensteuerrechts aufweisen. Denn auch ein Teilbetrieb ist begrifflich "Betrieb". Lediglich eine völlig selbständige Organisation mit eigener Buchführung kann nicht gefordert werden. Denn diese Merkmale kennzeichnen bereits den eigenständigen Gesamtbetrieb im Gegensatz zum bloßen Teilbetrieb. Daraus folgt, daß eine organisatorische Verselbständigung und ein gesonderter Vermögens- und Ergebnisausweis bestimmte abgegrenzte Tätigkeitsgebiete für sich allein nicht zu einem Teilbetrieb machen können, wenn es an der Eigenschaft eines "Betriebes" im Sinn des Einkommensteuerrechts fehlt.
Es ist allerdings richtig, daß es die Rechtsprechung für die Abgrenzung des Teilbetriebes entscheidend auf die Verhältnisse beim Veräußerer abstellt und die Grundstücksverwaltung der OHG in Z eine abgegrenzte gewerbliche Tätigkeit darstellte. Der gewerbliche und betriebliche Charakter dieser Vermögensverwaltung ergibt sich aber nicht aus der Art der Betätigung als solcher, sondern allein daraus, daß es sich um eine OHG mit sonstiger gewerblicher Tätigkeit handelt, die im Rahmen dieses Gewerbebetriebes auch Betriebsvermögen besitzt, das nicht der dem Charakter nach betrieblichen Betätigung dient. Eine Grundstücksverwaltung ist ihrer Natur nach in der Regel kein (Gewerbe-)Betrieb (vgl. BFH-Urteil IV 141/60 U vom 18. März 1964, BFH 79, 373, BStBl III 1964, 367). Nur wenn die Verwaltung so beschaffen ist, daß sie für sich gesehen die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebes erfüllt, ist sie "Betrieb", und nur wenn dies auf einen gesonderten Verwaltungskomplex im Rahmen des Gesamtbetriebs zutrifft, liegt ein Teilbetrieb vor. Soweit dem Urteil des erkennenden Senats IV R 47/66 vom 1. Juni 1967 (BFH 89, 534, BStBl III 1967, 730), das einen Sonderfall betraf, eine andere Auffassung zu entnehmen ist, hält der Senat an ihr nicht fest.
Würde man der Auffassung des FG folgen, so wäre es bei der Verwaltung von zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörendem Grundbesitz eines Gewerbebetriebes nicht möglich, eine Abgrenzung des Teilbetriebes von einzelnen zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern zu treffen. Auf die Größe des Grundbesitzes und den Umfang der damit verbundenen Organisation und Verwaltungsarbeit könnte man nicht abstellen, weil man damit Steuerpflichtige mit großem Vermögen gegenüber Steuerpflichtigen mit kleinem Vermögen in nicht zu vertretender Weise bevorzugen würde. Die selbständige Organisation und Buchführung könnte nicht entscheidend sein, weil sie vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen und deshalb als objektive Tatbestandsmerkmale nicht geeignet sind. Man käme also schließlich dazu, jedes zum gewillkürten Betriebsvermögen eines Kaufmanns gehörende Gebäude als Teilbetrieb anzuerkennen, was dem Senat nicht vertretbar und mit dem Begriff des Betriebes nicht vereinbar zu sein scheint.