BFH VI 185/60 U

BFHVI 185/60 U17.3.1961

Amtlicher Leitsatz:

Zur Frage des inländischen Wohnsitzes eines Steuerpflichtigen, der zu Erwerbszwecken ins Ausland gegangen, in Krankheitsfällen aber immer wieder in die inländische Wohnung seiner Mutter zurückgekehrt ist.

Zusammenfassung:

Zur Frage des inländischen Wohnsitzes eines Steuerpflichtigen, der zu Erwerbszwecken ins Ausland gegangen, in Krankheitsfällen aber immer wieder in die inländische Wohnung seiner Mutter zurückgekehrt ist.

Normen

§ 13 StAnpG

 

Tatbestand

Strittig ist, ob der am 21. Oktober 1934 geborene, ledige Bf. für die Jahre 1956 und 1957 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen ist. Die Vorinstanzen bejahten dies, weil der Bf. einen inländischen Wohnsitz gehabt habe. Der Bf. habe, so stellte das Finanzgericht fest, bis zum 14. April 1956 in Haushaltsgemeinschaft mit seiner Mutter in A. gelebt. Dann sei er bis zum 11. März 1957 als Ingenieur-Assistent auf einem ausländischen Schiff tätig gewesen. Vom 12. März bis zum 16. Juni 1957 habe er bei seiner Mutter gelebt, weil er magenkrank geworden sei und sich in A. habe behandeln lassen müssen. Vom 17. Juni bis zum 15. August 1957 sei er wieder auf einem Schiff tätig gewesen. Am 16. August 1957 sei er, weil er erneut magenkrank geworden sei, nach A. zu seiner Mutter zurückgekehrt und dann bis Ende des Jahres im Inland geblieben. Während dieser Zeit sei er vom 6. September bis zum 2. Oktober 1957 auf einem deutschen Schiff gefahren und vom 8. November bis zum 31. Dezember 1957 in B. beschäftigt gewesen.

Mit seiner Rb. wehrt sich der Bf. gegen seine Heranziehung als unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger. Das Finanzgericht, so macht er geltend, sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß er bis zum 14. April 1956 mit seiner Mutter in Haushaltsgemeinschaft gelebt habe. Er sei in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. April 1956 bei einer Wertt in C. tätig gewesen, wo er auch gewohnt habe. Er habe im Haushalt seiner Mutter kein eigenes Zimmer besessen. Wenn er bei ihr gewohnt habe, so habe es sich immer nur um eine notdürftige Unterbringung gehandelt. Unter diesen Umständen könne keine Rede davon sein, daß er im Inland einen Wohnsitz gehabt habe. Seine Wohnung und sein Aufenthalt seien die ausländischen Schiffe gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Rb. muß zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.

Das Finanzgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Bejahung des inländischen Wohnsitzes eines Steuerpflichtigen genügt, daß dieser im Inland "eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird" (vgl. § 13 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG -). Seine Ausführungen vermögen jedoch die Feststellung, daß diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind, nicht zu tragen.

Das Innehaben einer Wohnung setzt die eigene Verfügungsmacht über zum Aufenthalt geeignete, entsprechend eingerichtete Räume voraus. Diese müssen auch von dem Steuerpflichtigen tatsächlich benutzt werden. Es sind zwar weder eine alleinige Verfügungsmacht oder Benutzung noch eine dauernde persönliche Anwesenheit erforderlich. Auch ein volljähriges Kind kann, wovon das Finanzgericht zutreffend ausgegangen ist, trotz Auslandsaufenthalts seinen Wohnsitz im Inland haben, wenn die elterliche Wohnung ihm jederzeit zur Verfügung steht und von ihm den gegebenen Umständen entsprechend benutzt wird. Daß dies der Fall ist, wird man annehmen können, solange das Kind keine eigene Wohnung genommen hat und nicht nur besuchsweise, sondern auch sonst, z.B. bei Krankheit oder anderen Unterbrechungen seiner Auslandstätigkeit, regelmäßig in die Wohnung der Eltern zurückkehrt. Ein inländischer Wohnsitz eines ins Ausland gegangenen Steuerpflichtigen ist aber nicht allein schon um deswillen zu bejahen, weil seine Eltern im Inland wohnen und ihm die Wohnung der Eltern, wenn er sich im Inland aufhält, zur Verfügung gestellt wird. Es muß, um einen inländischen Wohnsitz annehmen zu können, eine Beziehung zur elterlichen Wohnung vorhanden sein, die über die allein durch das Kindschaftsverhältnis begründete Beziehung hinausgeht und erkennen läßt, daß der Steuerpflichtige die elterliche Wohnung nach wie vor auch als seine Wohnung betrachtet. Man wird, wenn ein Kind zu Erwerbszwecken ins Ausland geht, das Verlassen der elterlichen Wohnung zwar nicht schon für sich allein als Aufgabe der Wohnung und damit als Aufgabe des inländischen Wohnsitzes ansehen können, sondern man wird Umstände fordern müssen, die eine klare Entscheidung in diesem Sinne erkennen lassen. Man darf aber die Anforderungen nicht so hoch spannen, daß einem ins Ausland gehenden Steuerpflichtigen, dessen Eltern im Inland wohnen und der nicht im Ausland einen eigenen Hausstand gründet, die Möglichkeit der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes praktisch verwehrt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich wie im Streitfall um einen volljährigen Steuerpflichtigen handelt.

Das Finanzgericht hat dies auch nicht verkannt. Es ist aber bei seinen Ausführungen darüber, daß der Bf. die Beziehungen zur Wohnung seiner Mutter nach wie vor aufrechterhalten habe, ohne weiteres davon ausgegangen, daß der Bf. mit seiner Mutter bis zum 14. April 1956 zusammengelebt habe. Gerade dies wird aber vom Bf. bestritten und hätte daher einer Feststellung bedurft.

Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben. Die nicht spruchreife Sache war zur nochmaligen Prüfung an das Finanzgericht zurückzuverweisen.

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