BFG RV/7100024/2022

BFGRV/7100024/202223.3.2023

Gegenstandsloserklärung - Verfahren nach § 300 BAO

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100024.2022

 

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri***in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,gegen die Bescheide desFA Hollabrunn Korneuburg Tullnvom 21.10.2010betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008 den Beschluss:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Die beschwerdeführende Partei hat der Aufhebung und Neuerlassung der Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 zugestimmt (vgl. die Niederschrift über die mündliche Senatsverhandlung vom 27.01.2023).

Die belangte Behörde hat innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist die Bescheide aufgehoben und neue Sachbescheide erlassen (vgl. Eingabe der belangten Behörde vom 24.02.2023).

Rechtliche Würdigung

Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung):

Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides.

Gemäß § 300 Abs. 1 dritter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das Bundesfinanzgericht in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt.

Gemäß § 300 Abs. 3 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.Gemäß § 300 Abs. 5 BAO wurde das Bundesfinanzgericht durch die zuständige Behörde über die Aufhebung der angeführten Bescheide informiert.

Die aufgehobenen Bescheide wurden durch an deren Stelle tretende Bescheide ersetzt. Diese neuen Sachbescheide betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008 ergingen jeweils mit Datum 17.02.2023.Die Festsetzungen erfolgten entsprechend dem zwischen den Parteien erzielten Einvernehmen über die Beschwerdeerledigung.

Mit den neu ergangenen Bescheiden wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen.

Gemäß § 272 Abs. 4 BAO obliegt dem Berichterstatter, sofern eine Senatsentscheidung beantragt wurde, zunächst ua die Gegenstandsloserklärung gemäß § 261 BAO. Die gegenständliche Beschwerde ist daher durch den Berichterstatter als gegenstandslos zu erklären.

Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Wien, am 23. März 2023

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 261 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 261 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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